bAV Risiken Gesellschafter-Geschäftsführer

bAV Risiken für Gesellschafter-Geschäftsführer

Bei der betrieblichen Altersversorgung (bAV) für Gesellschafter-Geschäftsführer (GGF) gibt es einige Risiken, die beachtet werden sollten. Erfahren Sie nachfolgend aus unserer Praxis, welche Probleme es geben kann und weshalb eine qualitativ hochwertige Beratung notwendig ist:

Verdeckte Gewinnausschüttung aufgrund fehlerhafter Unterstützungskasse

Nach dem Ableben seiner Mutter wurde Hans B. zum Alleingesellschafter und Geschäftsführer des familiären Unternehmens ernannt. Auf Empfehlung eines Finanzdienstleisters wurde Hans B.’s sozialversicherungsrechtlicher Status überprüft. Das Ergebnis dieser Prüfung war, dass er fortan keine Beiträge mehr zur gesetzlichen Rentenversicherung abführen müsse.

An Stelle dieser Beiträge wurden betriebliche Altersvorsorgevereinbarungen mittels einer Unterstützungskasse für Hans B. eingerichtet. Diese sollten seine zukünftige Altersversorgung sichern.

Einige Jahre später bemerkte das Finanzamt während einer Betriebsprüfung, dass bei der Einrichtung der Unterstützungskassenvereinbarung Formfehler begangen wurden. Infolgedessen wurden sämtliche während des Prüfungszeitraums geleisteten Beiträge als verdeckte Gewinnausschüttung betrachtet. Die Summe von 40.000 Euro an Steuernachzahlungen wurde sowohl Hans B. als auch seinem Unternehmen auferlegt.

Hans B. hatte hierbei auf das Fachwissen seiner Berater vertraut. Als der Fehler entdeckt wurde, wollte jedoch keiner der Berater die Verantwortung übernehmen. Hans B. stand somit allein vor dieser Herausforderung.

 

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Verlust der Betriebsrente durch Ausscheiden und Verkauf des Unternehmens vor Renteneintritt

Silke S. hatte ihr Unternehmen im Alter von 60 Jahren verkauft und war gleichzeitig als Gesellschafter-Geschäftsführer (GGF) ausgeschieden. Fünf Jahre später verlangte sie von ihrem ehemaligen Unternehmen die Zahlung ihrer zum 65. Lebensjahr zugesagten Betriebsrente, welche ihr allerdings verwehrt wurde.

Zu Recht: Da ihre Pensionszusage keine Klausel zur Aufrechterhaltung von Ansprüchen bei vorzeitigem Ausscheiden enthielt, hatte Silke S. ihre Altersvorsorge beim Verlassen des eigenen Unternehmens verwirkt.

Bei Gesellschafter-Geschäftsführern, die in ihrem Unternehmen eine beherrschende Rolle ausüben, legt das Finanzamt besonders strenge Maßstäbe an. So kann einem Firmeninhaber als Arbeitgeber und –nehmer in Personalunion schnell unterstellt werden, dass er sich selbst einen Vorteil gewährt, den er dritten Fremden nicht zugestanden hätte. Dieser Umstand kam bei Silke S. erschwerend hinzu:

Aufgrund ihres arbeitsrechtlich beherrschenden Status durfte sie sich nicht auf das Betriebsrentenrecht berufen.


Betriebliche Altersversorgung als verdeckte Gewinnausschüttung klassifiziert

Bereits kurz nach Gründung ihrer Ein-Frau-GmbH machte sich Beate A. Gedanken über die Finanzierung ihrer Altersvorsorge und ließ sich dazu eine Pensionszusage einrichten. Das böse Erwachen kam einige Jahre später in Gestalt einer Betriebsprüfung. Als verdeckte Gewinnausschüttung klassifiziert, wurde Beate A. ihre Betriebsrente steuerlich aberkannt.

Eine Pensionszusage lohnt sich vor allem deshalb, weil das Finanzamt ihre Kosten als Betriebsausgaben anerkennt. Die formellen Bedingungen hierfür unterliegen jedoch permanenten Änderungen. So muss bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern zum Beispiel eine Probezeit beachtet werden, was bei Beate A. nicht der Fall war.


Hinterbliebene standen ohne Hinterbliebenenversorgung da

Gesellschafter-Geschäftsführer Jürgen M. verstarb mit nur 44 Jahren und hinterließ seine Ehefrau und die einjährige Tochter. Selbstverständlich hatte Jürgen M. für diesen Fall Vorsorge getroffen:

Die Pensionszusage beinhaltete eine Monatsrente in Höhe von 1.800 Euro für seine Familie. Von dem Geld sahen seine Hinterbliebenen jedoch nichts. Der Grund: Nur die inzwischen wiederverheiratete Ex-Frau von Jürgen M. stand als Versorgungsberechtigte im Vertrag und hatte damit Anspruch auf die Hinterbliebenenversorgung.

