Arbeitgeberhaftung

Arbeitgeberhaftung in der betrieblichen Altersversorgung

(bAV) am aktuellen Beispiel der Kölner Pensionskasse VVaG

 
Arbeitgeber werden nachträglich zur Kasse gebeten, wenn die für die betriebliche Altersversorgung abgeschlossene Versicherung (Versorgungseinrichtung) die zugesagten Leistungen nicht erbringt. Und das solange, wie der Mitarbeiter und seine versorgungsberechtigten Hinterbliebenen leben. Das trifft auch zu, wenn der Arbeitgeber lediglich dem Wunsch seines Mitarbeiters auf Entgeltumwandlung (bzw. der durch den Gesetzgeber auferlegten Pflicht) nachgekommen ist und deshalb eine Versicherung abgeschlossen hat.
 
Mit der Kölner Pensionskasse VVaG hat es nun eine recht bekannte und der breiten Privatwirtschaft zugängliche Pensionskasse erwischt, die ihren versorgungsberechtigten Betriebsrentnern und -anwärtern Rentenkürzungen verkünden muss und den zugehörigen Unternehmen gehörige Nachfinanzierungskosten eingebrockt hat.
 
Für uns Anlass genug, Ihnen einmal schlüssig darzulegen, warum Sie als Arbeitgeber immer für die bAV haften müssen und wie Sie sich und Ihr Unternehmen schützen können.

Generelle Haftung auf Basis des Betriebsrentengesetzes

„Der Arbeitgeber steht für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann ein, wenn die Durchführung nicht unmittelbar über ihn erfolgt.“ heißt es gleich im § 1 Abs. 1 des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG).

Unmittelbar sagt der Arbeitgeber eine betriebliche Altersversorgung über die sogenannte Pensionszusage zu. Bei diesem Durchführungsweg erteilt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer direkt das vertragliche Versorgungsversprechen, ohne dass eine Versicherung oder ein sonstiger Versorgungsträger dazwischengeschaltet sind. Deswegen wird dieses Versorgungsversprechen als unmittelbar bezeichnet.

Da aber laut Betriebsrentengesetz die Arbeitgeber auch dann haften, wenn die Versorgung nicht unmittelbar (also mittelbar) durchgeführt wird, trifft dies auch auf die anderen vier Durchführungswege Direktversicherung, Pensionskasse, Unterstützungskasse und Pensionskasse zu.

Entgegen landläufiger Meinung geht diese Haftung jedoch weit über die vom Arbeitgeber finanzierten Beiträge hinaus. Denn auch für die Leistungen, die der Arbeitnehmer selbst durch Entgeltumwandlung finanziert, muss der Arbeitgeber einstehen. Er muss sogar dann für die Leistungen einstehen, wenn der Arbeitnehmer seine Betriebsrente während entgeltfreier Zeiten (z. B. während der Elternzeit) aus eigenen, versteuerten Beträgen weiter finanziert (§ 1a Abs. 4 BetrAVG).

 

Spezielle Haftungskonstellation bei Pensionskassen

Gemäß § 1b Abs. 3 BetrAVG ist die Pensionskasse eine Versorgungseinrichtung, die auf ihre Leistungen einen Rechtsanspruch gewährt. Dass die Pensionskasse einen Rechtsanspruch auf ihre Leistungen gibt, schafft zunächst Vertrauen. Muss dann der Arbeitgeber vielleicht ja doch nicht haften?!

Die trügerische Annahme von einer sicheren Pensionskasse verdichtete sich durch die Feststellung, dass laut Betriebsrentengesetz für die Pensionskasse als einzigen der fünf Durchführungswege keine Insolvenzsicherungsbeiträge an den Pensionssicherungsverein zu leisten sind (§ 10 BetrAVG).

Scheint doch der Gesetzgeber die Pensionskasse fatalerweise für so sicher gehalten haben, dass er keine Insolvenzsicherungsbeiträge für erforderlich gehalten hat.

Der aktuelle Fall der Kölner Pensionskasse VVaG

Nun ist die Kölner Pensionskasse VVaG noch eine besondere – sogenannte regulierte –Pensionskasse. Während sich die unregulierten Pensionskassen (große Versicherungsplayer, wie z. B. die Allianz Pensionskasse) an den gesetzlich vorgeschriebenen Höchstrechnungszins halten mussten, konnte die Kölner Pensionskasse VVaG einen abweichenden Rechnungszins festlegen.

Das tat sie dann auch. Und der vereinbarte Rechnungszins war regelmäßig höher, als der Rechnungszins, den die großen Versicherer mit ihren Pensionskassen anbieten durften. In Konsequenz waren die Versorgungsversprechen für die Mitarbeiter damit deutlich höher, als bei den Versicherer-Pensionskassen.

