Eine Ehefrau hat keinen Anspruch auf Leistungen aus einem Direktversicherungsvertrag der betrieblichen Altersvorsorge, die der Ehemann als versicherter Sparkassenmitarbeiter an sie abgetreten hat. In einem solchen Fall ist von der Unwirksamkeit der Abtretung auszugehen. Denn zum einen kann der Versicherte bei einer Versicherung für fremde Rechnung ohne Zustimmung des Versicherungsnehmers nur dann über seine Rechte verfügen, wenn er im Besitz des Versicherungsscheins ist und zum anderen gilt nach den Bedingungen für die Altersversorgung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter öffentlicher Banken und Bausparkassen ein vertragliches Abtretungsverbot. Dieses benachteiligt weder die Arbeitgeberin des Versicherten noch den Versicherten selbst unangemessen.

Urteil des OLG Hamm vom 16.10.2013, Az.: 20 U 67/13