Eine tarifvertragliche Versorgungsregelung zielt darauf ab, den vom Arbeitnehmer im aktiven Arbeitsleben erreichten Lebensstandard in einem bestimmten Umfang auch im Ruhestand zu erhalten. Mit Hilfe von Gesamtversorgungsobergrenzen wird dabei der Umfang der Versorgung festgelegt, die den Betriebsrentnern letztlich verbleiben soll, um ihren Lebensunterhalt nach Eintritt des Versorgungsfalls zu bestreiten. Die in einer Versorgungsregelung vorgesehene Begrenzung der mit der Betriebsrente und der Sozialversicherungsrente erzielten Gesamtversorgung auf einen bestimmten Höchstsatz des versorgungsfähigen Einkommens führt nicht zu einer unzulässigen Diskriminierung wegen des Alters. Würden anrechnungsfreie Anteile der Sozialversicherungsrente unberücksichtigt blieben, hätte dies zur Folge, dass die für alle Beschäftigten nach der Dauer ihrer versorgungsfähigen Dienstzeit einheitlich festgelegten Gesamtversorgungsobergrenzen je nach Höhe der anrechnungsfreien Anteile der gesetzlichen Rente überschritten werden und damit keine einheitlichen, das höchstmögliche Versorgungsniveau aller Betriebsrentner bestimmenden Grenzen mehr gelten würden.

Urteil des BAG vom 18.02.2014, Az.: 3 AZR 833/12