Ein Arbeitgeber darf in den Bedingungen seiner betrieblichen UnterstützungskasseDie Unterstützungskasse ist die älteste Form der Absicherung von Arbeitnehmern. Eine Unterstützungskasse... More (hier: in einem »Leistungsplan«) regeln, dass Arbeitnehmer, die bei Eintritt in das Arbeitsverhältnis das 50. Lebensjahr bereits vollendet haben, vom Anspruch auf eine Betriebsrente ausgeschlossen sind. Die durch eine eine solche Bestimmung bewirkte unmittelbare Diskriminierung wegen des Alters ist nach dem AGG gerechtfertigt. Eine solche Bestimmung des Leistungsplans führt nicht zu einer Diskriminierung wegen des Geschlechts und verstößt auch nicht gegen die Vorschriften des Betriebsrentengesetzes über die gesetzliche Unverfallbarkeit.
Ausschluss der bei Betriebseintritt über 50-jährigen Arbeitnehmer von der Betriebsrente kann wirksam sein
12.11.2013 | Arbeitsrecht