Versorgungsordnung in der bAV: Haftungsrisiken minimieren
Seit 2002 sind Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet, ihren Mitarbeitern die Möglichkeit einer betrieblichen Altersversorgung (bAV) anzubieten, insbesondere durch die Entgeltumwandlung.
Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG und § 1a Abs. 4 BetrAVG haften Arbeitgeber für die Leistungen aus der bAV, unabhängig davon, ob diese zusätzlich zum Gehalt zugesagt oder durch Entgeltumwandlung finanziert werden (weiterführend ein Beispiel aus der Praxis).
In vielen Fällen fehlt Arbeitgebern das nötige Verständnis für die komplexe Thematik der bAV, weshalb sie auf bAV-Berater zurückgreifen. Doch was passiert, wenn solchen Beratern Fehler unterlaufen, für die der Arbeitgeber haften muss?
Eine Versorgungsordnung kann entscheidend dazu beitragen, das Haftungsrisiko für Arbeitgeber zu minimieren. Sie ermöglicht es auch, die neuen Anforderungen des geänderten Nachweisgesetzes ab dem 1. August 2022 zu erfüllen und damit Ordnungsgebühren zu vermeiden.
Regulierung des bAV-Angebots durch Versorgungsordnungen
Die Gestaltung der betrieblichen Altersversorgung kann vielfältig sein, von risikoreichen Anlagen mit potenziell hohen Renditen bis zu Verlusten, für die der Arbeitgeber aufkommen muss. Eine Versorgungsordnung kann spezifische Vertragsgestaltungen ausschließen, um Erwartungshaltungen der Arbeitnehmer zu steuern und das Unternehmensrisiko zu minimieren.
Oftmals treten neue Mitarbeiter mit einem bereits bestehenden betrieblichen Altersversorgungsvertrag ins Unternehmen ein und äußern den Wunsch, dass der neue Arbeitgeber diesen Vertrag übernimmt. Entscheidet sich der Arbeitgeber dazu, diesem Wunsch nachzukommen, übernimmt er vollumfänglich die Rechte und Pflichten des bestehenden Vertrages, einschließlich möglicher Risiken, die der vorige Arbeitgeber vereinbart hat.
Deshalb kann bei Neueinstellungen, die eine bestehende bAV mitbringen, die Versorgungsordnung festlegen, dass bestehende Verträge nicht übernommen werden, sondern nur der Übertragungswert in das System des neuen Arbeitgebers integriert wird. Dadurch werden potenzielle Fehler des vorherigen Arbeitgebers eliminiert.
Die Versorgungsordnung als „Pflichtenheft“ für bAV-Berater
Die Versorgungsordnung kann das betriebliche Altersvorsorgeangebot auf haftungsarme Sachverhalte beschränken. Weiterhin gibt eine Versorgungsordnung dem beauftragten bAV-Berater einen klaren Rahmen für die Umsetzung der betrieblichen Altersversorgung im Unternehmen vor, in welchem er sich bewegen darf.
Verlässt der Berater diesen Rahmen und entstehen dem Arbeitgeber dadurch Schäden, kann der Arbeitgeber dies durch die Versorgungsordnung belegen und damit den Schaden an den Verursacher weiterreichen.
Arbeitgeber, die für die Umsetzung der bAV keinen klaren Auftrag erteilen, tragen das Haftungsrisiko allein.
→Besonderes Highlight der von der Kanzlei Kolodzik erstellten Versorgungsordnungen: Die Versorgungsordnungen der Kanzlei Kolodzik definieren die Verantwortlichkeit der bAV-Berater klar, im Gegensatz zu vielen anderen Rechtsberatern, die sich auf arbeitsrechtliche Regelungen beschränken.
Vermeidung von Ordnungsstrafen durch Versorgungsordnungen
Gemäß dem Nachweisgesetz sind Arbeitgeber dazu verpflichtet, die wesentlichen Bedingungen eines Arbeitsvertrags, einschließlich der betrieblichen Altersversorgung gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 und Nr. 13 NachwG, schriftlich festzuhalten, zu unterzeichnen und dem Arbeitnehmer zu übergeben.
Bis zum 31.07.2022 gab es keine Sanktionen bei Nichterfüllung dieser Anforderungen. Seit dem 1. August 2022 hat sich dies durch die Überarbeitung des Nachweisgesetzes geändert, und jeder Verstoß wird mit einer Ordnungsstrafe von 2.000 Euro geahndet.
Der Arbeitgeber macht sich strafbar, wenn er nicht spätestens einen Monat nach dem vereinbarten Arbeitsbeginn die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich niederschreibt, unterzeichnet und dem Arbeitnehmer aushändigt. Eine elektronische Form der Überreichung ist gemäß § 2 Abs. 1 Satz 3 explizit ausgeschlossen.
Durch die Unterschrift und Aushändigung einer Versorgungsordnung in Papierform erfüllt der Arbeitgeber zumindest in Bezug auf die betriebliche Altersversorgung seine Verpflichtungen nach dem Nachweisgesetz.
Versorgungsordnung als vergleichbare Investition wie eine Versicherungsprämie
- Die betriebliche Altersversorgung bringt Haftungsrisiken mit sich, die Arbeitgeber aufgrund mangelnder Fachkenntnisse nicht immer beherrschen können.
- Eine Versorgungsordnung ist vergleichbar mit einer Haftpflichtversicherungsprämie, da sie Arbeitgeber vor Risiken schützt.
- Angesichts der sich ständig ändernden Rahmenbedingungen ist es ratsam, die Versorgungsordnung regelmäßig an die aktuellen Gegebenheiten anzupassen.
Natürlich steht es einem Arbeitgeber frei, auf eine Versorgungsordnung zu verzichten, wenn er das Risiko als gering einschätzt und die finanziellen Konsequenzen im Fall eines Problems für überschaubar hält.