Kostengünstige Auslagerung Pensionszusagen

Pensionsverpflichtungen auslagern

Kostengünstige Auslagerung von Pensionszusagen – Sie können mit Hilfe einer Unterstützungskasse jederzeit aus dem Unternehmen ausgelagert werden. Richtig interessant wird es, wenn die Versorgungsberechtigten in den Ruhestand gehen oder sich bereits im Ruhestand befinden.

Denn im Vergleich zur Auslagerung auf einen Pensionsfonds können zum Zeitpunkt der Auslagerung deutlich mehr Aufwendungen steuerlich geltend gemacht werden. Darüber hinaus kann dem Unternehmen (beziehungsweise dem Steuerberater des Unternehmens) ein Instrument zur Verfügung stehen, die Steuern auf den Unternehmensgewinn zu beeinflussen.

In unserem dargestellten Praxisfall ist die Unterstützungskassenlösung circa 222.000 Euro günstiger als die Pensionsfondsvariante. Oder anders ausgedrückt: Im Vergleich zu einer Auslagerung auf eine Unterstützungskasse wendet das Unternehmen bei einer Auslagerung auf einen Pensionsfonds fast das 2,7-fache an Liquidität auf.

In diesem Beitrag beleuchten wir die Auslagerung einer Pensionszusage auf eine Unterstützungskasse im Vergleich zur versicherungsförmigen Pensionsfondsauslagerung an einem kürzlich durchgeführten Praxisfall.

 

Gründe für eine Auslagerung von Pensionszusagen

Viele Unternehmen möchten heute ihre ehemals eingerichteten Pensionszusagen am liebsten ungeschehen machen. Denn die einst steuersparenden und attraktiven betrieblichen Altersvorsorgemodelle sind aufgrund sinkender Zinsen und steigender Lebenserwartung zu echten Bilanzbomben und Kostentreibern geworden. Eine bilanzielle Überschuldung droht. Im schlimmsten Falle ist die Existenz des Unternehmens in Gefahr.

Darüber hinaus haben Unternehmensnachfolger an der Übernahme solcher langlaufenden Verpflichtungen kein Interesse. Eine Unternehmensnachfolge droht zu scheitern.

 

Weiterer Auslagerungsgrund: Risiko einer Steuerzahllast bei Wegfall der Versorgungsverpflichtung

Die beiden oben genannten Probleme mit Pensionszusagen sind allgemein bekannt (weiterführend zu den Problemen auf unsere Seite „Sanierung und Auslagerung von Pensionszusagen“) . Unbekannter ist hingegen das Risiko einer plötzlichen und hohen Steuerzahllast, wenn die Versorgungsverpflichtung unerwartet, z. B. durch den Tod des Versorgungsberechtigten, wegfällt.

Um es greifbarer zu machen, hier ein Beispiel:

Einem 70-jährigen Rentner zahlt der ehemalige Arbeitgeber eine Monatsrente von 4.000 Euro. Für diese Verpflichtung hat das Unternehmen in der Steuerbilanz eine Pensionsrückstellung von 600.000 Euro stehen.

Der Betriebsrentner verstirbt plötzlich und hinterlässt keine Hinterbliebenen. Das Unternehmen ist damit einerseits von der Zahlung der Monatsrente befreit. Andererseits gibt es mit dem Wegfall der Versorgungsverpflichtung für den Fortbestand der Pensionsrückstellung auch keinen Grund mehr. Diese ist sofort erfolgserhöhend aufzulösen. Bei einer Rückstellungshöhe von 600.000 Euro und einem Steuersatz von 30% müssen Unternehmen auf einen Schlag circa 180.000 € Steuern zahlen. Die müssen im Unternehmen aber auch vorhanden sein. {Anmerkung: Der ggf. ebenfalls aufzulösende Aktivwert einer Rückdeckungsversicherung kann die Steuerzahllast deutlich reduzieren.}

Diese Steuerlast lässt sich bei der Auslagerung auf einen externen Versorgungsträger vermeiden.

Insoweit ist dieser Aspekt ein weiterer gewichtiger Grund für die Auslagerung von Pensionszusagen.

 

Erläuterung der Auswirkungen einer Auslagerung von Pensionszusagen an einem Praxisfall

Im Jahr 2021 haben wir einige Pensionszusagen-Auslagerungen beratend begleitet. Einen Fall haben wir exemplarisch ausgewählt, an dem die Handlungsalternativen der Pensionszusagen-Auslagerung mit Zahlen nachvollziehbar erläutert werden:

 

Der Fall:

Versorgungsberechtigt ist ein am 3. April 1947 geborener ehemaliger Gesellschafter-Geschäftsführer (74 Jahre im Jahr 2021). Der Sohn führt das Unternehmen (nachfolgend genannt als Praxisfall GmbH) seit seinem Ausscheiden fort. Er hat uns mit der Prüfung der Auslagerung beauftragt.

