Auslagerung von Pensionszusagen · Vertiefung

Einmalkapital und Kapitalabfindung bei GGF-Pensionszusagen

Wann eine Kapitalzahlung in Betracht kommt – und warum Klausel, Wert, Steuer, Sozialversicherung und Alternativen vorher geprüft werden müssen.

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Kapitalzahlung statt Rente bei GGF-Pensionszusagen

Drei Punkte entscheiden, ob eine Kapitalzahlung zum konkreten Fall passt

Kapitalregelung prüfen

Einmalkapital, Kapitalwahlrecht oder Kapitalabfindung einer Rente? Entscheidend ist, was vereinbart wurde, wann die Regelung gilt und wer die Kapitalzahlung verlangen oder festlegen darf – GmbH oder GGF.

Wert, Steuer und Sozialversicherung

Welcher Wert ist nach der Zusage maßgeblich? Zusätzlich sind Einkommensteuer, eine mögliche Tarifermäßigung nach § 34 EStG und – bei gesetzlich Versicherten – mögliche Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zu prüfen.

Alternativen vergleichen

Rente, Unterstützungskasse, Pensionsfonds oder Rentner-GmbH sollten mit der Kapitalzahlung verglichen werden – abhängig von Ziel, Liquidität, Verkauf oder Nachfolge und dem vorhandenen Versorgungsvermögen.

Viele Gesellschafter-Geschäftsführer stellen sich vor Beginn der Altersleistung eine naheliegende Frage: Soll die Versorgung als laufende Rente gezahlt werden, oder kommt eine Kapitalzahlung in Betracht?

Die Kapitalzahlung erscheint auf den ersten Blick einfach. Die GmbH zahlt den Kapitalbetrag aus und der GGF erhält privates Kapital. Ist die Kapitalzahlung wirksam vereinbart und wird der geschuldete Kapitalbetrag vollständig ausgezahlt, ist die Pensionsverpflichtung erfüllt. Anders als bei einer Auslagerung wird die Versorgung nicht in einer anderen Gesellschaft oder bei einem Versorgungsträger fortgeführt. Gerade bei Unternehmensverkauf, Nachfolge oder einer geplanten Beendigung der GmbH kann das attraktiv sein.

So einfach ist es aber nicht. Bei GGF-Pensionszusagen entscheidet nicht allein der Wunsch nach Kapital. Maßgeblich sind die Zusage, der Zeitpunkt der Vereinbarung, die Frage, wer über die Kapitalzahlung entscheiden darf, die Höhe des Kapitalbetrags, die Beschlusslage, die Steuerfolgen bei GmbH und GGF sowie der Krankenversicherungsstatus des GGF.

Diese Seite behandelt Kapitalzahlungen vor oder bei Beginn der Altersleistung. Die spätere Abfindung einer bereits laufenden Rente ist nicht Gegenstand dieser Seite. Dieser Fall muss gesondert geprüft werden.

Für wen diese Seite besonders relevant ist

Die Seite richtet sich an Gesellschafter-Geschäftsführer, Unternehmerfamilien, Steuerberater und Nachfolger, wenn eine bestehende GGF-Pensionszusage vor Beginn der Altersleistung nicht einfach als laufende Rente umgesetzt werden soll.

Besonders relevant ist das Thema, wenn

  • in der Pensionszusage ein Einmalkapital, ein Kapitalwahlrecht oder eine Kapitalabfindung vorgesehen ist,
  • vor Rentenbeginn geprüft werden soll, ob statt einer laufenden Altersrente eine Kapitalzahlung in Betracht kommt,
  • die GmbH verkauft, übertragen oder später beendet werden soll,
  • die Pensionszusage die Nachfolge erschwert,
  • der GGF das Kapital privat verwenden, investieren oder in seine Nachlassplanung einbeziehen möchte,
  • die Folgen des vereinbarten Entscheidungsrechts geprüft werden müssen, also ob die GmbH oder der GGF die Kapitalzahlung verlangen oder festlegen darf,
  • die Kapitalzahlung nach steuerlichem Barwert, handelsrechtlichem Wert oder einer anderen Bewertungsgrundlage berechnet werden soll,
  • die Einkommensteuer sowie mögliche Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung vorab berechnet werden sollen,
  • unklar ist, ob Rente, Kapitalzahlung, Unterstützungskasse, Pensionsfonds oder Rentner-GmbH besser zum Ziel passen.

