Grundsätzlich erfordert es das Gebot der Gerechtigkeit, die als Ergebnis gemeinsamer Lebensleistung erworbenen Versorgungsanwartschaften im Falle einer Scheidung der Ehe gleichmäßig zwischen den Eheleuten aufzuteilen. Dem würde es zuwider laufen, wenn einer der Ehegatten als Betriebsrentner im Ergebnis aufgrund einer Gesamtversorgungszusage letztlich in unveränderter Höhe Versorgungsansprüche erwerben würde. Etwas anderes gilt jedoch für eine Betriebsrentnerin, die nicht geschieden ist. In einem solchen Fall hat die Betriebsrentnerin zu keinem Zeitpunkt eine »Anwartschaft« auf eine ungeminderte Witwenrente erworben. Insbesondere darf bei der Anrechnung der Witwenrente, die die Betriebsrentnerin wegen des Ablebens ihres vor der Eheschließung anderweitig verheirateten Mannes erhält, keine Hochrechnung auf einen Betrag erfolgen, der ohne den im Rahmen der Scheidung durchgeführten Versorgungsausgleich zu zahlen gewesen wäre.

Urteil des LAG Düsseldorf vom 15.11.2013, Az.: 6 Sa 584/13