Laut Pensionszusage hat der Betriebsrentner seit dem 65. Lebensjahr einen monatlichen Rentenanspruch in Höhe von 3.068 Euro. Nach dem Tod des Versorgungsberechtigten erhält seine Ehefrau eine lebenslange Hinterbliebenenrente in Höhe von 60 Prozent der Altersrente. Eine Anpassung der Versorgungsbezüge ist laut Pensionszusage nicht vorgesehen, die Rentenzahlungen werden über die Laufzeit gleich bleiben.

Zur Finanzierung der Versorgungsverpflichtung wurden zwei Rückdeckungsversicherungen (Vertragsinhalt nur Altersrente, keine Hinterbliebenenrente) abgeschlossen, die zum Bilanzstichtag 31.12.2020 in Summe 1.919 Euro zur Finanzierung der mtl. Altersrente beitrugen. Die Deckungslücke der Altersrente in Höhe von 1.149 Euro zahlt die Praxisfall GmbH aus der Liquidität.

Zum 31.12.2020 betrug die Pensionsrückstellung in der Steuerbilanz 371.862 Euro und in der Handelsbilanz 523.974 Euro. Die Versicherung meldete zum 31.12.2020 für beide Rückdeckungsversicherungen einen Aktivwert von 346.831 Euro.

 

Das Auslagerungsangebot eines Pensionsfonds

Bei einem namhaften Pensionsfonds haben wir ein Angebot zur Auslagerung der Pensionsverpflichtung zum Stichtag 01.8.2021 eingeholt. Für die garantierte Übernahme des Versorgungsversprechens, basierend auf dem Höchstrechnungszins, verlangte der Pensionsfonds einen Einmalbetrag von 841.610 Euro.

Das Unternehmen entrichtet zur Finanzierung der Auslagerung den gesamten Geldbetrag. Eine Übernahme und Fortführung der bestehenden Versicherungsverträge durch den Pensionsfonds ist nicht möglich.

Da die bestehenden Versicherungen bereits in der Leistungsphase sind, können die Versicherungen nicht mehr gekündigt werden. Im Ergebnis müsste die Praxisfall GmbH die 841.610 Euro aus anderweitiger Liquidität finanzieren. Die Renten aus den bestehenden Versicherungen könnte die Praxisfall GmbH im Gegenzug so lange vereinnahmen, wie der Versorgungsberechtigte lebt. Damit die Praxisfall GmbH den aktuellen Wert (hier Aktivwert = 346.831 Euro) der Versicherung über die mtl. Rentenzahlungen (1.919 Euro) ausgezahlt bekommt, müsste der Rentner noch circa 180 Monate (= 15 Jahre), das heißt bis zu seinem 89. Lebensjahr, leben. Kann funktionieren, aber auch nicht.

Das Beispiel wäre an dieser Stelle zu Ende. Unternehmen würden sich kaum auf so einen Deal einlassen.

Deshalb tun wir an dieser Stelle so, als wären die Versicherungen noch nicht in der Leistungsphase und anstelle der Rente würden die Versicherungen der Praxisfall GmbH den Aktivwert (346.831 Euro) als Einmalauszahlung zur Verfügung stellen. Zur Finanzierung der Auslagerungskosten müsste die Praxisfall GmbH folglich „nur“ noch 494.779 Euro selbst finanzieren.

Aufgrund der Vorschriften des § 4e Abs. 3 des Einkommenssteuergesetzes (EStG) lässt sich der Auslagerungsbetrag in Höhe von 841.610 Euro nicht sofort vollständig steuerlich geltend machen. Lediglich in Höhe der aufzulösenden steuerlichen Pensionsrückstellungen (371.862 Euro) darf der Auslagerungsbetrag steuerlich angesetzt werden. Der die Pensionsrückstellung übersteigende Auslagerungsbetrag darf über die der Auslagerung folgenden 10 Wirtschaftsjahre gleichmäßig verteilt als steuerlicher Aufwand geltend gemacht werden.

Die gesamten Auswirkungen der Pensionsfondsauslagerung auf Steuern und Liquidität sind in der nachfolgenden Tabelle dargestellt:

Auswirkungen der Pensionsfondsauslagerung

Im Jahr 2031 ist der gesamte Auslagerungsvorgang abgeschlossen. Unterm Strich hätte die Praxisfall GmbH 353.855 Euro aufwenden müssen, um die Pensionszusage auf den Pensionsfonds auslagern zu können. Die steuerliche Vorschrift, nach der ein Teil der Aufwendungen erst in den darauffolgenden 10 Wirtschaftsjahren geltend gemacht werden kann, ist für die Praxisfall GmbH nachteilig. Auf die Liquidität in Summe von immerhin 140.920 Euro muss die Praxisfall GmbH somit lange warten.

