Kündigt ein Arbeitgeber die Mitgliedschaft in der Unterstützungskasse und lässt sich den Rückkaufswert der von der Unterstützungskasse abgeschlossenen Rückdeckungsversicherung auf das Leben des Arbeitnehmers auszahlen, steht dem Arbeitnehmer kein Anspruch gegen den Arbeitgeber auf Auszahlung dieses Rückkaufswertes zu. Dies gilt selbst dann, wenn die Kündigung und Auszahlung im Versorgungsverhältnis pflichtwidrig erfolgte, weil die Betriebsrente als Entgeltumwandlung von Beginn an unverfallbar war. Der Arbeitnehmer hat aber keinen Schaden, da er im Versorgungsfall vom Arbeitgeber nach wie vor die aufgrund der Entgeltumwandlung zugesagte Betriebsrente verlangen kann. Die Einschaltung der Unterstützungskasse ist lediglich der Durchführungsweg für die versprochene Versorgung. Können auf diesem Weg die zugesagten Renten nicht geleistet werden, sind die Versorgungspflichten aus dem zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bestehenden Grundverhältnis nicht erfüllt. Wenn ein Arbeitgeber aus dem Kreis der Trägerunternehmen ausscheidet, muss er deshalb grundsätzlich selbst die laufenden Rentenzahlungen übernehmen.

Urteil des LAG Düsseldorf vom 17.12.2014, Az.: 12 Sa 580/14