Der Arbeitgeber muss einen Arbeitnehmer nicht unaufgefordert darüber aufklären, wie sich die Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf die betriebliche Altersversorgung auswirkt. Hinweis- und Aufklärungspflichten gibt es unter besonderen Umständen des Einzelfalles und sie ergeben sich aus einer umfassenden Interessenabwägung. Grundsätzlich stellt die Anknüpfung einer Differenzierung an eine Entscheidung des Norm- oder Regelungsunterworfenen ein sachlicher Differenzierungsgrund für eine ungleiche Behandlung dar. Etwas anderes kann allerdings dann gelten, wenn eine bestimmte Ausübung des Wahlrechts für den Regelungsunterworfenen zu unverhältnismäßigen Folgen führt und daher unzumutbar ist.

Urteil des LAG Köln vom 09.04.2014, Az.: 5 Sa 934/13