Rente
Eine geplante Gesetzesänderung zum 01.01.2020 macht für JEDEN Arbeitnehmer die betriebliche Altersversorgung (bAV) zu einem „MUST HAVE“! Bis zu einer gewissen Höhe wird das betriebliche Sparen damit zu einer unschlagbaren, staatlich geförderten Altersvorsorgeform.

Wirtschaftlicher Nutzen der bisherigen bAV-Regelung teils zweifelhaft

bAV-Entgeltumwandlungen oberhalb der gesetzlichen Beitragsbemessungsgrenzen
Für manche gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmer war die betriebliche Altersversorgung mittels Entgeltumwandlung schon immer ein ziemlich sicheres Minusgeschäft (weiterführende Informationen). Und zwar dann, wenn der Arbeitnehmer ein Jahresbruttoeinkommen über der Beitragsbemessungsgrenze zur allgemeinen Rentenversicherung bezog und die Entgeltumwandlung deshalb ohne jegliche Sozialversicherungsersparnisse erfolgte. Wenn dann die Rente innerhalb der Beitragsbemessungsgrenze zur gesetzlichen Krankenversicherung ausbezahlt wurde, unterlag die Betriebsrente der vollständigen gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherungspflicht. Die Rente wurde dadurch um 18,8% (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung, Stand 2019) gemindert, was den Vorteil der geringeren Versteuerung im Rentenalter fast immer zunichtemachte. Für diesen Arbeitnehmerkreis war bisher dann anstatt der betrieblichen Altersversorgung eine private Vorsorgeform zu empfehlen.
 
bAV-Entgeltumwandlungen innerhalb der gesetzlichen Beitragsbemessungsgrenzen
 
Bis zur Einführung des Betriebsrentenstärkungsgesetzes (BRSG) zum 01.01.2018 war die bAV unter gesetzlichen Sozialversicherungsgesichtspunkten auch für jene Mitarbeiter, die Entgelt innerhalb der Beitragsbemessungsgrenzen umwandelten, nicht immer eine eindeutige Angelegenheit. Denn der Sozialversicherungsersparnis in der Anwartschaftsphase 19,625 % (Arbeitnehmeranteil zur gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen- und Rentenversicherung, Stand 2019) stand eine Sozialabgabenbelastung in der Rentenphase von 18,8% gegenüber. Darüber hinaus werden durch die eingesparten Sozialversicherungsabgaben der bAV-Entgeltumwandlung die gesetzlichen Sozialleistungen gemindert (weiterführende Informationen), so dass sich der Vorteil der betrieblichen Altersversorgung mittels Entgeltumwandlung zunehmend aufbrauchte.
 
Soweit Arbeitgeber die Entgeltumwandlung Ihrer Arbeitnehmer mit Arbeitgeberzuschüssen unterstützt hatten, wurden die vorstehenden Nachteile kompensiert. Aber das haben nur wenige Arbeitgeber gemacht.
 
Seit dem Inkrafttreten des BRSG müssen Arbeitgeber für bAV-Neuverträge ab dem 01.01.2018 (für bis zum 31.12.2017 abgeschlossene Alt-Verträge ab dem 01.01.2022) zur Entgeltumwandlung ihrer Mitarbeiter mindestens 15% Zuschuss zahlen, soweit sie durch die bAV-Entgeltumwandlung ihrer Mitarbeiter eine entsprechende SV-Ersparnis haben (weiterführende Informationen). Durch diesen zwangsweisen Arbeitgeberzuschuss steht die wirtschaftliche Sinnhaftigkeit der betrieblichen Altersversorgung mittels Entgeltumwandlung außer Frage. Zumindest für jene Mitarbeiter, die sozialversicherungspflichtiges Entgelt innerhalb der Beitragsbemessungsgrenzen umwandeln.
 

Bisherige Freigrenzen-Regelung

Beiträge auf Versorgungsbezüge sind bisher allerdings nur dann zu entrichten, wenn sie monatlich insgesamt 1/20 der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV übersteigen. Folglich bleiben in 2019 monatliche Betriebsrenten in Höhe von 155,75 Euro und Kapitalleistungen in Höhe von 18.690 Euro beitragsfrei. Diese Beitragsfreiheit gilt nur, wenn keine weiteren Versorgungsbezüge vorhanden sind. Überschreiten die kumulierten Versorgungsbezüge zusammen mit eventuell daneben erzielten Arbeitseinkommen aus selbstständiger Tätigkeit diese Grenze, dann entfällt die Beitragsfreiheit und die gesamte Betriebsrente ist abgabenpflichtig.
 