Welche Kapitalregelung enthält die GGF-Pensionszusage?

Bei bestehenden GGF-Pensionszusagen muss zunächst festgestellt werden, welche Art von Kapitalregelung überhaupt vereinbart wurde. Drei Fälle sind zu unterscheiden.

Einmalkapital von Anfang an

In manchen Zusagen ist von Anfang an ein Einmalkapital zugesagt. Dann besteht kein Anspruch auf eine laufende Altersrente. Der Versorgungsanspruch richtet sich von Beginn an auf eine Kapitalzahlung. In diesem Fall geht es nicht um die Abfindung einer Rente und auch nicht um die Wahl zwischen Rente und Kapital.

Zu prüfen bleiben trotzdem Fälligkeit, Höhe, Finanzierung, Beschlusslage, Steuer und Sozialversicherung. Der Grundsatz ist aber ein anderer: Das Kapital ist bereits die zugesagte Leistung.

Kapitalwahlrecht

Bei einem Kapitalwahlrecht sind Rente und Kapitalleistung als Alternativen vorgesehen. Dann stellt sich die Frage, wer wählen darf: die GmbH, der GGF oder beide gemeinsam. Ebenso wichtig ist, wann die Wahl auszuüben ist und nach welchem Wert die Kapitalleistung berechnet wird.

Kapitalabfindung einer zugesagten Rente

Bei einer Kapitalabfindung ist dem Grunde nach eine Rente zugesagt. Die Zusage kann aber vorsehen, dass dieser Rentenanspruch unter bestimmten Voraussetzungen durch eine Kapitalzahlung abgefunden wird. Dann kommt es besonders darauf an, wer die Abfindung verlangen oder festlegen darf, ob der GGF zustimmen muss und welcher Wert für die Abfindung verwendet wird.

Diese Unterscheidung ist bei GGF-Pensionszusagen entscheidend. Ein von Anfang an zugesagtes Einmalkapital, ein Kapitalwahlrecht und die Kapitalabfindung einer zugesagten Rente führen nicht automatisch zum gleichen Ergebnis.

Kapitalzahlung aus der GGF-Pensionszusage: Was ist vereinbart?

Eine Rente kann nicht einfach durch Kapital ersetzt werden, nur weil GmbH und GGF das später praktisch finden. Die Kapitalzahlung braucht eine Grundlage in der Pensionszusage oder in einer rechtzeitig vereinbarten Änderung.

Fehlt eine solche Regelung, ist eine nachträgliche Kapitalisierung besonders heikel. Bei Gesellschafter-Geschäftsführern prüft die Finanzverwaltung, ob die Vereinbarung im Voraus getroffen wurde, eindeutig ist und einem Vergleich mit einem fremden Arbeitnehmer standhält.

Die erste Prüfung lautet deshalb nicht: „Wie hoch soll das Kapital sein?“ Sondern: „Was ist in der Zusage tatsächlich vereinbart?“

Wichtig sind vor allem diese Punkte:

  • Ist von Anfang an ein Einmalkapital zugesagt?
  • Gibt es ein Kapitalwahlrecht zwischen Rente und Kapital?
  • Ist eine Kapitalabfindung einer zugesagten Rente vorgesehen?
  • Gilt die Regelung für den jetzt geplanten Fall?
  • Wer darf die Kapitalzahlung verlangen oder festlegen?
  • Wann darf über die Kapitalzahlung entschieden werden?
  • Nach welchem Wert wird gerechnet?
  • Wurde die Regelung rechtzeitig vereinbart?
  • Gibt es die erforderlichen Gesellschafterbeschlüsse?

Gesellschafterbeschlüsse bei der Kapitalzahlung aus der GGF-Pensionszusage

Bei einer Pensionszusage an einen Geschäftsführer ist die gesellschaftsrechtliche Grundlage zwingend zu prüfen. Die Zusage, spätere Änderungen, Verpfändungsvereinbarungen und auch eine Kapitalzahlung müssen durch die zuständigen Gesellschafterbeschlüsse gedeckt sein. Fehlt ein erforderlicher Beschluss, kann die Vereinbarung zivilrechtlich unwirksam sein.

Außerdem muss die Kapitalregelung schriftlich und eindeutig vereinbart sein. Bei GGF-Pensionszusagen ist das keine Formalie. Nur was rechtzeitig, schriftlich und wirksam vereinbart wurde, kann später rechtlich und steuerlich geprüft und umgesetzt werden.

