Der Abänderbarkeit von Versorgungsrichtlinien einer Unterstützungskasse sind dieselben Grenzen gesetzt, wie sie für die Ablösung von bzw. durch Betriebsvereinbarungen gelten. Die bei Einschnitten in Versorgungsrechte zu beachtenden Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit hat das BAG für Versorgungsanwartschaften durch ein dreistufiges Prüfungsschema präzisiert. Allerdings gilt das die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit konkretisierende dreistufige Prüfungsschema nur für Eingriffe in die Höhe der Versorgungsanwartschaften. Andere Eingriffe in Versorgungsrechte oder sonstige Änderungen von zugesagten Versorgungsleistungen sind deshalb an den dem Drei-Stufen-Modell zugrunde liegenden allgemeinen Grundsätzen des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit zu messen. So wird durch die Anhebung der festen Altersgrenze für Frauen auf das 65. Lebensjahr in den Richtlinien einer Unterstützungskasse zwar in die Höhe der Versorgungsanwartschaften eingegriffen. Es liegt jedoch weder ein Eingriff in den erdienten Teilbetrag noch in die erdiente Dynamik vor. Vielmehr greift die Anhebung lediglich in künftige und damit noch nicht erdiente, dienstzeitabhängige Zuwächse ein, so dass ein solcher Eingriff durch sachlich-proportionale Gründe gerechtfertigt sein kann.

Urteil des BAG vom 30.09.2014, Az.: 3 AZR 998/12