Abfindungsverbot für unverfallbare Anwartschaften auch bei Ruhen des Arbeitsverhältnisses auf unabsehbare Dauer wegen Erkrankung
Bei einer versicherungsförmigen Versorgung im Wege der Direktversicherung darf im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Rückkaufswert der Versicherung aufgrund einer Kündigung des Versicherungsvertrages nicht in Anspruch genommen werden. Gleiches gilt für die Versorgung durch eine Pensionskasse. Dies spricht dafür, das Abfindungsverbot für unverfallbare Versorgungsanwartschaften auch dann anzuwenden, wenn das Arbeitsverhältnis zwar nicht rechtlich beendet ist, aber ein wechselseitiger Leistungsaustausch (hier: wegen Erkrankung) nicht mehr stattfindet und auch nicht zu erwarten ist, dass das formal fortbestehende Arbeitsverhältnis noch einmal aktiviert wird. Die dauerhafte Einstellung des Austauschs der wechselseitigen Hauptleistungspflichten aus dem Arbeitsverhältnis steht dessen rechtlicher Beendigung gleich. Die Schutzbedürfnisse eines Arbeitnehmers unterscheiden sich in diesem Fall nicht.

Urteil des LAG Hamm vom 19.02.2014, Az.: 4 Sa 1384/13