Rechtswidriger Eingriff in dienstzeitabhängige nichterdiente Zuwachsraten durch Neuordnung betrieblicher Versorgungsansprüche.
Die Neuordnung von Versorgungsansprüchen ist hinsichtlich des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit dahingehend zu überprüfen, dass den abgestuften Besitzständen der Arbeitnehmer die entsprechend abgestuften, unterschiedlich gewichteten Eingriffsgründe des Arbeitgebers gegenüberzustellen sind. Der bereits erdiente Teilbetrag kann nur in seltenen Ausnahmefällen entzogen worden. Zuwächse, die sich aus variablen Berechnungsfaktoren ergeben (erdiente Dynamik), können nur aus triftigen Gründen geschmälert werden. Für Eingriffe in dienstzeitabhängige, noch nicht erdiente Zuwachsraten genügen sachlich-proportionale Gründe. Allein der allgemeine Hinweis auf wirtschaftliche Schwierigkeiten reicht grundsätzlich nicht aus, um einen sachlichen Grund für einen Eingriff in nicht erdiente Zuwächse zu belegen. Zur Begründung wirtschaftlicher Schwierigkeiten hat die Arbeitgeberin im Einzelnen darzulegen, inwieweit die Eingriffe in die betriebliche Altersversorgung in der eingetretenen wirtschaftlichen Situation verhältnismäßig sind, und dazu sämtliche Maßnahmen darzulegen, die unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage der Kosteneinsparung zu dienen bestimmt waren.

Urteil des LAG Baden-Württemberg vom 28.03.2014, Az.: 14 Sa 34/13