Auslagerung von Pensionszusagen · Vertiefung

Pensionszusage beim Unternehmensverkauf: Share Deal, Asset Deal und die Rentner-GmbH-Falle

Ob Share Deal oder Asset Deal – eine Pensionszusage kann den Verkauf erheblich beeinflussen. Wer sie früh klärt, schafft Handlungsspielraum und kann Kaufpreisabschläge oder eine ungewollte Rentner-GmbH nach dem Asset Deal vermeiden.

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Share Deal oder Asset Deal: Was passiert mit der Pensionszusage?

Zwei Verkaufswege – zwei völlig unterschiedliche Folgen

Share Deal

Die Anteile werden verkauft. Die Pensionszusage bleibt in der GmbH – der Käufer erwirbt die Gesellschaft mit dieser Verpflichtung. Oft Streitpunkt: Kaufpreisabschlag oder Herauslösung vor dem Verkauf.

Asset Deal

Nur der Betrieb wird verkauft. Die Pensionszusage bleibt in der Alt-GmbH zurück – die muss weiterlaufen. Risiko: die Rentner-GmbH-Falle.

Die Kernfrage

In der GmbH belassen, vor dem Verkauf auslagern, übertragen oder abfinden – was passt zur Verkaufs- und Versorgungssituation?

Verwandte Handlungswege:

Weiterer relevanter Anlass:

Eine Pensionszusage kann beim Verkauf einer GmbH zu einem echten Störfaktor werden. Für den Gesellschafter-Geschäftsführer ist sie häufig ein wichtiger Teil der eigenen Altersversorgung. Für den Käufer ist sie dagegen zunächst eine langfristige Verpflichtung der Gesellschaft.

Genau daraus entsteht das Problem: Der Käufer möchte ein Unternehmen erwerben, dessen Risiken er einschätzen kann. Eine Pensionszusage ist aber oft schwer kalkulierbar. Sie hängt unter anderem von Lebenserwartung, Hinterbliebenenversorgung, vorhandenen Finanzierungsmitteln, Rentenhöhe, steuerlichen Folgen und künftiger Liquidität ab.

Die entscheidende Frage lautet deshalb nicht erst im Kaufvertrag, sondern schon in der Vorbereitung: Soll die Pensionszusage in der GmbH verbleiben, vor dem Verkauf ausgelagert, abgefunden oder in einer bewusst gestalteten Rentner-GmbH fortgeführt werden?

Dabei macht es einen großen Unterschied, ob die Geschäftsanteile an der GmbH verkauft werden (Share Deal) oder ob nur der operative Geschäftsbetrieb beziehungsweise einzelne Wirtschaftsgüter übertragen werden (Asset Deal). Beim Share Deal bleibt die Pensionszusage grundsätzlich in der verkauften GmbH. Beim Asset Deal bleibt sie regelmäßig in der bisherigen Alt-GmbH zurück. In beiden Fällen kann sie Kaufpreis, Verhandlungen und spätere Versorgungssicherheit erheblich beeinflussen.

Warum Pensionszusagen beim Unternehmensverkauf kritisch sind

Beim Verkauf einer GmbH schaut der Käufer nicht nur auf Umsatz, Gewinn, Kunden, Mitarbeiter und Marktposition. Er prüft auch, welche Verpflichtungen er übernimmt.

Eine Pensionszusage kann dabei besonders kritisch sein, weil sie langfristig wirkt. Rentenzahlungen können über viele Jahre oder Jahrzehnte laufen. Besteht zusätzlich eine Hinterbliebenenversorgung, kann sich der Zeitraum weiter verlängern.

Für den Käufer entstehen dadurch mehrere Unsicherheiten:

  • Wie hoch ist die tatsächliche wirtschaftliche Belastung?
  • Reicht das vorhandene Versorgungsvermögen aus?
  • Aus welchen Mitteln soll die Versorgung künftig finanziert werden – aus laufender Liquidität, Rückdeckungsversicherung, Wertpapierdepot, Immobilienerträgen oder anderen Vermögenswerten?
  • Wie lange müssen Renten gezahlt werden?
  • Welche Verpflichtung besteht gegenüber Ehepartnern oder Hinterbliebenen?
  • Welche steuerlichen Folgen entstehen später, wenn die Verpflichtung wegfällt?
  • Welche Liquidität muss dauerhaft vorgehalten werden?

