Arbeitgeber kann Differenzbetrag in Ergänzung zu Leistungen der Pensionskasse zu zahlen haben
Hat der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zugesagt, die von einer Pensionskasse nach deren Satzung zu erbringen sind, und bleiben im Falle des vorzeitigen Ausscheidens des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsverhältnis die bei Eintritt des Versorgungsfalls von der Pensionskasse zu erbringenden, auf Arbeitgeberbeiträgen beruhenden satzungsmäßigen Leistungen hinter dem nach dem BetrAVG errechneten arbeitgeberfinanzierten Teilanspruch zurück, kann der Arbeitgeber verpflichtet sein, den Differenzbetrag in Ergänzung zu den von der Pensionskasse erbrachten Leistungen zu zahlen. Dieser Ausgleichspflicht kann sich der Arbeitgeber durch Wahl der sog. versicherungsrechtlichen Lösung entziehen.

Urteil des BAG vom 18.02.2014, Az.: 3 AZR 542/13