Die Festsetzung von Altersgrenzen in betrieblichen Versorgungssystemen ist nach dem AGG grundsätzlich zulässig. Die in der Versorgungsregelung bestimmte konkrete Altersgrenze muss allerdings nach dem AGG angemessen sein. Eine Bestimmung in einer Versorgungsordnung, nach der ein Anspruch auf eine betriebliche Altersrente nicht besteht, wenn der Arbeitnehmer bei Erfüllung der nach der Versorgungsordnung vorgesehenen zehnjährigen Wartezeit das 55. Lebensjahr vollendet hat, verstößt gegen das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters und ist deshalb nach dem AGG unwirksam. Die Regelung berücksichtigt die berechtigten Belange der betroffenen Arbeitnehmer nur unzureichend. Sie führt dazu, dass Arbeitnehmer, die bei Beginn ihres Arbeitsverhältnisses bereits das 45. Lebensjahr vollendet haben, keine Versorgungsanwartschaften mehr erwerben können.

Urteil des BAG vom 18.03.2014, Az.: 3 AZR 69/12