Diese Fragen machen die Pensionszusage im Verkaufsprozess häufig zu einem eigenen Verhandlungsthema.

Dabei ist die Bewertung nicht nur einseitig negativ. Ist eine Pensionszusage ausreichend finanziert und endet die Leistungsdauer früher als kalkuliert, können auch wirtschaftliche Entlastungen entstehen. Im Verkaufsprozess steht für Käufer jedoch meist nicht diese Chance im Vordergrund, sondern die Unsicherheit über Laufzeit, Finanzierung und künftige Zahlungsverpflichtungen.

Für den bisherigen Gesellschafter-Geschäftsführer kommt ein weiterer Punkt hinzu: Seine Altersversorgung soll nicht zum bloßen Verhandlungsposten werden. Er muss deshalb nicht nur die Sicht des Käufers berücksichtigen, sondern auch prüfen, wie seine eigene Versorgung nach dem Verkauf rechtlich und wirtschaftlich gesichert bleibt.

Share Deal: Die Pensionszusage bleibt in der verkauften GmbH

Beim Share Deal werden die Geschäftsanteile an der GmbH verkauft. Der Käufer erwirbt also die Gesellschaft als Ganzes – mit ihren Rechten, Vermögenswerten, Verträgen und Verpflichtungen.

Besteht in dieser GmbH eine Pensionszusage, bleibt sie grundsätzlich in der Gesellschaft. Der Käufer übernimmt damit wirtschaftlich auch die Risiken aus der Pensionsverpflichtung.

Für den Verkäufer klingt das zunächst einfach: Die GmbH wird verkauft, die Verpflichtung bleibt in der GmbH und der Käufer erwirbt die Gesellschaft mit dieser Verpflichtung.

In der Praxis ist genau das häufig der Streitpunkt. Viele Käufer möchten keine langfristige Pensionsverpflichtung gegenüber dem bisherigen Gesellschafter-Geschäftsführer übernehmen. Sie sehen darin ein Risiko, das mit dem operativen Unternehmen nur begrenzt zu tun hat.

Die Folge kann sein:

  • Der Käufer verlangt einen Kaufpreisabschlag.
  • Der Käufer fordert zusätzliche Sicherheiten.
  • Der Käufer verlangt, dass die Pensionszusage vor dem Verkauf aus der GmbH herausgelöst wird.
  • Die Verhandlungen werden schwieriger.
  • Der Verkauf verzögert sich.
  • Im ungünstigsten Fall scheitert der Verkauf an der ungeklärten Pensionszusage.

Auch aus Sicht des bisherigen Gesellschafter-Geschäftsführers ist das nicht ohne Risiko. Bleibt die Pensionszusage in der verkauften GmbH, hängt seine spätere Versorgung unter anderem davon ab, dass die Gesellschaft die Leistungen dauerhaft erbringen kann und vorhandene Finanzierungsmittel hierfür verfügbar bleiben.

Wird die GmbH später wirtschaftlich geschwächt oder insolvent, kann auch die Versorgung gefährdet sein – sofern sie nicht ausreichend abgesichert ist, etwa durch verpfändete Rückdeckungsversicherungen, separierte Wertpapierdepots, zweckgebundene Immobilienerträge oder andere rechtlich gesicherte Vermögenswerte.

Gerade wegen dieser Punkte sollte die Pensionszusage nicht erst dann geprüft werden, wenn ein Käufer bereits am Verhandlungstisch sitzt.

Warum die Pensionszusage den Kaufpreis beim Unternehmensverkauf belasten kann

Der Kaufpreis für eine GmbH hängt nicht nur vom Ertragspotenzial ab. Auch Risiken und Verpflichtungen werden berücksichtigt.

