Berechnung einer Betriebsrente – Beitragsbemessungsgrenze – gespaltene Rentenformel
Der Ausgleich oder die Abmilderung von Nachteilen, die aus der außerplanmäßigen Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung zum 01.01.2003 entstanden sind, ist nicht immer im Wege ergänzender Vertragsauslegung möglich. Dies kommt nicht in Betracht, wenn die Betriebsparteien eine möglicherweise entstandene Regelungslücke bereits geschlossen haben. Wird bei dieser Regelung danach differenziert, ob ein Arbeitnehmer vor oder nach dem 01.01.2003 aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden und unmittelbar danach in den Ruhestand getreten ist, entspricht das dem betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz.

Urteil des BAG vom 17.06.2014, Az.: 3 AZR 491/12