Zum Zeitpunkt seiner Niederschrift spiegelte der Text ihrer Pensionszusage den vermuteten Verlauf Ihres zukünftigen Berufs- und Privatlebens nach bestem Wissen wieder. Inzwischen werden sich jedoch viele persönliche und äußere Rahmenbedingungen geändert haben, auf die in der Gestaltung der Betriebsrente Rücksicht genommen werden muss: Heirat oder Scheidung, Geburt von Kindern, Änderungen von Gesetzen oder Bilanzierungsvorschriften, Entwicklungen an den Kapitalmärkten.


In der Insolvenz ging auch noch die bAV verloren

Nur noch ein Jahr bis zum Ruhestand – doch dann kam die Insolvenz. Aufgrund eines nicht von der Betriebshaftpflichtversicherung übernommenen Schadens rutschte die Firma des 64 Jährigen Gesellschafter-Geschäftsführer Bernd S. über Nacht in die Zahlungsunfähigkeit.

Der Insolvenzverwalter waltete seines Amtes: Zwar waren die als Grundlage der Betriebsrente dienenden Versicherungen verpfändet worden, jedoch hatte die Gesellschafterversammlung der Verpfändung nicht schriftlich zugestimmt. Aufgrund dieses simplen Formfehlers waren nicht nur das Unternehmen, sondern auch die Altersvorsorge von Bernd S. unwiederbringlich verloren.


Beinahe Insolvenz des Unternehmens nach Wegfall der Pensionsverpflichtung

Sie hatten sich beide sehr auf den gemeinsamen Lebensabend gefreut, doch dann verunglückten der ehemalige Gesellschafter-Geschäftsführer Gerd H. und seine Ehefrau kurz nach Eintritt in den Ruhestand tödlich. Ihre Kinder, die das Unternehmen übernommen hatten, mussten nicht nur die Trauer bewältigen:

Das Finanzamt verlangte eine Steuerzahlung in Höhe von knapp 500.000 Euro, da die Pensionsverpflichtung aufgrund des Todes der Eltern weggefallen war. Diese ungeplante Belastung brachte das Familienunternehmen an den Rand der Insolvenz. Diese konnte nur durch die Aufnahme eines Kredites abgewendet werden.


Liquiditätsbelastung wegen einer Berufsunfähigkeitsrente trotz vorhandener Versicherung

Bei einem Freizeitunfall passierte es: Der Fremd-Geschäftsführer Manfred H. wurde berufsunfähig, sodass die GmbH aus der erteilten Pensionszusage zur einer Berufsunfähigkeitsrente verpflichtet war. Die eigens hierfür abgeschlossene Rückdeckungsversicherung verweigerte jedoch die Zahlung, da sie ihre Bedingungen für eine Übernahme der Leistung nicht erfüllt sah.

Dem Unternehmen blieb nichts anderes übrig, als die monatliche Rente in Höhe von 5.000 Euro selbst zu erbringen.

Unternehmen wiegen sich häufig in Sicherheit, weil sie zur Finanzierung der Pensionsverpflichtungen Versicherung abgeschlossen haben. Gibt es jedoch zwischen dem Versorgungsvertrag und den Bedingungen der Versicherung Diskrepanzen, bleiben die Unternehmen im ungünstigsten Fall auf den Kosten sitzen.

Es ist ratsam, bei der Gestaltung der bAV für GGF eine professionelle Beratung in Anspruch zu nehmen. Dadurch können potenzielle Risiken identifiziert und entsprechende Maßnahmen ergriffen werden, um die Absicherung des GGF bestmöglich zu gewährleisten.

Christian T. Kolodzik

Kanzlei Kolodzik

Verständlicher Transfer komplexer Sachverhalte

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Unser erster Ansprechpartner in der bAV

Für mich ist Herr Kolodzik ein absoluter Experte im Sachgebiet der betrieblichen Altersversorgung. Bei allen kniffligen Fragen zu diesem Thema ist er unser erster Ansprechpartner.

Herr Siegmann

Vorstand und Steuerberater, Lehleiter und Partner AG

Kompetente Interessensvertretung

Zur Vorbereitung einer reibungsarmen Unternehmensnachfolge haben wir unsere Pensionszusagen aus dem Unternehmen ausgelagert. Im Vorfeld hatten wir 10 Experten aus dem Finanzdienstleistungssektor befragt und 12 beste Lösungsvorschläge erhalten… Die Kanzlei Kolodzik hat uns aus dieser Misere heraus geholfen und unsere Interessen gegenüber den Anbietern vertreten und den Auslagerungsprozess rechtssicher durchgeführt.

Dr. K. Scheibe

Geschäftsführer , Schöpstal Maschinenbau GmbH