Eine Pensionszusage kann den Kaufpreis belasten, weil der Käufer sie vorsichtig bewertet. Dabei kann es zu unterschiedlichen Einschätzungen kommen.

Der Verkäufer betrachtet die Zusage häufig aus seiner persönlichen Perspektive. Er kennt seine Versorgung, seine Lebensplanung und seine Erwartung an die künftige Rentenzahlung.

Der Käufer betrachtet die Zusage aus Risikosicht. Er fragt, welche Belastung die GmbH langfristig tragen muss und welche Unsicherheiten bestehen.

Dabei entspricht der Kaufpreisabschlag nicht zwingend der bilanziellen Pensionsrückstellung. Ein Käufer kann einen erheblich höheren Abschlag verlangen, je nachdem, wie er Laufzeit, Finanzierung, Sicherheiten und künftige Liquiditätsbelastung einschätzt.

Besonders kritisch können sein:

  • Pensionszusagen, bei denen das vorhandene Versorgungsvermögen die Verpflichtung voraussichtlich nicht ausreichend abdeckt,
  • Finanzierungsmittel, die in Höhe, Laufzeit, Verfügbarkeit oder Risikoprofil nicht zur Pensionsverpflichtung passen,
  • hohe laufende Rentenzahlungen,
  • Hinterbliebenenleistungen oder andere Zusagebestandteile, die die mögliche Leistungsdauer verlängern,
  • unklare Rentenanpassungen oder sonstige unklare Zusagebedingungen,
  • steuerliche Folgen, wenn die Verpflichtung später wegfällt.

Dadurch kann eine Pensionszusage zum echten Störfaktor im Verkaufsprozess werden.

Asset Deal: Die Pensionszusage wird nicht automatisch gelöst

Beim Asset Deal werden nicht die Geschäftsanteile an der GmbH verkauft. Stattdessen werden einzelne Wirtschaftsgüter oder der operative Geschäftsbetrieb übertragen.

Der Käufer übernimmt also beispielsweise Maschinen, Warenbestand, Kundenbeziehungen, Markenrechte, Verträge oder sonstige betriebliche Werte. Die bisherige GmbH bleibt aber bestehen.

Das bedeutet: Die Pensionszusage bleibt regelmäßig in der Alt-GmbH zurück.

Auf den ersten Blick kann das attraktiv wirken. Der Käufer übernimmt die Pensionszusage nicht. Der operative Betrieb wird verkauft, ohne dass die Pensionszusage den Verkauf belastet. Die Verpflichtung bleibt in der bisherigen GmbH.

Zugleich kann durch den Verkauf des operativen Vermögens Liquidität oder anderes Vermögen in der GmbH vorhanden sein, das für die Erfüllung der Pensionszusage verwendet werden kann. Entscheidend ist aber, ob dieses Vermögen ausreicht, wie es gesichert ist und ob die Alt-GmbH dauerhaft sinnvoll fortgeführt werden soll.

Der Asset Deal kann also den Verkauf des operativen Betriebs erleichtern. Für den bisherigen Gesellschafter-Geschäftsführer ist das Thema Pensionszusage damit aber nicht erledigt. Die Pensionszusage bleibt in der Alt-GmbH zurück und muss dort weiter finanziert und verwaltet werden, bis sie erfüllt oder so ausgelagert beziehungsweise übertragen ist, dass die Alt-GmbH daraus ausscheiden kann.

Pensionszusage nach dem Asset Deal: Die Rentner-GmbH-Falle

Wenn nach einem Asset Deal kein operatives Geschäft mehr in der bisherigen GmbH verbleibt, bleibt häufig nur noch die Pensionszusage zurück. Die GmbH existiert dann im Wesentlichen weiter, um die Versorgung zu erfüllen.

Damit entsteht faktisch eine Rentner-GmbH.

Das kann gewollt sein. Es kann aber auch eine unbeabsichtigte Folge des Asset Deals sein.

