Die Ehefrau eines Zahnarztes war in der Praxis ihres Ehemannes für die Praxisverwaltung und -organisation, den Schriftverkehr, die Personalverwaltung und Abrechnung zuständig, ohne dabei selbst Ärztin zu sein. Erzielt sie Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit oder aus Gewerbebetrieb. Mit dieser Frage hat sich das Finanzgericht Rheinland-Pfalz beschäftigt.
Im entschiedenen Fall hatte die Zahnarztfrau im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens von der DRV Bund bescheinigt bekommen, dass ihre Tätigkeit in der Praxis ihres Mannes nicht als abhängiges, sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis zu werten sei . Daher wurde sie von der Sozialversicherungspflicht befreit, und ihr Ehemann musste für sie keine Sozialabgaben abführen.
Bei einer Betriebsprüfung teilte das Finanzamt die Auffassung der Krankenversicherung. Was vorher einen finanziellen Vorteil gebracht hatte (die Deutsche Rentenversicherung hat die zu Unrecht erhobenen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge von jeweils 42.278,14 € erstatten müssen!), drohte nun teuer zu werden. Denn das Finanzamt ging von einer gewerblichen Tätigkeit der Zahnarztfrau aus und wollte Gewerbesteuer sehen.
Die Zahnarztfrau zog vor Gericht: Befreiung von der Sozialversicherung ja, Gewerbesteuer nein war ihr Ziel.
Und dieses Ziel erreichte sie auch: Die Finanzrichter kamen zu dem Ergebnis, dass sie in der Praxis ihres Ehemannes als Arbeitnehmerin und nicht als Gewerbetreibende tätig war und dass sie deshalb keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb, sondern Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielt hat. Und auch sie bestätigten: Der steuerliche Arbeitnehmerbegriff deckt sich nicht immer mit dem in anderen Rechtsgebieten verwendeten Arbeitnehmerbegriff (FG Rheinland-Pfalz vom 23.1.2014, 6 K 2295/11 ).
Im vorliegenden Fall sprachen für die (steuerliche) Einordnung als Arbeitnehmerin:
Es gab einen schriftlichen Arbeitsvertrag, in dem die Hauptpflichten klar und eindeutig geregelt wurden. Der Vertrag wurde auch entsprechend durchgeführt.
Die Zahnarztfrau erhielt einen festen Monatslohn.
Sie nahm ihren Urlaub in gleichem Umfang und so, wie alle anderen Mitarbeiter auch – also dann, wenn die Praxis geschlossen bzw. der Urlaub mit anderen Helferinnen abgestimmt war.
Der Zahnarzt kontrollierte ihre Tätigkeiten.

Urteil des Finanzgerichtes Neustadt vom 23.01.2014, Az. 6 K 2295/11