Warum das Jahr 2009 bei Kapitalabfindungen aus GGF-Pensionszusagen wichtig ist

Viele ältere Pensionszusagen enthalten Kapitalabfindungsklauseln, die auf den steuerlichen Barwert oder steuerliche Rechnungsgrundlagen verweisen. Das muss aus der damaligen Zeit heraus verstanden werden.

Vor Inkrafttreten des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes (BilMoG) im Jahr 2009 lagen Steuerbilanz und Handelsbilanz bei Pensionsrückstellungen deutlich näher beieinander als heute. In der Praxis wurde der steuerliche Rückstellungswert fast immer auch für die Handelsbilanz übernommen. Für die steuerliche Bewertung galt der feste Rechnungszins von 6 Prozent. Dadurch waren die Werte in Steuerbilanz und Handelsbilanz regelmäßig gleich oder jedenfalls wesentlich näher beieinander als heute.

Seit BilMoG ist das anders. In der Steuerbilanz gilt weiterhin der feste Rechnungszins von 6 Prozent. In der Handelsbilanz werden Pensionsverpflichtungen dagegen nach anderen, stärker an den aktuellen Verhältnissen ausgerichteten Bewertungsgrundlagen bewertet. Dadurch liegt der handelsrechtliche Wert einer Pensionsverpflichtung heute regelmäßig deutlich über dem steuerlichen Wert.

Genau deshalb kann eine Kapitalabfindung zum steuerlichen Barwert heute problematisch sein. Der steuerliche Barwert ist nicht mit dem wirtschaftlichen Wert der Rentenverpflichtung gleichzusetzen. Wegen des festen Rechnungszinses von 6 Prozent liegt er regelmäßig unter dem Wert, der sich nach heutigen handelsrechtlichen beziehungsweise wirtschaftlichen Bewertungsmaßstäben ergibt.

Wer entscheidet über die Kapitalzahlung?

Neben dem Bewertungsmaßstab ist entscheidend, wer über die Kapitalzahlung bestimmen darf. In der Praxis wird dafür häufig der Begriff „Auslösungsrecht“ verwendet. Gemeint ist schlicht die Frage: Wer darf festlegen, dass statt einer Rente Kapital gezahlt wird?

Darf allein die GmbH entscheiden, ist der Fall anders zu beurteilen als bei einem Recht des GGF. Besonders zu prüfen sind Fälle, in denen der beherrschende GGF selbst Kapital verlangen kann oder seine Zustimmung erforderlich ist.

Der Grund ist einfach: Wenn der steuerliche Barwert unter dem wirtschaftlichen Wert der Rente liegt und der GGF selbst die Kapitalzahlung verlangen kann oder ihr zustimmen muss, stellt sich die Frage, ob er wirtschaftlich auf einen Teil seines Versorgungswerts verzichtet. Bei einem beherrschenden GGF kann die Finanzverwaltung prüfen, ob ein fremder Arbeitnehmer diesen Verzicht ebenfalls akzeptiert hätte. Dabei kommt es immer auf die konkrete Situation an, etwa auf Lebenserwartung, Hinterbliebenenschutz, persönliche Steuerbelastung und das Interesse an sofort verfügbarer Liquidität.

Kapitalabfindung zum steuerlichen Barwert: Wann alte Klauseln eher in Betracht kommen

Nicht jede Kapitalabfindung zum steuerlichen Barwert ist automatisch ausgeschlossen. Vor allem ältere Zusagen können anders zu beurteilen sein.

Eher in Betracht kommt eine Kapitalabfindung nach steuerlichem Barwert, wenn die Kapitalregelung bereits vor der BilMoG-Umstellung 2009 vereinbart wurde und die GmbH allein entscheiden darf, ob sie statt der Rente Kapital zahlt.

Dann war die Regelung aus damaliger Sicht anders zu verstehen. Steuerbilanz und Handelsbilanz lagen näher beieinander. Außerdem entscheidet in dieser Fallgruppe nicht der GGF selbst über den Wechsel von der Rente zum Kapital, sondern die GmbH nutzt ein bereits vereinbartes Recht.

Auch in solchen Fällen gibt es keine automatische Sicherheit. Zu prüfen bleiben insbesondere der genaue Wortlaut der Zusage, die Beschlüsse, der Zeitpunkt der Vereinbarung, der Status des GGF und die steuerliche Anerkennung im Einzelfall.

