Fremdgeschäftsführer kann ab dem 60. Lebensjahr vorgezogene Betriebsrente verlangen
Dem Fremdgeschäftsführer einer GmbH steht es zu, bereits ab dem 60. Lebensjahr eine vorgezogene Betriebsrente zu verlangen; dies kann er, wenn er die in § 30a Abs. 1 BetrAVG genannten Voraussetzungen erfüllt. Dazu ist nicht erforderlich, dass ab dem 60. Lebensjahr ein Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung besteht. Ein Fremdgeschäftsführer kann auf die unternehmerische Willensbildung keinen Einfluss nehmen und ist daher nicht als „Unternehmer“ vom Schutz des BetrAVG ausgeschlossen. Er wird vielmehr einem Arbeitnehmer vergleichbar vom Schutzbereich des Gesetzes erfasst. Ein Anspruch scheitert auch nicht daran, dass als ehemaliger Geschäftsführer die Möglichkeit bestanden hat, auf die Beschäftigungs- und Versorgungsbedingungen vielleicht größeren Einfluss nehmen zu können als ein Arbeitnehmer. Auf die konkrete Schutzbedürftigkeit im Einzelfall kommt es nicht an.

Urteil des BAG vom 15.04.2014, Az.: 3 AZR 114/12