Für den Gesellschafter-Geschäftsführer bedeutet das:

  • Die GmbH muss weiterhin bestehen bleiben.
  • Jahresabschlüsse und Steuererklärungen sind weiterhin erforderlich.
  • Offenlegungspflichten bestehen fort.
  • Bankkonten und Vermögen müssen verwaltet werden.
  • Die Rentenzahlungen müssen organisiert werden.
  • Die ausreichende Finanzierung der Pensionszusage muss geprüft, gesichert und verwaltet werden.
  • Die Auflösung und Liquidation der GmbH können auch dann beginnen, wenn eine Pensionszusage noch besteht. Vor der endgültigen Löschung muss jedoch geklärt und rechtlich umgesetzt sein, wie die Pensionsverpflichtung erfüllt oder wirksam auf einen anderen Versorgungsschuldner übertragen wird und wie noch bestehende Ansprüche gesichert werden.

Der Asset Deal ist deshalb nicht automatisch die einfache Lösung. Er kann zwar den Verkauf des operativen Geschäfts erleichtern, weil die Pensionszusage nicht auf den Käufer übergeht. Die Rentner-GmbH-Falle entsteht aber, wenn die zurückbleibende Alt-GmbH nicht bewusst als Versorgungsgesellschaft geplant wurde, sondern nur deshalb weitergeführt werden muss, weil die Pensionszusage noch besteht und weiterhin finanziert, verwaltet und erfüllt werden muss.

Wann die Fortführung in einer eigenen Gesellschaft sinnvoll ist und wann sie zur Last wird: Rentner-GmbH bei Pensionszusagen.

Welche Lösungen gibt es für die Pensionszusage beim Unternehmensverkauf?

Je nachdem, ob ein Share Deal oder ein Asset Deal geplant ist, stellen sich die Fragen unterschiedlich. Entscheidend ist, dass die Pensionszusage nicht nur als Bilanzposition gesehen wird, sondern als eigene Versorgungsverpflichtung mit Auswirkungen auf Kaufpreis, Versorgungssicherheit, Liquidität und Steuern.

Beim Share Deal muss vor allem geklärt werden, ob der Käufer die GmbH mit der Pensionszusage übernehmen soll oder ob die Zusage vor dem Verkauf herausgelöst wird. In Betracht kommen insbesondere:

  • Die Pensionszusage bleibt in der GmbH, wenn Käufer und Verkäufer die wirtschaftlichen Folgen akzeptieren und die Versorgung ausreichend gesichert ist.
  • Die Pensionszusage wird vor dem Verkauf auf einen externen Versorgungsträger ausgelagert, etwa auf eine Unterstützungskasse oder einen Pensionsfonds.
  • Die Pensionszusage wird vor dem Verkauf wirksam auf eine bewusst gestaltete Rentner-GmbH oder eine geeignete bestehende Holding-GmbH übertragen.
  • Die Pensionszusage wird im Einzelfall abgefunden oder kapitalisiert, wenn dies rechtlich zulässig, steuerlich vertretbar und im Vergleich zur laufenden Versorgung wirtschaftlich sinnvoll ist.

Bei Unterstützungskasse und Pensionsfonds ist die Auslagerung nicht automatisch gleichbedeutend damit, dass die operative GmbH rechtlich vollständig aus allen Verpflichtungen ausscheidet. Soll dies für den Verkauf erreicht werden, muss zusätzlich geprüft werden, ob verbleibende Pflichten wirksam auf ein anderes Unternehmen übertragen werden können.

Beim Asset Deal bleibt die Pensionszusage regelmäßig in der bisherigen GmbH zurück. Der operative Verkauf kann dadurch leichter werden, weil der Käufer die Pensionszusage nicht übernimmt. Für den bisherigen Gesellschafter-Geschäftsführer ist das Thema damit aber nicht erledigt. Nach dem Asset Deal muss entschieden werden, wie mit der Alt-GmbH und der Pensionszusage weiter verfahren wird. In Betracht kommen insbesondere:

  • Die Alt-GmbH wird bewusst als Rentner-GmbH fortgeführt.
  • Besteht bereits eine andere geeignete Gesellschaft, etwa eine Holding-GmbH, kann geprüft werden, ob die Pensionszusage wirksam auf diese übertragen werden kann. Dadurch lässt sich vermeiden, die bisherige GmbH ausschließlich für die Altersversorgung weiterführen zu müssen.
  • Die Pensionszusage wird auf einen externen Versorgungsträger ausgelagert, etwa auf eine Unterstützungskasse oder einen Pensionsfonds.
  • Die Pensionszusage wird im Einzelfall abgefunden oder kapitalisiert, wenn dies rechtlich zulässig, steuerlich vertretbar und im Vergleich zur laufenden Versorgung wirtschaftlich sinnvoll ist.

