Arbeitgebern droht der doppelte BRSG Zuschuss

Arbeitgebern droht der doppelte BRSG Zuschuss?!

Ab dem 01.01.2019 muss er gezahlt werden.

 

Gemeint ist der 15%ige Arbeitgeberzuschuss, den Arbeitgeber zu den neu abgeschlossenen bAV-Entgeltumwandlungsverträgen ihrer Mitarbeiter zahlen müssen.

Voraussetzung ist, dass die Mitarbeiter ihre Entgeltumwandlungsverträge zugunsten der betrieblichen Altersversorgung über die Durchführungswege Direktversicherung, Pensionskasse oder Pensionsfonds durchführen.
Weiterhin müssen die Arbeitgeber den Zuschuss nur dann entrichten, wenn sie durch die Entgeltumwandlung des Arbeitnehmers auch Sozialversicherungsbeiträge einsparen.

Einige Arbeitgeber werden das zweifelhafte Vergnügen haben, mehr Arbeitgeberzuschüsse zahlen zu müssen, als sie eigentlich wollen. Andere werden das echte Vergnügen haben, den BRSG-Zuschuss nicht zahlen zu müssen.

 

Doch warum ist das so und wen betrifft das?

 

Vorsicht vor „doppelten“ Arbeitgeberzuschüssen

 

Viele Arbeitgeber haben ihren Arbeitnehmern in der Vergangenheit freiwillig Zuschüsse gezahlt.

Dieser Zuschuss wurde gezahlt, ohne dass dies zum Beispiel in einer Versorgungsordnung dokumentiert wurde.
Auch ein Vorbehalt, nachdem die Zahlung des Zuschusses bei relevanten gesetzlichen Änderungen eingestellt werden darf, wurde so gut wie nie vereinbart.

Wenn diese Unternehmen ihren Mitarbeitern nicht klar und deutlich bekannt geben, dass der bisherige Arbeitgeberzuschuss auf den neuen Zuschuss des Betriebsrentenstärkungsgesetzes anzurechnen ist, dann haben die Mitarbeiter einen zusätzlichen Rechtsanspruch auf den BRSG-Zuschuss!

Um diese Probleme im Vorfeld zu vermeiden, empfehlen wir unseren Mandanten, ihren Mitarbeitern die Verrechnung der Zuschüsse im Rahmen einer Versorgungsordnung schriftlich bekannt zu geben.

 

In diesem Zusammenhang ist es sinnvoll, mittels Versorgungsordnung gleich weitere, die bAV-Risiken des Unternehmens minimierende Regelungen festzulegen.

 

 

Kein BRSG-Zuschuss für tarifgebundene Unternehmen?

 

Tarifverträge können den BRSG-Zuschuss ausschließen. Wenn Sie mit Ihrem Unternehmen tarifvertraglichen Bestimmungen unterliegen, kann es sein, dass Sie den Zuschuss tatsächlich nicht zahlen müssen. Das ist dann der Fall, wenn die von Ihnen zu beachtenden bAV-Tarifverträge den BRSG-Zuschuss ausdrücklich ausschließen. Oder wenn bereits in diesen irgendein Arbeitgeberzuschuss geregelt wurde.

 

Interpretation diverser Arbeitgeberverbände


Doch wie ist der Sachverhalt, wenn die bisherigen Tarifverträge keine Aussagen zu Arbeitgeberzuschüssen getroffen haben? Manche Arbeitgeberverbände sind der Meinung, dass durch die Nicht-erwähnung eines Arbeitgeberzuschusses die Tarifvertragsparteien keinen Arbeitgeberzuschuss wollten. Deshalb ist auch kein BRSG-Zuschuss durch die tarifgebundenen Arbeitgeber zu zahlen.

 

Differenziertere Sicht der Fachliteratur


Zwar ist es richtig, dass die Tarifvertragsparteien offensichtlich keine Notwendigkeit sahen einen Arbeitgeberzuschuss zu vereinbaren.
Aber damit haben sie sich noch nicht für oder gegen einen ggf. in der Zukunft einzuführenden (BRSG-)Zuschuss positioniert. Da ein solcher per Gesetz verpflichtender Zuschuss nicht in Sicht war, wurde über diesen nicht entschieden.

Jene Tarifvertragsparteien, die bereits einen Arbeitgeberzuschuss der Höhe nach vereinbart hatten, haben sich dezidiert mit einem solchen Arbeitgeberzuschuss auseinandergesetzt. Diese wollten folglich einen Arbeitgeberzuschuss und auch in dieser Höhe.

Bei diesen Tarifverträgen ist deshalb der bisherigen Zuschussregelung der Vorrang gegenüber der neuen BRSG-Regelung zu geben.

Darüber hinaus wurde den Tarifvertragsparteien mehr als ein Jahr Zeit gegeben, sich zu diesem Zuschuss zu positionieren.
Denn zwischen der erstmaligen Wirksamkeit des Arbeitgeberzuschusses (01.01.2019) und der Einführung des Gesetzes zum 01.01.2018 ist dieses Jahr verstrichen.

 

 

Fazit zum BRSG-Zuschuss für tarifgebundene Unternehmen

 

Wer der Interpretation der Arbeitgeberverbände folgt, unterliegt dem Risiko, dass er den Arbeitgeberzuschuss später nachentrichten muss. Nämlich dann, wenn sich die Tarifvertragsparteien später anders entscheiden sollten.