Keine ratierliche Kürzung von Betriebsrente bei Einigung auf individuelle Berechnungsgrundlage für „Anfangspension“
Der Versorgungsschuldner kann nach den allgemeinen Grundsätzen des Betriebsrentenrechts berechtigt sein, die Betriebsrente bei deren vorgezogener Inanspruchnahme nach vorzeitigem Ausscheiden zeitratierlich zu kürzen. Diese allgemeinen Grundsätze des Betriebsrentenrechts kommen allerdings nur in Betracht, wenn die Versorgungszusage keine Regelung zur Berechnung der Betriebsrente bei deren vorgezogener Inanspruchnahme nach vorzeitigem Ausscheiden enthält. Für die Anwendung allgemeiner betriebsrentenrechtlicher Grundsätze ist kein Raum, wenn in einem Aufhebungsvertrag der Arbeitgeber nicht nur auf die sich aus dem Anstellungsvertrag ergebende Möglichkeit der Kürzung wegen der vorgezogenen Inanspruchnahme der Betriebsrente vor der Vollendung des 65. Lebensjahres, sondern auch auf eine Kürzung der Betriebsrente wegen des vorzeitigen Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis verzichtet hat und zudem eine eigenständige Berechnungsregel für die Ermittlung der Rente enthalten ist. Dies ist der Fall, wenn sich die Parteien auf ein Bruttomonatsgehalt als Berechnungsgrundlage für die „Anfangspension“ geeinigt haben.

Urteil des BAG vom 15.04.2014, Az.: 3 AZR 435/12