Damit hatte die Kölner Pensionskasse VVaG natürlich einen gewissen Zulauf von Unternehmen, die für ihre Mitarbeiter ohne scheinbar höhere Risiken eine höhere Garantieversorgung wollten. Offensichtlich hatte sich von diesen Unternehmen niemand die Frage gestellt, wie so eine verhältnismäßig kleine Pensionskasse eine höhere Versorgung als die Big Player erwirtschaften kann.

Heute wissen wir, dass die Kölner Pensionskasse VVaG die höhere Versorgung nicht erwirtschaften konnte. Die Annahmen waren viel zu optimistisch, so dass sich die Pensionskasse nun gezwungen sieht, die Leistungen für Versorgungsanwärter und -empfänger drastisch zu senken. Da half der Rechtsanspruch auf Leistungen auch nichts.

 

Versorgungsbezüge der Betriebsrentner sind durch Nachhaftung der Arbeitgeber mehrfach abgesichert

Die gute Nachricht für die versorgungsberechtigten Arbeitnehmer und Rentner besteht darin, dass sie meistens nicht auf ihren reduzierten Versorgungsleistungen sitzen bleiben werden. Was für jene gut ist, ist für die Unternehmen, die den Arbeitnehmern die Versorgungszusage erteilt haben, ein ärgerliches Ereignis. Denn diese sind trotz der ehemals vermeintlichen Sicherheit nun verpflichtet, die reduzierten Versorgungsleistungen aus eigener Tasche zu zahlen. Und das solange, wie die Versorgungsberechtigten leben. Das ist Fakt, denn so wurde es in einem Urteil des Bundesarbeitsgerichtes entschieden.

Doch welche Konsequenzen hat nun die mangelnde Insolvenzsicherungspflicht der Pensionskasse? Diese hat nur Auswirkungen bei den Versorgungsberechtigten. Denn wenn die Unternehmen, welche für die Versorgungslücke der Pensionskasse geradestehen müssen, Insolvenz anmelden, dann bleiben die Versorgungsberechtigten doch noch auf der Minderleistung sitzen.

Für diese Betriebsrentner besteht jedoch auch noch Hoffnung. Denn beim Europäischen Gerichtshof ist aktuell ein Verfahren mit der Frage anhängig, ob der Pensionssicherungsverein auch für Pensionskassenversorgungen einstehen muss.

 

Wie Sie Ihr Unternehmen vor diesen Risiken weitestgehend schützen können

Einen absoluten Schutz gibt es nicht, denn das Betriebsrentengesetz können Sie nicht umgehen.

Sie können jedoch entscheiden, mit welchen Versicherungen bzw. Versorgungseinrichtungen, mit welchen Finanzdienstleistern und Rechtsberatern Sie bei der Umsetzung der bAV in Ihrem Unternehmen zusammenarbeiten wollen.

Ein große Versorgungseinrichtung mit hohem Vermögen und guten betriebswirtschaftlichen Kennzahlen ist da schon eine gute Wahl, denn diese weist mehr Stabilität auf, als kleinere Versorgungseinrichtungen.

Bei der Auswahl Ihres Beraters sollten Sie darauf achten, dass dieser ein echter bAV-Spezialist ist und sich somit hervorragend in der komplexen bAV-Materie auskennt. Das kann er wahrscheinlich nicht, wenn der Berater auch noch zu Hausrat-, Unfall-, Kfz-, Kranken- oder sonstigen Versicherungen berät. Spezialistentum sieht anders aus. Muss der Berater für die Beratung der Geschäftsleitung bzw. der Mitarbeiter einen Experten mitbringen, dann ist dies ein weiteres Indiz für die mangelnde bAV-Fachkompetenz Ihres tatsächlichen und dauerhaften Ansprechpartners.

Ihr unternehmerisches Bedürfnis nach Sicherheit in der bAV passt mit dem Verkaufssinteresse der Versicherungsvermittler wenig zusammen. Durch eine klare und schriftliche Beauftragung erreichen Sie eine gewisse Interessensharmonisierung. Mehr dazu erfahren Sie unter dem Begriff „Das selbst regulierende bAV-Sicherheitskonzept“ auf unserer Webseite.

Darüber hinaus können Sie das bAV-Angebot für Ihre Mitarbeiter im Rahmen einer sogenannten Versorgungsordnung aktiv gestalten, so dass Ihr Nachfinanzierungsrisiko so gering wie möglich ist.

Fazit

Erneut hat sich gezeigt, dass betriebliche Altersversorgung (bAV) deutlich haftungsintensiver ist, als sie von den Unternehmen wahrgenommen wird. Mit dem Abschluss eines Versicherungsvertrages und der Zahlung der Beiträge ist es eben nicht getan. Wer sich vor Haftungsrisiken schützen will, muss sich mit dem Thema intensiver beschäftigen oder Experten hinzuziehen, die tatsächlich die Unternehmensinteressen vertreten.

Soweit Sie jedoch die genannten Tipps beherzigen, sind Sie schon deutlich besser aufgestellt, als die allermeisten Unternehmen in Deutschland.