Versorgungsordnungen

VERSORGUNGSORDNUNG bAV

 

Versorgungsordnungen schützen Arbeitgeber vor arbeitsrechtlichen Risiken in der betrieblichen Altersversorgung (bAV) und helfen Kosten sparen.

Volle Haftung des Arbeitgebers in der bAV

Betriebliche Altersversorgung als zusätzliche Arbeitgeberleistung wie auch die Entgeltumwandlung sind dem Arbeitsrecht zugehörig und der Arbeitgeber haftet voll.

Hier erteilt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Zusage auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung. Werden zugesagte Leistungen nicht erbracht, muss der Arbeitgeber für die Minderleistung einstehen und zwar auch dann, wenn „die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen (Anm.: auch bei jeglichen eingeschalteten Versicherungen) nicht unmittelbar über ihn erfolgt.“ (§ 1 des Betriebsrentenrechts).

Darüber hinaus belassen die gesetzlichen Vorgaben des Betriebsrentenrechts oder die Vorgaben aus Tarifverträgen Interpretationsspielräume, aus denen weitere Haftungsrisiken entstehen können.

Haftungsentlastung durch den Einsatz von Versorgungsordnungen

Mit einer Versorgungsordnung für die betriebliche Altersversorgung legen Unternehmen die Regeln fest, wie die bAV im Unternehmen durchgeführt werden soll. Die daraus entstehende Ordnung verschlankt die Verwaltung der bAV, spart Kosten und schließt Regelungslücken aus dem Betriebsrentenrecht oder aus Tarifverträgen.

Der Hauptnutzen für die Unternehmen besteht jedoch in einer deutlichen Reduzierung der genannten Haftungsrisiken. Denn die rechtssicheren Versorgungsordnungen sollen den Arbeitgeber vor möglichen arbeitsrechtlichen Auseinandersetzungen in der bAV schützen.