Konkret bedeutet das, dass eine monatliche Brutto-Betriebsrente bis 155,75 Euro im Jahr 2019 von Sozialversicherungsabgaben vollständig verschont bleibt.
 
Ist die Betriebsrente jedoch nur einen Cent höher, also 155,76 Euro, dann ist die Betriebsrente vollständig sozialversicherungspflichtig. Nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge von 29,28 Euro verbliebe dem Betriebsrentner lediglich eine mtl. Bruttobetriebsrente von 126,48 Euro.
 

Seit dem 1.1.2020 geltende Freibetrags-Regelung

Seit dem 01.01.2020 ist diese Freigrenzen-Regelung entfallen und wurde durch eine Freibetrags-Regelung in Höhe von mtl. 159 Euro ersetzt. Der Freibetrag soll jährlich in etwa mit der durchschnittlichen Lohnentwicklung steigen. Im Gegensatz zur Freigrenze bleibt beim Freibetrag die Betriebsrente von 159 Euro von Sozialversicherungsabgaben verschont, wenn die Betriebsrente den Freibetrag insgesamt übersteigt.
 
Auch betriebliche Einmalkapitalleistungen sollten von dieser Freibetrags-Regelung profitieren und deren Sozialversicherungsbeitragsbelastung abmildern.

Wermutstropfen: Die Neuregelung bezieht sich leider nur auf die gesetzlichen Krankenversicherungs- und nicht auf die gesetzlichen Pflegeversicherungsbeiträge.

Von den oben genannten ca. 18,8% gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträgen in der Rente partizipieren folglich nur 15,75% von der Neuregelung. Für die aktuell 3,05% Beiträge zur Pflichtversicherung bleibt es bei der Freigrenzenregelung.

Diese nun unterschiedliche Behandlung von gesetzlichen Krankenversicherungs- und Pflegeversicherungsbeiträgen verkompliziert dieses Thema nur mehr, was kaum zu einer größeren Verbreitung der bAV führen wird.

 

Fazit

Der geplante Gesetzentwurf ist für die betriebliche Altersversorgung eine generell positive Nachricht. Natürlich wäre eine noch höhere Sozialabgabenentlastung der Betriebsrenten wünschenswert gewesen. Wir sind zunächst dankbar dafür, dass die Politik diesen ersten Schritt überhaupt gegangen ist. Darüber hinaus reißt eine solche Sozialabgabenentlastung Finanzlöcher in die gesetzlichen Sozialeinrichtungen, die auch erst geschlossen werden müssen.
 
Für Mitarbeiter, die Entgelt zugunsten einer bAV innerhalb der gesetzlichen Beitragsbemessungsgrenzen umwandeln, wird die seit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz unzweifelhaft wirtschaftlich sinnvolle bAV nochmals interessanter. Zumindest bis zu dem Betriebsrentenbetrag von mtl. 159 Euro.
 
Für gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmer mit einer bAV-Entgeltumwandlung oberhalb der Beitragsbemessungsgrenzen wird diese bAV bis zu einer mtl. Betriebsrente von 159 Euro erstmals wirtschaftlich sinnvoll.
 
Bei unserer komplexen bAV-Welt muss allerdings befürchtet werden, dass diese gute Nachricht an den allermeisten Begünstigten vorbeigehen wird. Es bedarf einer intensiven Kommunikation der Unternehmen und deren Erfüllungsgehilfen (bAV-Berater), damit die bAV mit dieser zusätzlichen staatlichen Förderung ein echter Erfolg wird.
 
Das dieser Gesetzentwurf nicht zum Tragen kommt, ist aus unserer Sicht nicht zu erwarten. Denn schließlich wird damit ein Grundsatzbeschluss des Regierungskoalitionsausschusses umgesetzt.
 
Weiterführende Links:
 
Bericht auf n-tv.de vom 12.11.2019