Welche Variante passt, hängt vor allem von Rentenbeginn, Finanzierung, Rückdeckungen, Käuferinteresse, Liquidität, steuerlicher Wirkung, gewünschter Kontrolle und Sicherungsbedarf des Gesellschafter-Geschäftsführers ab.

Was vor dem Unternehmensverkauf mit Pensionszusage geklärt werden sollte

Besonders beim Share Deal sollte die Pensionszusage möglichst früh geprüft werden. Denn hier wird die GmbH als Gesellschaft verkauft. Eine bestehende Pensionszusage bleibt deshalb grundsätzlich in der GmbH und wird für den Käufer Teil des übernommenen Risikos.

Die schlechteste Ausgangslage entsteht, wenn die Pensionszusage erst im laufenden Verkaufsprozess zum Thema wird. Dann steht der Verkäufer unter Zeitdruck, der Käufer stellt kritische Fragen, Unterlagen müssen kurzfristig zusammengestellt werden und Lösungen werden nicht mehr in Ruhe entwickelt, sondern unter Verhandlungsdruck gesucht.

Vor einem Share Deal sollte deshalb insbesondere geklärt werden:

  • Soll der Käufer die GmbH samt Pensionszusage übernehmen – und ist er dazu überhaupt bereit?
  • Wie bewertet ein Käufer die Pensionsverpflichtung wirtschaftlich?
  • Reicht das vorhandene Versorgungsvermögen aus?
  • Aus welchen Mitteln soll die Versorgung künftig finanziert werden?
  • Ist das vorhandene Versorgungsvermögen zugunsten des Gesellschafter-Geschäftsführers ausreichend gesichert?
  • Muss mit Kaufpreisabschlägen oder zusätzlichen Sicherheiten gerechnet werden?
  • Soll die Pensionszusage vor dem Verkauf aus der operativen GmbH herausgelöst werden?
  • Kommen Unterstützungskasse, Pensionsfonds, Rentner-GmbH, Holding-GmbH, Kapitalabfindung oder eine Kombination mehrerer Wege in Betracht?

Beim Asset Deal stellt sich die Frage anders. Hier übernimmt der Käufer regelmäßig nicht die GmbH mit der Pensionszusage, sondern den operativen Geschäftsbetrieb oder einzelne Wirtschaftsgüter. Die Pensionszusage bleibt daher meist in der bisherigen GmbH zurück.

Deshalb muss die Pensionszusage den Asset Deal nicht zwingend vorab blockieren. Sie sollte aber trotzdem nicht übersehen werden. Nach dem Verkauf muss klar sein, ob die Alt-GmbH bewusst als Rentner-GmbH fortgeführt wird oder ob die Pensionszusage später ausgelagert, wirksam übertragen oder abgefunden werden soll und wie die Versorgung bis dahin finanziert und verwaltet wird.

Erst wenn diese Punkte geklärt sind, lässt sich sinnvoll entscheiden, welcher Weg zur Verkaufs- und Versorgungssituation passt.

Fazit: Pensionszusage vor dem Unternehmensverkauf frühzeitig klären

Eine Pensionszusage muss einen Unternehmensverkauf nicht verhindern. Sie sollte aber rechtzeitig geprüft werden, weil sie je nach Verkaufsweg unterschiedliche Folgen hat.

