Die Unterstützungskasse ist die älteste Form der Absicherung von Arbeitnehmern.

Eine Unterstützungskasse ist eine rechtlich selbständige Versorgungseinrichtung, für die sich ein Arbeitgeber bei der Durchführung der betrieblichen Altersversorgung entscheiden kann. Sie ist sozusagen der verlängerte Arm des Arbeitgebers, der ihm die Durchführung der Versorgung der Mitarbeiter abnimmt. Der Arbeitgeber tritt der Unterstützungskasse als Träger bei und wird deshalb auch Trägerunternehmen genannt. Der Mitarbeiter ist die versorgungsberechtigte Person. Im Leistungsplan der Unterstützungskasse werden alle Ansprüche, Leistungen und Voraussetzungen geregelt.

Über eine Unterstützungskasse können hohe Versorgungen zugesagt werden. Sie wird in der Praxis häufig für die Versorgung von leitenden Angestellten oder Geschäftsführern genutzt. Aber auch Arbeitnehmer können durch sie versorgt werden.

Unter den Unterstützungskassen gibt es unternehmenseigene Kassen, Konzern-Unterstützungskassen und offene Gruppenunterstützungskassen.

Die Unterstützungskasse ist wie ein gemeinnütziger Verein ohne Gewinnerzielungsabsicht zu verstehen. Für alle Beteiligten ist entscheidend, dass sie von der Körperschaftssteuer befreit ist. Die Kriterien zur Körperschaftssteuerbefreiung muss die Unterstützungskasse sehr genau einhalten, sonst würde sie steuerpflichtig und müsste diese Steuern an das Trägerunternehmen weiterreichen und einfordern. Das ist unbedingt zu vermeiden.

Die Steuerbefreiung der Unterstützungskasse hängt von einer ganzen Reihe von einzuhaltenden Kriterien ab, z.B. der Höhe des Kassenvermögens, dem Kreis der Versorgungsberechtigten, der Höhe der Versorgung, der Verwendung des Vermögens gemäß Satzung usw. Die Regelungen sind in § 5 Abs. 1 Nr. 3 KStG und in §§ 1-3 KStDV zu finden.

Nach der Anlageform und dem Grad der Ausfinanzierung unterscheiden sich Unterstützungskassen in zwei Formen, in sogenannte rückgedeckte (versicherungsförmige) oder pauschaldotierte (reservepolsterfinanzierte) Unterstützungskassen.