Für Betriebsrentenanpassung ist voraussichtliche Entwicklung der Eigenkapitalverzinsung und -ausstattung des Unternehmens entscheidend
Grundsätzlich ist der er Arbeitgeber verpflichtet, alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden. Dabei ist die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers relevant, die eine zukunftsbezogene, zu prognostizierende Größe ist. Ist der Versorgungsschuldner aus einer Verschmelzung zweier Unternehmen entstanden, die in dem für die Prognose maßgeblichen repräsentativen Zeitraum stattgefunden hat, kann auch die wirtschaftliche Entwicklung der beiden ursprünglich selbstständigen Unternehmen bis zur Verschmelzung entscheidend sein. Die Ablehnung einer Betriebsrentenanpassung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG wird durch die wirtschaftliche Lage des Versorgungsschuldners insoweit gerechtfertigt, als dieser prognostizieren darf, dass es ihm mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht möglich sein wird, den Teuerungsausgleich aus den Unternehmenserträgen und den verfügbaren Wertzuwächsen des Unternehmensvermögens in der Zeit bis zum nächsten Anpassungsstichtag aufzubringen. Demzufolge kommt es auf die voraussichtliche Entwicklung der Eigenkapitalverzinsung und der Eigenkapitalausstattung des Unternehmens an. Diese ist grundsätzlich anhand der bisherigen Entwicklung – idR in den letzten drei Jahren vor dem Anpassungsstichtag – zu ermitteln. Bei der Berechnung der Eigenkapitalverzinsung ist einerseits auf die erzielten Betriebsergebnisse, andererseits auf die Höhe des Eigenkapitals abzustellen. Der Versorgungsschuldner kann zur Ausfinanzierung und Sicherung der Pensionslasten Vermögensgegenstände auf einen Treuhänder (Pension-Trust) übertragen. Dann ist durch Auslegung des Treuhandvertrags zu ermitteln, ob es im Rahmen der vom Versorgungsschuldner nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG geschuldeten Anpassungsprüfung auch auf die wirtschaftliche Lage des Pension-Trusts ankommt.

Urteil des BAG vom 15.04.2014, Az.: 3 AZR 51/12