Die pauschaldotierte Unterstützungskasse

– ist eine von zwei Formen einer Unterstützungskasseneinrichtung. Das zweite Modell ist die rückgedeckte Unterstützungskasse. Für beide gelten die allgemeinen Regeln einer Unterstützungskasse.

Die wesentliche Eigenschaft einer pauschaldotierten Unterstützungskasse liegt in der Art und der Höhe der Dotierungen, also der Beiträge, die die Unterstützungskasse annehmen darf. Begrifflich wird sie auch als reservepolsterfinanzierte Unterstützungskasse bezeichnet, was bereits zum Ausdruck bringt, dass die Finanzierung nicht in voller Höhe, sondern als Reserve nur sehr begrenzt bis zum Rentenbeginn möglich ist (§ 4d Abs. 1 Nr. 1 Bstb.b EStG).

Vereinfacht dargestellt kann maximal ein Beitrag von zwei zugesagten Jahresrenten eines Versorgungsberechtigten über acht Jahre an die Unterstützungskasse gezahlt werden. Ab Rentenbeginn wird dann nochmal eine Dotierung fällig, die sich nach einer Tabelle und dem Renteneintrittsalter bestimmt.

Die Kalkulationsgrundlagen hierzu sind aus den 50-er Jahren. In der Praxis ergibt sich deshalb die grundsätzliche Gefahr, dass je nach Anzahl und Langlebigkeit der Versorgungsberechtigten deren Leistungsansprüche möglicherweise nicht voll ausfinanziert sind.

Der Arbeitgeber als Trägerunternehmen der Unterstützungskasse ist in der Beitragszahlung (Dotierung) und der Wahl der Kapitalanlage sehr frei. In der Praxis werden häufig die Beiträge, die das Trägerunternehmen an die Unterstützungskasse leistet, in Form eines Darlehens mit einem festzulegenden Zins wieder an das Trägerunternehmen zurückgeliehen. Damit wird der Innenfinanzierungseffekt dieser Unterstützungskassenlösung genutzt.