Beim Share Deal erwirbt der Käufer die Geschäftsanteile an der GmbH. Eine bestehende Pensionszusage bleibt deshalb zunächst in der Gesellschaft und kann Kaufpreis, Sicherheiten und Verhandlungen erheblich beeinflussen. Für den bisherigen Gesellschafter-Geschäftsführer stellt sich zugleich die Frage, ob seine spätere Versorgung nach dem Verkauf ausreichend geschützt ist. Will der Käufer die Pensionszusage nicht in der erworbenen GmbH belassen, muss vor dem Verkauf geprüft werden, ob sie auf eine Unterstützungskasse oder einen Pensionsfonds ausgelagert, wirksam auf eine Rentner-GmbH oder Holding-GmbH übertragen oder zulässig abgefunden beziehungsweise kapitalisiert werden kann.

Beim Asset Deal ist die Situation anders. Der Käufer übernimmt regelmäßig nicht die GmbH mit der Pensionszusage, sondern den operativen Geschäftsbetrieb oder einzelne Wirtschaftsgüter. Dadurch kann der Verkauf leichter gelingen. Die Pensionszusage bleibt aber in der bisherigen GmbH zurück. Diese Alt-GmbH muss dann weitergeführt, finanziert und verwaltet werden, bis die Versorgung erfüllt oder die Verpflichtung wirksam so ausgelagert beziehungsweise übertragen ist, dass die Alt-GmbH daraus ausscheiden kann.

Gerade darin liegt die Rentner-GmbH-Falle nach dem Asset Deal: Der operative Betrieb ist verkauft, aber die GmbH besteht wegen der Pensionszusage weiter. Das kann sinnvoll sein, wenn es bewusst geplant wird. Es kann aber zur Belastung werden, wenn Finanzierung, Verwaltung, Sicherung des Versorgungsvermögens und spätere Abwicklung nicht geklärt sind.

Wer seine GmbH verkaufen möchte, sollte deshalb frühzeitig unterscheiden, ob ein Share Deal oder ein Asset Deal geplant ist. Davon hängt ab, ob die Pensionszusage den Verkauf unmittelbar belastet oder ob sie nach dem Verkauf als eigenes Thema in der Alt-GmbH verbleibt.

Ziel ist nicht nur, den Verkauf möglich zu machen. Ziel ist, Verkauf, Versorgungssicherheit, Liquidität und steuerliche Folgen so aufeinander abzustimmen, dass nach dem Verkauf keine unerwarteten Belastungen zurückbleiben.

Zurück zum Überblick: Auslagerung von Pensionszusagen für Gesellschafter-Geschäftsführer.

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Fachlich geprüft von Christian Kolodzik · Registrierter Rentenberater für betriebliche Altersversorgung · Stand: Oktober 2026

Häufige Fragen zur Pensionszusage beim Unternehmensverkauf

1. Was passiert mit einer GGF-Pensionszusage beim Share Deal?

Beim Share Deal werden die Geschäftsanteile an der GmbH verkauft. Eine bestehende Pensionszusage bleibt deshalb grundsätzlich in der Gesellschaft. Der Käufer übernimmt damit wirtschaftlich auch die Risiken aus der Pensionsverpflichtung. Häufig ist genau das der Streitpunkt: Der Käufer verlangt einen Kaufpreisabschlag, zusätzliche Sicherheiten oder dass die Pensionszusage vor dem Verkauf ausgelagert, wirksam übertragen oder zulässig abgefunden beziehungsweise kapitalisiert wird.

2. Kann der Käufer beim Share Deal zur Bedingung machen, dass die Pensionszusage vorher aus der GmbH herausgelöst wird?

Ja. Wenn der Käufer die GmbH nicht mit der Pensionszusage erwerben möchte, muss vor dem Verkauf geprüft werden, ob die Zusage auf eine Unterstützungskasse oder einen Pensionsfonds ausgelagert, wirksam auf eine Rentner-GmbH oder Holding-GmbH übertragen oder zulässig abgefunden beziehungsweise kapitalisiert werden kann. Welche Lösung passt, hängt von Zusageinhalt, Rentenbeginn, vorhandener Finanzierung, Liquidität, steuerlichen Folgen und Sicherungsbedarf des Gesellschafter-Geschäftsführers ab.

