Anwartschaftsphase

Erteilt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine (arbeitgeberfinanzierte) Versorgungszusage (keine Entgeltumwandlung), dann muss der Arbeitnehmer für diese Zusage bis zur Auszahlung der versprochenen Leistung keine Kosten wie Sozialversicherungsbeiträge oder Steuern kalkulieren.

Verzichtet der Arbeitnehmer jedoch auf ihm zustehendes Arbeitsentgelt zugunsten der Erteilung eines betrieblichen Altersversorgungsversprechens über die Pensionszusage (Entgeltumwandlung), dann ist dieser umgewandelte Entgeltbetrag von der Steuer befreit.

Je nach Höhe und Art der Entgeltumwandlung müssen auf den Umwandlungsbetrag ggf. Sozialversicherungsabgaben (Sozialversicherungsabgaben in der bAV) entrichtet werden (§ 14 SGB IV).

Auszahlungsphase

In der Auszahlungsphase werden Leistungen aus einer Pensionszusage wie nachträglicher Lohn (§ 19 Abs. 1 Nr. 2 EStG) versteuert. Die Steuerlast wird ggf. durch einen Versorgungsfreibetrag (§ 19 Abs. 2 EStG) gemindert.

Auszahlung Pensionszusage Einmalbeitrag

Wird das Altersversorgungsversprechen nicht als Rente sondern mit einem Einmalkapital erfüllt, dann kann die vergünstigte Besteuerung des § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG in Betracht kommen.

Die Versorgungsleistungen aus einer Pensionszusage unterliegen grundsätzlich der Sozialversicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung (soweit eine entsprechende Versicherung besteht).