bAV Arbeitgeber Zusatzkosten vermeiden

bAV Arbeitgeber Zusatzkosten vermeiden. Wenn Arbeitnehmer ihre vollen 4% Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung zu Gunsten einer betrieblichen Altersversorgung (§ 1a Abs. 1 BetrAVG) geltend machen, dann müssen Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf den 15%igen Pflichtzuschuss des Arbeitgebers (§ 1a Abs. 1a BetrAVG) Sozialversicherungsbeiträge entrichten. Das sind meistens ungewollte Kosten, die Arbeitgeber und Arbeitnehmer vermeiden können.

Arbeitgeber können Anreize schaffen, damit Arbeitnehmer ihren vollen Rechtsanspruch nicht geltend machen.

 

Doppelte Sozialversicherungsbeiträge drohen

Entgeltumwandlungen der Arbeitnehmer sowie Arbeitgeberbeiträge zu Gunsten einer betrieblichen Altersversorgung über die Durchführungswege Direktversicherung, Pensionskasse oder Pensionsfonds sind in Summe bis zu 4% der Beitragsbemessungsgrenze (2022 = 4% von 84.600 Euro jhrl. = 3.384 Euro) sozialversicherungsfrei (§ 1 Abs. 1 Nr. 9 SvEV). Der Rechtsanspruch der Arbeitnehmer auf eine Entgeltumwandlung beträgt ebenfalls 4% (§ 1a Abs. 1 BetrAVG).

Im Gegensatz zur sozialversicherungsrechtlichen Behandlung sind diese Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge sogar bis zu 8% derselben Beitragsbemessungsgrenze (§ 3 Nr. 63 EStG) steuerfrei.

Machen Arbeitnehmer ihren vollen Rechtsanspruch in Höhe von 4% geltend und schöpfen damit die sozialversicherungsfreie Beitragsgrenze aus, dann ist der 15%ige Arbeitgeberzuschuss folglich sozialversicherungspflichtig. Den Arbeitgebern entstehen dadurch Mehrkosten, die so nicht gewollt sind.

Aber auch die Arbeitnehmer müssen auf den 15%igen Arbeitgeberzuschuss Sozialversicherungsbeiträge entrichten.

Und die Arbeitnehmer müssen es ein zweites Mal tun, wenn Sie die betrieblichen Altersversorgungsleistungen erhalten, die auf diesen Arbeitgeberzuschuss beruhen. Es handelt sich somit um eine doppelte Verbeitragung.

 

Sozialversicherungspflichtiger Arbeitgeberzuschuss – Zahlenbeispiel

Der sozialversicherungsfreie Entgeltumwandlungsbetrag für Arbeitnehmer beträgt im Jahr 2022 3.384 Euro. Der 15-prozentige Arbeitgeber – Pflichtzuschuss beträgt darauf 507,60 Euro. Dadurch, dass dieser Zuschuss wegen Überschreitung des SV-Freibetrages nicht mehr sozialversicherungsfrei ist, müssen Arbeitgeber und Arbeitnehmer jeweils circa 20 % an Sozialversicherungsbeiträgen zusätzlich entrichten.

Im Ergebnis haben Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Jahr 2022 jeder 101,52 Euro Mehraufwand zu tragen.

 

Auswirkungen beim Arbeitnehmer

Der Arbeitnehmer muss für den AG-Zuschuss von 507,60 Euro nun 101,52 Euro zusätzliche Sozialversicherungsabgaben bezahlen. Diese Abgaben werden von seinem Nettolohn einbehalten.

Auf seinen maximal möglichen Entgeltumwandlungsanspruch von 3.384 Euro bekommt der Arbeitnehmer zwar den 15%-AG-Zuschuss. Da von seinem Lohn nun zusätzlich 101,52 Euro zur Begleichung der SV-Abgaben einbehalten werden, fällt der Zuschuss im Verhältnis zur gesamten Eigenleistung unter die 15%.

Durch die Erhöhung des Arbeitnehmeraufwandes (3.384 Euro + 101,52 Euro) bei gleichbleibendem prozentualen Arbeitgeberzuschuss (507,60 Euro) verschlechtert sich der Wirkungsgrad der Altersvorsorgeinvestition für den Arbeitnehmer.

Hätte der Arbeitnehmer nur so viel Entgelt (=2.942,61 Euro) umgewandelt, dass auch der Arbeitgeberzuschuss (15% von 2.942,61 = 441,39 Euro) unter den sozialversicherungsfreien 4%- Betrag (2.942,61 Euro + 441,39 Euro = 3.384 Euro SV-freier bAV-Beitrag) gefallen wäre, dann wären ihm diese 101,52 Euro Mehrkosten erspart geblieben.

Auswirkungen beim Arbeitgeber

Nehmen wir an, der Arbeitnehmer wandelt kein Entgelt um, sondern bekommt sein Gehalt weiter ausbezahlt. Dann muss der AG auf die 3.384 Euro Bruttolohn ca. 676,80 Euro (20%) Arbeitgebersozialversicherungsabgaben zahlen[1].

Wandelt der Arbeitnehmer diese 3.384 Euro in eine betriebliche Altersvorsorge um, dann kommt der Arbeitgeber mit dem fälligen 15%igen Arbeitgeberzuschuss von 507,60 Euro und den darauf anfallenden zusätzlichen SV-Beiträgen in Höhe von 101,52 Euro (in Summe 609,12 Euro) zunächst noch günstiger weg, da er vor der Entgeltumwandlung 676,80 Euro an Arbeitgeber-Sozialversicherungsabgaben zahlen musste.