Wann Kapital zum steuerlichen Barwert besonders kritisch wird

Kritischer sind Fälle, in denen ein beherrschender GGF selbst Kapital verlangen kann oder die Kapitalzahlung nur mit seiner Zustimmung möglich ist und der Kapitalbetrag nach steuerlichem Barwert berechnet wird.

Dann liegt der Kapitalbetrag regelmäßig unter dem wirtschaftlichen Wert der zugesagten Rente. Die Finanzverwaltung kann fragen, warum ein fremder Arbeitnehmer auf diesen höheren Wert verzichtet hätte. Je nach Fall kann diskutiert werden, ob der Vorgang durch die Gesellschafterstellung veranlasst ist.

Besondere Vorsicht ist auch bei Kapitalregelungen geboten, die erst nach 2009 eingeführt oder später anlässlich der geplanten Auszahlung geändert wurden. Wer nach BilMoG neu eine Abfindung nach steuerlichem Barwert vereinbart, kann sich nicht ohne Weiteres auf die alte Bewertungswelt vor 2009 berufen.

Auch eine zu hohe Kapitalzahlung kann steuerlich Probleme schaffen

Die Prüfung darf nicht nur auf zu niedrige Kapitalbeträge schauen. Auch eine zu hohe Kapitalzahlung kann steuerlich problematisch sein.

Zahlt die GmbH mehr, als nach der Zusage, der Bewertung und dem Fremdvergleich angemessen ist, kann der überhöhte Teil steuerlich angegriffen werden. Bei einem Gesellschafter-Geschäftsführer steht dann insbesondere die Frage im Raum, ob ein Teil der Zahlung durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist.

Der Kapitalbetrag muss deshalb weder beliebig niedrig noch beliebig hoch sein. Er muss zur Zusage, zum vereinbarten Bewertungsmaßstab, zur Beschlusslage und zur steuerlichen Anerkennung passen.

Warum eine Kapitalzahlung wirtschaftlich interessant sein kann

Eine Kapitalzahlung ist nicht automatisch besser als eine Rente. Sie kann aber in bestimmten Situationen sehr gut zum Ziel des GGF und der GmbH passen.

Für den GGF kann Kapital interessant sein, wenn er das Geld privat nutzen möchte: für eine Investition, für die eigene Vermögensplanung, für eine Schenkung, für die Nachlassplanung oder schlicht für freie Verfügbarkeit. Nach Abzug der Steuern liegt das Kapital im Privatvermögen und kann später auch vererbt werden.

Auch die persönliche Lebenssituation kann eine Rolle spielen. Hat der GGF eine deutlich verkürzte Lebenserwartung, kann eine lebenslange Rente weniger attraktiv sein als ein sofort verfügbarer Kapitalbetrag. Das gilt besonders, wenn Generationenkapital über GmbH, Rentner-GmbH, Pensionsfonds oder Unterstützungskasse für ihn kein Ziel ist.

Ein weiterer Punkt ist der persönliche Steuersatz. Eine Kapitalzahlung führt regelmäßig zu einem hohen steuerpflichtigen Zufluss in einem Jahr. Wenn der GGF aber ohnehin dauerhaft mit dem Spitzensteuersatz rechnet und auch die laufende Rente voraussichtlich hoch besteuert würde, verliert die Verteilung über viele Rentenjahre an Bedeutung. Dann kann die sofortige private Verfügbarkeit des Kapitals stärker zählen.

Eine fehlende Hinterbliebenenversorgung in der Pensionszusage allein entscheidet noch nicht darüber, ob Kapital oder Rente besser passt. Denn auch wenn keine Witwen- oder Hinterbliebenenrente zugesagt ist, kann ein ausgezahltes Kapital nach Abzug von Steuern im Privatvermögen verbleiben und später vererbt werden. Entscheidend ist, was der GGF mit dem Geld erreichen will und ob die steuerlichen Folgen zu diesem Ziel passen.

Auch für die GmbH kann die Kapitalzahlung interessant sein. Ist die Kapitalzahlung wirksam vereinbart und wird der geschuldete Kapitalbetrag vollständig ausgezahlt, ist die Pensionsverpflichtung erfüllt. Die Versorgung wird nicht in einer Rentner-GmbH oder über eine Unterstützungskasse beziehungsweise einen Pensionsfonds fortgeführt. Es bleibt kein weiterer Rechtsträger oder Versorgungsträger dauerhaft eingebunden. Das kann bei Verkauf, Nachfolge oder geplanter Beendigung der Gesellschaft ein Vorteil sein. Dem steht beim GGF regelmäßig die hohe Einkommensteuer im Jahr der Auszahlung gegenüber.