Sollte der Rentner beispielsweise im Jahr 2022 ohne Hinterbliebene versterben, dann hat der Pensionsfonds ein gutes Geschäft gemacht, denn die Praxisfall GmbH erhält vom überwiesenen Geld nichts zurück. Der Verlauf der Tabelle wird durch den Tod des Rentners ebenfalls nicht unterbrochen.

 

Ergänzende Anmerkungen:

Da der Gesellschafter-Geschäftsführer während seiner Anwartschaftsphase nicht unter das Betriebsrentenrecht fiel, waren keine Insolvenzsicherungsbeiträge zum Pensionssicherungsverein zu berücksichtigen.

Das Angebot des Pensionsfonds sah im ersten Rentenbezugsjahr eine exakte Garantie der in der Pensionszusage zugesagten Renten vor. Ab dem 2. Jahr stellten sie eine mögliche Rentenerhöhung aus Überschüssen in Aussicht. Diese wurden im Beispiel nicht berücksichtigt.

Bei dieser versicherungsförmigen Pensionsfondsauslagerung geht die Praxisfall GmbH davon aus, dass keine Deckungslücken entstehen und damit auch keine Nachschüsse zu leisten sind. Das Nachschussrisiko lässt sich aber nicht ganz ausschließen. Eine rechtliche Enthaftung vom Versorgungsversprechen gibt es für die Praxisfall GmbH nicht.

 

Das Auslagerungsangebot einer spezialisierten Unterstützungskasse

Alternativ holten wir das Angebot einer Unterstützungskasse ein. Bei der Unterstützungskasse handelte es sich um eine spezialisierte Unterstützungskasse, die das gesamte mögliche Leistungsspektrum des Einkommenssteuergesetzes leisten kann (§ 4d EStG).

Das Angebot sah zum einen die Übernahme (im Rahmen eines Versicherungsnehmerwechsels) der bereits laufenden Versicherungsverträge vor.

Für die Deckungslücke von mtl. 1.149 Euro bot die Unterstützungskasse der Praxisfall GmbH flexible Möglichkeiten an.

Zum einen kann die Praxisfall GmbH der Unterstützungskasse monatlich den Betrag von 1.149 Euro überweisen. Damit wendet die Praxisfall GmbH nur minimal Liquidität auf, die auch sofort steuerlich absetzbar ist.

Nach der Anlage 1 des § 4d des Einkommenssteuergesetzes kann die Praxisfall GmbH aber auch sofort einen maximalen Betrag in Höhe von 151.630 Euro zuwenden, der in vollem Umfang steuerlich angesetzt werden kann. Für die Praxisfall GmbH hat das bei entsprechend vorhandener Liquidität den Vorteil, dass über einen längeren Zeitraum keine Beträge (12 Jahre) mehr an die Unterstützungskasse überwiesen werden müssen. Verstirbt der Rentner bevor das Geld verbraucht ist, steht der Restbetrag der Praxisfall GmbH zu und ist nicht verloren.

Darüber hinaus könnte die Unterstützungskasse der Praxisfall GmbH die 151.630 Euro sofort als Darlehen zurückgeben. Im Ergebnis hätte die Praxisfall GmbH die 151.630 Euro steuerlich geltend gemacht, aber dafür keine Liquidität aufwenden müssen. Dadurch hat die Praxisfall GmbH (ggf. mit Unterstützung des Steuerberaters) ein Instrument an der Hand, mit der sich die Steuerlast des Gewinns im Unternehmen beeinflussen lässt.

Unsere Praxisfall GmbH hatte sich entschieden, an die Unterstützungskasse jährlich im Voraus 12 Monatsrenten (13.788 Euro) zur Finanzierung der Deckungslücke zu leisten. Die Möglichkeit zu einer Beeinflussung des steuerlichen Gewinns wurde damit bewusst für die Zukunft offengelassen.

Die Unterstützungskasse will und muss auch leben. Deshalb wird für den Auslagerungsprozess eine einmalige Gebühr in Höhe des 6-fachen der Monatsrente (hier: 3.068 Euro x 6 = 18.408 Euro) sowie eine jährliche Verwaltungsgebühr von 720 Euro erhoben.

