Ein Arbeitgeber darf in den Bedingungen seiner betrieblichen Unterstützungskasse (hier: in einem »Leistungsplan«) regeln, dass Arbeitnehmer, die bei Eintritt in das Arbeitsverhältnis das 50. Lebensjahr bereits vollendet haben, vom Anspruch auf eine Betriebsrente ausgeschlossen sind. Die durch eine eine solche Bestimmung bewirkte unmittelbare Diskriminierung wegen des Alters ist nach dem AGG gerechtfertigt. Eine solche Bestimmung des Leistungsplans führt nicht zu einer Diskriminierung wegen des Geschlechts und verstößt auch nicht gegen die Vorschriften des Betriebsrentengesetzes über die gesetzliche Unverfallbarkeit.

Urteil des BAG vom 12.11.2013, Az.: 3 AZR 356/12