3. Warum kann eine Pensionszusage den Kaufpreis beim Verkauf einer GmbH belasten?

Eine Pensionszusage kann den Kaufpreis belasten, weil die erworbene GmbH eine langfristige Verpflichtung trägt, deren Risiken der Käufer wirtschaftlich berücksichtigt. Er bewertet nicht nur die bilanzielle Rückstellung, sondern auch Laufzeit, Finanzierung, Sicherheiten, Rentenhöhe, Hinterbliebenenleistungen, mögliche Anpassungen und spätere steuerliche Folgen. Je unsicherer die Verpflichtung wirkt, desto eher wird der Käufer einen höheren Kaufpreisabschlag oder zusätzliche Sicherheiten verlangen.

4. Was passiert mit einer GGF-Pensionszusage beim Asset Deal?

Beim Asset Deal werden nicht die Geschäftsanteile an der GmbH verkauft, sondern der operative Geschäftsbetrieb oder einzelne Wirtschaftsgüter. Die bisherige GmbH bleibt bestehen. Die Pensionszusage bleibt daher regelmäßig in der Alt-GmbH zurück. Der Käufer übernimmt die Pensionszusage grundsätzlich nicht; der bisherige Gesellschafter-Geschäftsführer muss aber klären, ob die Alt-GmbH als Versorgungsgesellschaft fortgeführt oder welche der dargestellten Gestaltungen für die Pensionszusage nach dem Verkauf umgesetzt werden soll.

5. Warum kann ein Asset Deal zur Rentner-GmbH-Falle werden?

Ein Asset Deal kann den Verkauf des operativen Geschäfts erleichtern, weil die Pensionszusage regelmäßig nicht auf den Käufer übergeht. Die Rentner-GmbH-Falle entsteht aber, wenn die zurückbleibende Alt-GmbH nicht bewusst als Versorgungsgesellschaft geplant wurde, sondern nur deshalb weitergeführt werden muss, weil die Pensionszusage noch besteht und weiterhin finanziert, verwaltet und erfüllt werden muss.

6. Welche Möglichkeiten gibt es nach einem Asset Deal für die zurückbleibende Pensionszusage?

Nach einem Asset Deal kann die Alt-GmbH bewusst als Rentner-GmbH fortgeführt werden. Alternativ kann geprüft werden, ob die Pensionszusage auf eine geeignete bestehende Gesellschaft, etwa eine Holding-GmbH, übertragen, auf eine Unterstützungskasse oder einen Pensionsfonds ausgelagert oder im Einzelfall abgefunden beziehungsweise kapitalisiert werden kann. Entscheidend ist, dass Finanzierung, Verwaltung, steuerliche Folgen und Versorgungssicherheit zusammenpassen.

7. Welche Rolle spielt vorhandenes Versorgungsvermögen beim Unternehmensverkauf?

Vor oder nach einem Verkauf muss geprüft werden, aus welchen Mitteln die Pensionszusage erfüllt werden soll. In Betracht kommen zum Beispiel Rückdeckungsversicherungen, Wertpapierdepots, Immobilienerträge, Verkaufserlöse oder andere Vermögenswerte. Entscheidend ist, ob diese Mittel in Höhe, Verfügbarkeit und Risikoprofil zur Pensionsverpflichtung passen und ob die Versorgung des Gesellschafter-Geschäftsführers ausreichend gesichert ist.

8. Warum sollte eine Pensionszusage vor einem geplanten Share Deal frühzeitig geprüft werden?

Beim Share Deal bleibt die Pensionszusage grundsätzlich in der verkauften GmbH. Wird sie erst im laufenden Verkaufsprozess zum Thema, entstehen häufig Zeitdruck, Kaufpreisverhandlungen und Unsicherheit über Sicherheiten oder mögliche Alternativen. Eine frühzeitige Prüfung schafft mehr Handlungsspielraum und hilft zu klären, ob die Zusage in der GmbH bleiben kann oder vor dem Verkauf einer der dargestellten Handlungswege umgesetzt werden sollte.

