Durch das Versorgungsversprechen darf der Arbeitgeber in der Anwartschaftsphase gemäß § 6a EStG Pensionsrückstellungen in der Steuerbilanz bilden, durch die er jedes Jahr bis zum Versorgungsfall Steuern spart.

Der für die Ermittlung der Pensionsrückstellungen in der Steuerbilanz gesetzlich vorgeschriebene Zinssatz (Steuerbilanz-Zinssatz Pensionsrückstellungen) ist mit 6% unrealistisch hoch. Dieser macht das sowieso schon komplexe Thema Pensionszusagen noch unübersichtlicher.

In der Handelsbilanz ist ein deutlich realistischerer Zinssatz (Handelsbilanz-Zinssatz Pensionsrückstellungen) anzusetzen. Dieser wird monatlich auf einer Webseite der Bundesbank veröffentlicht. Aufgrund der aktuellen, bereits länger anhaltenden Niedrigzins-Situation fällt er von Monat zu Monat geringer aus (Stand Februar 2017). Im Februar 2017 beträgt der Zins 3,16%.

Neben der pauschal dotierten Unterstützungskasse ist die Pensionszusage der einzige Durchführungsweg, bei dem keine Versicherungen eingesetzt werden (müssen) UND bei dem der Arbeitgeber grundsätzlich über die Mittel zur Finanzierung der betrieblichen Altersversorgung betriebswirtschaftlich (Innenfinanzierungseffekte der bAV) verfügen KANN.

Für den Arbeitgeber besteht deshalb bei der Pensionszusage grundsätzlich keine Verpflichtung, Altersvorsorgevermögen für die Finanzierung seines Versorgungsversprechens zu bilden. Wenn er sein Versorgungsversprechen an den Arbeitnehmer erfüllen muss, dann kann er das aus seiner dann vorhandenen Liquidität bezahlen.

Bildet der Arbeitgeber für die erteilten Pensionszusagen jedoch kein gesondertes Altersvorsorgevermögen, so belastet dies grundsätzlich seine Handelsbilanz und seine Kreditwürdigkeit.

Wird zur Finanzierung der Pensionszusagen zudem kein Vermögen gebildet, können die Pensionszusagen in Unternehmensnachfolgeverhandlungen zum Problem werden.

Damit Arbeitnehmer ihre betriebliche Altersversorgung bei Insolvenz ihres Arbeitgebers nicht verlieren, sind Pensionszusagen nach Erreichen der gesetzlichen Unverfallbarkeit (§ 1b BetrAVG) durch den Pensions-Sicherungs-Verein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (PSVaG) geschützt. Zur Finanzierung seiner Leistungen erhebt der PSVaG von allen beitragspflichtigen Arbeitgebern (§ 11 BetrAVG) jährliche Beiträge (§ 10 BetrAVG: Beitragsbemessungsgrundlage) im Umlageverfahren.

Neben den Insolvenzsicherungsgebühren müssen Arbeitgeber (relativ preisgünstige) jährliche Gebühren für die versicherungsmathematischen Gutachten einkalkulieren. Diese Gutachten sind unerlässlich, damit die Rückstellungen für die Steuer- und Handelsbilanz ordnungsgemäß berechnet und eine gesetzliche Anforderungen erfüllt werden.

Da Pensionszusagen nicht nur betriebswirtschaftliche Vorteile bieten sondern auch verwaltet werden müssen, sollten Unternehmen einen externen Berater beauftragen, der dafür sorgt, dass die Verpflichtung im Auge behalten wird und nicht aus dem Ruder läuft. Für diese Dienstleistung müssen Honorare einkalkuliert werden.

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