Die Regelung in einer Versorgungsordnung kann den Anspruch auf Witwen-/Witwerrente davon abhängig machen, dass die Ehe vor Eintritt des Versorgungsfalls beim versorgungsberechtigten Arbeitnehmer geschlossen wurde. Dies stellt keinen Verstoß gegen das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters dar. Wurde dies als Voraussetzung festgelegt, sind zum einen diejenigen Versorgungsberechtigten von der Hinterbliebenenversorgung ausgeschlossen, die nach Eintritt des Versorgungsfalls erstmalig eine Ehe schließen. Zum anderen sind auch die Versorgungsberechtigten ausgeschlossen, die nach Eintritt des Versorgungsfalls geschieden werden und sich wiederverheiraten. Auch sie haben keinen Anspruch auf eine Hinterbliebenenversorgung. Dies gilt auch dann, wenn sie ihren geschiedenen Ehegatten erneut heiraten.

Urteil des BAG vom 15.10.2013, Az.: 3 AZR 294/11