9. Muss eine Pensionszusage vor einem Asset Deal zwingend ausgelagert oder abgefunden werden?

Nein. Beim Asset Deal kann der operative Geschäftsbetrieb häufig verkauft werden, ohne dass die Pensionszusage vorher ausgelagert, übertragen oder abgefunden wird. Die Zusage bleibt dann regelmäßig in der bisherigen GmbH zurück.
Damit ist sie aber nicht erledigt. Nach dem Verkauf muss geklärt werden, ob die Alt-GmbH bewusst als Rentner-GmbH fortgeführt wird oder ob die Pensionszusage später auf einen externen Versorgungsträger ausgelagert, wirksam auf eine andere Gesellschaft übertragen oder zulässig abgefunden beziehungsweise kapitalisiert wird.

10. Welche Möglichkeiten gibt es, mit einer GGF-Pensionszusage beim Unternehmensverkauf umzugehen?

Das hängt vom geplanten Verkaufsweg und vom konkreten Ziel ab. Beim Share Deal steht im Vordergrund, ob der Käufer die GmbH mit der Pensionszusage übernimmt oder vor dem Verkauf eine Regelung verlangt. Beim Asset Deal bleibt die Zusage regelmäßig in der Alt-GmbH zurück. In Betracht kommen je nach Fall der Verbleib in der GmbH, eine Auslagerung auf Unterstützungskasse oder Pensionsfonds, eine Übertragung auf eine Rentner-GmbH oder Holding-GmbH, eine Kapitalabfindung oder eine Kombination mehrerer Wege.

Kanzlei Kolodzik · Beratung und Umsetzungsbegleitung

So begleiten wir Sie bei der Pensionszusage im Unternehmensverkauf

Eine bestehende Pensionszusage kann sich beim Verkauf einer GmbH unmittelbar auf die Gestaltung des Verkaufs, die Verhandlungen mit dem Käufer und die weitere Versorgung des Gesellschafter-Geschäftsführers auswirken. Wir prüfen die Ausgangssituation frühzeitig und begleiten die erforderlichen Schritte passend zum geplanten Share Deal oder Asset Deal.

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Ausgangssituation und Verkaufsweg prüfen

Wir analysieren die bestehende Pensionszusage, vorhandenes Versorgungsvermögen und die für die rechtliche Beurteilung erforderlichen Unterlagen. Dabei berücksichtigen wir, ob ein Share Deal oder Asset Deal geplant ist und welche Ziele mit der Pensionszusage vor dem Verkauf erreicht werden sollen.

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Pensionszusage im Unternehmensverkauf prüfen

Wir prüfen, welche rechtlichen Folgen sich aus dem geplanten Verkaufsweg für die Pensionszusage ergeben und welche Gestaltungswege in Betracht kommen. Dazu können je nach Ausgangssituation der Verbleib in der GmbH, eine Auslagerung auf einen Versorgungsträger, eine Übertragung auf eine andere Gesellschaft, eine zulässige Kapitalabfindung beziehungsweise Kapitalisierung oder eine Kombination dieser Wege gehören.

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Gewählte Lösung rechtlich begleiten

Steht der geeignete Weg fest, begleiten wir die erforderlichen rechtlichen Schritte und stimmen die Umsetzung auf Wunsch mit den beteiligten Beratern und Versorgungsträgern ab. Steuerliche und versicherungsmathematische Fragen beziehen wir bei Bedarf über die jeweiligen Fachberater in die Abstimmung ein.

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Rechtliche Begleitung statt Produktvermittlung: Die Kanzlei Kolodzik vermittelt oder verkauft keine Versicherungs- oder Finanzprodukte. Wir prüfen die Pensionszusage rechtlich und begleiten die gewählte Lösung im Zusammenhang mit dem Unternehmensverkauf.

Pensionszusage vor dem Unternehmensverkauf klären

In einem persönlichen Gespräch prüfen wir Ihre Pensionszusage rechtlich. Steuerliche und versicherungsmathematische Fragen stimmen wir bei Bedarf mit den jeweiligen Fachberatern ab.

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