Sanierung und Auslagerung von Pensionszusagen

 

Pensionszusagen – Sanierung und Auslagerung

Von uns als Kanzlei Kolodzik können Sie bei der Sanierung und Auslagerung Ihrer Pensionszusage(n) erwarten, dass wir mit Hilfe rechtlicher Möglichkeiten und bei Schonung Ihrer finanziellen Ressourcen Lösungen finden, die Ihre Pensionszusagenprobleme beseitigen.

Entstehung der Probleme

Pensionszusagen wurden in der Vergangenheit häufig für GGF eingerichtet, weil man mit diesen Instrumenten Steuern sparen und der GGF sich damit gleichzeitig eine Altersvorsorge aufbauen konnte.

Beraten wurden Pensionszusagen fast ausschließlich von Finanzdienstleistern, die über diesen Weg ihre Versicherungen verkaufen konnten. Deren Interesse war nach dem Versicherungsabschluss erloschen, so dass den Pensionszusagen und deren Rückdeckungsversicherungen keine Beachtung mehr geschenkt wurde. So konnten sich ungehindert Schwelbrände entwickeln.

Heute wird deshalb spätestens bei der Unternehmensnachfolge festgestellt, dass die abgeschlossenen Rückdeckungsversicherungen zur Finanzierung der Betriebsrente des GGF nur unzureichende Mittel zur Verfügung stellen (Pensionszusagenrechner zur Berechnung des Verpflichtungsumfangs).

Unternehmensnachfolger wollen vor der Unternehmensübernahme die Pensionszusage(n) aus dem Unternehmen entfernt wissen, da sie das Langlebigkeitsrisiko des Geschäftsführers nicht übernehmen wollen.

Zusätzlich droht vielen Unternehmen eine bilanzielle Überschuldung, da die Versorgungsverpflichtung aufgrund sinkender Zinsen überproportional ansteigen.

Am Markt verbreitete Problemlösungen und unsere Bewertung

Die am meisten verwendeten Problemlöser sind die Pensionsfonds. Das hängt damit zusammen, dass die meisten, die sich mit dem Thema beschäftigen, Finanzdienstleister sind. Denn bei diesen Lösungsvarianten werden großvolumige Versicherungsprodukte abgeschlossen, die den Beratern entsprechende Einnahmen bescheren. Rechtliche Lösungen können Finanzdienstleister mangels Rechtsberatungsbefugnis nicht anbieten.

Bei den Pensionsfonds wird in den kapitalmarktorientierten und in den versicherungsförmigen Pensionsfonds unterschieden.

Kapitalmarktorientierter Pensionsfonds

Bei diesem Pensionsfonds wird ein Zins festgelegt, der durch die Kapitalanlage erwirtschaftet werden soll. Umso höher dieser Zins ist, umso geringer ist der Einmalbetrag, den Unternehmen für die Auslagerung ihrer Pensionszusage aufwenden müssen. Bleibt die Kapitalanlage des Pensionsfonds jedoch hinter den Erwartungen zurück, trifft das Unternehmen eine Nachschusspflicht.

Eine Enthaftung des Unternehmens von der Versorgungsverpflichtung – die sich ein Unternehmensnachfolger wünscht – erfolgt bei dieser Auslagerungsvariante folglich nicht.

Mehrere Unternehmen, die schon häufiger nachschießen mussten, sind mittlerweile auf uns zugekommen, weil sie diese Auslagerung rückgängig machen wollen. Sie wurden über die Konsequenzen nicht ausreichend informiert.

Versicherungsförmiger Pensionsfonds

Bei dieser Auslagerungsvariante garantiert der Pensionsfonds die Rentenzahlung für den Versorgungsberechtigten. Da hierfür meistens die Höchstrechnungszinsen der Versicherungswirtschaft verwendet werden (2021: 0,9%; 2022: 0,25%) fällt der notwendige Einmalbetrag sehr hoch aus. Meist scheitern an der Höhe dieses Beitrags die Auslagerungsbemühungen. Häufig existieren in den Unternehmen für die Finanzierung der Pensionszusagen alte Rückdeckungsversicherungen.

Zur Finanzierung des Auslagerungs-Einmalbeitrags wird den Unternehmen von den bAV-Beratern empfohlen, diese Versicherungen zu kündigen und den Rückkaufswert für den Einmalbeitrag zu verwenden. Das ist für die Unternehmen eine weitere sehr teure Empfehlung. Denn mit der Kündigung der alten Rückdeckungsversicherung können die Unternehmen nicht nur einen sehr gut verzinsten Vertrag (bis max. 4%) verlieren, sondern auch alte Rentenfaktoren, die beim neu abzuschließenden Pensionsfondsvertrag viel teurer sein werden.

Eine vollständige Enthaftung des Unternehmens erfolgt bei dieser Auslagerungsvariante allerdings auch nicht. Eine spätere Nachschussverpflichtung des auslagernden Unternehmens erscheint zumindest gering.

Unser Fazit
Mit Pensionsfonds können Pensionszusagen aus den Unternehmen ausgelagert werden. Meist sind das sehr teure Lösungen, die die Ziele nur teilweise erreichen.

Wo es passt, können diese Instrumente durchaus eingesetzt werden. In unserer Beratungspraxis haben wir einige wenige Pensionsfondsauslagerungen begleitet.

Christian Kolodzik

Geschäftsinhaber, Kanzlei Kolodzik

Lösungsansätze der Kanzlei Kolodzik

Eine Übersicht der von uns berücksichtigten Handlungsalternativen mit bestehenden Pensionszusagen können Sie in der nachstehenden Übersichtsgrafik entnehmen:

 

Übersichtsgrafik „Umgang mit bestehenden Pensionszusagen“
Umgang mit bestehendenPZ

In unserer Beratungspraxis wird am häufigsten ein Verzicht auf zukünftige Anwartschaften (Future-Service) sowie eine Umwandlung von Rentenansprüchen in eine Eimalkapitalzahlung mit Ratenzahlungsmöglichkeit (siehe bAV-Konzepte für Gesellschafter-Geschäftsführer) praktiziert.

In den Fällen, wo GGF bereits im Ruhestand sind oder kurz davorstehen, favorisieren wir die Auslagerung der Pensionszusage auf eine spezialisierte Unterstützungskasse (weiterführend unser Blogbeitrag „Kostengünstige Auslagerung von Pensionszusagen“). Die Vorgehensweise ist ähnlich wie bei der Pensionsfondsauslagerung. Allerdings bleiben hierbei alte Rückdeckungsversicherungen mit hohem Garantiezins und attraktiven Rentenfaktoren erhalten. Das reduziert die Kosten erheblich. Auch die steuerlichen Konsequenzen sind deutlich attraktiver als beim Pensionsfonds.

 

 

Sie finden bei uns Ihre passende Sanierung bzw. Auslagerung für Ihre Pensionszusage