Die gesamten Auswirkungen finden Sie in der nachfolgenden Tabelle dargestellt:

Auswirkungen Unterstuetzungskasse

Um einen Vergleich mit der Pensionsfondslösung zu ermöglichen, haben wir die Betrachtung ebenfalls bis zum Jahr 2031 angestellt. Demnach hat die Auslagerung auf die Unterstützungskasse die Praxisfall GmbH in Summe 131.063 Euro gekostet. Damit ist die Unterstützungskassenlösung circa 222.000 Euro günstiger als die Pensionsfondslösung. Oder anders ausgedrückt: Im Vergleich zu einer Auslagerung auf eine Unterstützungskasse wendet die Praxisfall GmbH bei einer Auslagerung auf einen Pensionsfonds fast das 2,7-fache an Liquidität auf.

Vergessen darf man allerdings nicht, dass ab dem Jahr 2031 beziehungsweise ab dem 84. Lebensjahr des Versorgungsberechtigten beim Pensionsfonds alle finanziellen Auswirkungen erledigt sind, während bei der Unterstützungskasse mit jedem weiteren Lebensjahr des Versorgungsberechtigten von der Praxisfall GmbH jährlich 10.156 Euro Nettoliquidität aufzuwenden sind. Nach circa 22 Jahren (dem 106. Lebensjahr des Versorgungsberechtigten) ist dann die Unterstützungskassenlösung genauso teuer, wie die Pensionsfondslösung. Lebt der Versorgungsberechtigte über das 106. Lebensjahr hinaus und beansprucht damit weiterhin die Rente, dann wäre die Pensionsfondslösung die günstigere Handlungsalternative gewesen.

Verstirbt der Versorgungsberechtigte jedoch vor dem 84. Lebensjahr, dann reduzieren sich die Kosten der Unterstützungskassenlösung wegen der kürzeren Rentenzahlung weiter. Die Kosten beim Pensionsfonds bleiben bei einem früheren Versterben gleich.

 

Ergänzende Anmerkungen:

Bei unserem Vergleich haben wir die für die Auslagerung erforderliche Nachsteuer-Liquidität der besseren Verständlichkeit halber nur summiert. Hätten wir zusätzlich eine Barwertbetrachtung vorgenommen, dann hätte die Unterstützungskassenlösung im Vergleich zur Pensionsfondsvariante noch besser abgeschnitten.

Die Pensionsrückstellung in der Handelsbilanz ist mit der Auslagerung auf die Unterstützungskasse nicht vollständig zu entfernen. Es bleibt ein Rest von circa 25.000 Euro bestehen. Um auch diesen Betrag aus der Handelsbilanz zu entfernen, gibt es Gestaltungsmöglichkeiten. An dieser Stelle gehen wir nicht näher darauf ein.

 

Fazit

Pensionsverpflichtungen auslagern. Es gibt gute Gründe für die Auslagerung von Pensionszusagen.

Die Auslagerung auf einen Pensionsfonds scheitert bei den meisten Unternehmen allerdings am hohen Liquiditätsaufwand und den hohen Kosten.

Für Unternehmen, die sich eine solche Auslagerung leisten können, stellt sich die Frage, ob eine Auslagerung überhaupt notwendig ist. Insbesondere unter dem Aspekt, dass eine vollständige, enthaftende Auslagerung rechtlich nicht möglich ist.

Die Unterstützungskassenauslagerung kann im Vergleich deutlich günstiger sein. Insbesondere dann, wenn es für die Versorgungsberechtigten Rückdeckungsversicherungen gibt, die im Rahmen der Auslagerung auf die Unterstützungskasse übertragen werden. Deren hohe Rechnungszinsen und hohe Rentenfaktoren senken den Auslagerungsaufwand erheblich.

Neben der hier zum Vergleich herangezogenen versicherungsförmigen Pensionsfondslösung gibt es noch die kapitalmarktorientierte Auslagerungs-Variante.

Bei einem kapitalmarktorientierten Pensionsfonds wird zum Auslagerungszeitpunkt ein deutlich geringerer Beitrag als beim versicherungsförmigen Pensionsfonds fällig. Ursächlich ist eine zunächst angenommene höhere Rendite auf den Auslagerungsbetrag. Wird diese Rendite erreicht, dann kann ein größerer Anteil der Rentenzahlungen aus den erwirtschafteten Erträgen der Kapitalanlage finanziert werden. Geht die Rechnung nicht auf, dann trifft die Praxisfall GmbH recht schnell eine Nachschusspflicht.

In einem weiteren Blog-Beitrag vergleichen wir demnächst die Auslagerung einer Pensionszusage auf einen kapitalmarktorientierten Pensionsfonds mit unserer Unterstützungskassenlösung.

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