Arbeitgeber sehen jedoch auch den Mehraufwand und die damit verbundenen Kosten, die ihnen durch die Entgeltumwandlung entstehen. Die Ersparnis an Arbeitgeber-Sozialversicherungsabgaben, die sie trotz verpflichtenden Arbeitgeber-Zuschuss noch haben, sehen sie als Minimalentschädigung an. Diese minimale Entschädigung wird gemindert, wenn der Arbeitnehmer von seinem gesamten Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung Gebrauch macht und damit der Arbeitgeber-Zuschuss sozialversicherungspflichtig wird.

Noch teurer wird es für Arbeitgeber, wenn sie ihren Arbeitnehmern einen höheren prozentualen Arbeitgeberzuschuss auf die Entgeltumwandlung zugesagt haben und diese dann ihren vollen Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung geltend machen:

Bei einem Arbeitgeberzuschuss von beispielsweise 30% auf die Entgeltumwandlung beträgt der Arbeitgeberzuschuss 780,92 Euro, soweit Entgeltumwandlungsleistung und dieser Arbeitgeberzuschuss die SV-Freibetragsgrenze von jährlich 3.384 Euro nicht überschreiten.

Macht der Arbeitnehmer jedoch seinen vollen Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung in Höhe von 3.384 Euro geltend, dann belaufen sich die zusätzlichen Arbeitgeberkosten insgesamt auf 1.218,24 Euro. Darin enthalten sind der 30%ige Zuschuss (1.015,20 Euro) auf die Entgeltumwandlung sowie der darauf anfallende zusätzliche Arbeitgeber-Sozialversicherungsbeitrag von ca. 20 % (203,04 Euro).

Vermeidungsmöglichkeiten von ungewünschten AG-Zusatzkosten in der bAV

Der Rechtsanspruch des Arbeitnehmers auf Entgeltumwandlung kann nicht gemindert werden. Der verpflichtende Arbeitgeberzuschuss von 15% ist immer zu zahlen, wenn der Arbeitgeber durch die Entgeltumwandlung des Arbeitnehmers eine Arbeitgeber-Sozialversicherungsersparnis von mindestens 15% hat. Wenn die Arbeitnehmer ihren vollen Rechtsanspruch geltend machen, kann ein Arbeitgeber nichts dagegen tun.

Anders sieht es aus, wenn Arbeitgeber ihren Mitarbeitern einen über den 15%igen Pflichtzuschuss hinausgehenden Zuschuss (z. B: 30%) zugesagt haben. Sobald der Arbeitgeberzuschuss durch die Höhe der Entgeltumwandlung sozialversicherungspflichtig wird, kann der Arbeitgeber seinen Zuschuss kürzen, bis der verbleibende Zuschuss sozialversicherungsfrei ist. Diese Kürzung kann so lange erfolgen, bis der Arbeitgeberzuschuss für den Arbeitnehmer nur noch die verpflichtenden 15% beträgt.

Der wirtschaftlich denkende Arbeitnehmer wird folglich darauf achten, dass seine Entgeltumwandlung inkl. dem Arbeitgeberzuschuss die sozialversicherungsfreien Beträge nicht übersteigt. Denn mit jedem Euro höherer Entgeltumwandlung wird ein Euro Arbeitgeberzuschuss verdrängt.

Damit werden die Arbeitnehmer motiviert, die Arbeitgeberkosten nicht in die Höhe zu treiben.

 

Fazit – bAV Arbeitgeber Zusatzkosten vermeiden

Die Einführung des 15%igen bAV-Arbeitgeber-Pflichtzuschusses erhöhte die Attraktivität der betrieblichen Altersversorgung erheblich und machte sie für viele Arbeitnehmer erstmals wirtschaftlich (weiterführende Informationen Ab 1.1.2020 Betriebsrente für alle ein MUSS!). Darüber hinaus ist die betriebliche Altersversorgung seit einer weiteren Gesetzesänderung zum 1.1.2020 für fast alle Arbeitnehmer ein Muss (jetzt mehr erfahren Video – Betriebsrente für fast alle ein Muss!).

Macht der Arbeitnehmer von seinem vollen Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung Gebrauch, dann wird der Arbeitgeberzuschuss für Arbeitnehmer und Arbeitgeber in vollem Umfang sozialversicherungspflichtig. Das erhöht den Eigenanteil der Arbeitnehmer und verschlechtert die bAV-Förderquote.

Die Arbeitgeberkosten steigen an; der Mehraufwand fließt an die gesetzlichen Sozialversicherungsträger und nicht in die betriebliche Altersversorgung des Arbeitnehmers.

Arbeitgeber, die ihren Arbeitnehmern lediglich den 15%igen Pflichtzuschuss zahlen, haben keine Handhabe.

Zahlen Arbeitgeber mehr als den Pflichtzuschuss, dann können sie ihre Mitarbeiter durch kluge Ausgestaltung des Arbeitgeberzuschusses dazu motivieren, ihren Entgeltumwandlungsanspruch nicht vollständig auszunutzen. Dadurch können die vorgenannten Problemstellungen verhindert bzw. reduziert werden.

 

[1] Soweit der Gehaltsbestandteil innerhalb der Beitragsbemessungsgrenzen liegt.