Kapitalzahlung bei der GmbH: Steuer und Liquidität trennen

Ist die Kapitalzahlung wirksam vereinbart und wird der geschuldete Kapitalbetrag vollständig ausgezahlt, ist die Versorgungsverpflichtung der GmbH gegenüber dem GGF erfüllt. Die GmbH muss die zugesagte Altersversorgung danach nicht mehr als laufende Rente bedienen. Die langfristige Verpflichtung aus der Pensionszusage ist damit beendet. Bei einer Ratenzahlung bleibt die Verpflichtung bis zur Zahlung der letzten Rate bestehen.

Steuerlich ist zu prüfen, welche Folgen aus der Auflösung der Pensionsrückstellung und der gezahlten Kapitalleistung entstehen. Wird die Kapitalzahlung steuerlich anerkannt und entspricht sie dem steuerlichen Rückstellungswert beziehungsweise dem steuerlichen Barwert, kann der Vorgang bei der GmbH im Ergebnis weitgehend neutral sein. Liegt die steuerlich anzuerkennende Kapitalzahlung darüber, kann zusätzlicher steuerlicher Aufwand entstehen.

Ob dieser Aufwand im Jahr der Zahlung tatsächlich steuerlich hilft, hängt auch von der Situation der GmbH ab. Hat die GmbH im Zahlungsjahr keine ausreichenden Gewinne, kann der zusätzliche Aufwand zunächst lediglich zu einem höheren steuerlichen Verlustvortrag führen.

Davon zu trennen ist die Liquidität. Die GmbH muss den Kapitalbetrag bezahlen können. Bestehen Rückdeckungsversicherungen oder andere für die Versorgung gebildete Vermögenswerte, können diese zur Finanzierung eingesetzt werden. Die praktische Frage lautet dann: Welche zusätzliche Liquidität benötigt die GmbH neben dem vorhandenen Rückdeckungsvermögen?

Rückdeckungsversicherungen dürfen dabei nicht nur nach ihrem aktuellen Kapitalwert betrachtet werden. Gerade ältere Verträge können hohe garantierte Rentenfaktoren, Garantien oder Hinterbliebenenleistungen enthalten. Wird die Kapitalzahlung gewählt, werden solche Rentenwerte häufig aufgegeben. Das kann richtig sein, muss aber bewusst entschieden werden.

Gleichzeitig gilt: Ein hoher Rentenfaktor hilft nur, wenn die Rente lange genug gezahlt wird. Verstirbt der GGF früh und enthält der Vertrag keine ausreichende Todesfallleistung, kann der Rentenwert wirtschaftlich ins Leere laufen. Deshalb muss die Rückdeckungsversicherung im Zusammenhang mit der Entscheidung über Rente oder Kapital geprüft werden.

Folgen beim Gesellschafter-Geschäftsführer: Einkommensteuer

Für den Gesellschafter-Geschäftsführer ist die Kapitalzahlung ebenfalls nicht nur eine Frage der Liquidität.

Eine laufende Rente verteilt die Besteuerung regelmäßig über die Rentenbezugszeit. Eine Kapitalzahlung führt dagegen zu einem hohen Zufluss in einem Jahr. Dadurch kann eine erhebliche persönliche Einkommensteuer entstehen.

Unter bestimmten Voraussetzungen kommt eine ermäßigte Besteuerung nach § 34 EStG in Betracht. Diese sogenannte Fünftelregelung kann die Progression abmildern, wenn außerordentliche Einkünfte vorliegen.

Die tatsächliche Entlastung hängt stark von der persönlichen Einkommenssituation im Zuflussjahr ab. Wer ohnehin bereits im Spitzensteuersatz liegt, profitiert möglicherweise nur begrenzt. Wer im Zuflussjahr zusätzlich hohe andere Einkünfte hat, kann ebenfalls weniger Entlastung erzielen als erwartet.

Deshalb sollte die Einkommensteuer vor einer Kapitalzahlung konkret berechnet werden.

Ist in der Pensionszusage oder in einer rechtzeitig vereinbarten Kapitalregelung eine Zahlung in Raten vorgesehen, können die steuerlichen Folgen anders ausfallen. Dann fließt das Kapital nicht vollständig in einem Jahr zu, sondern verteilt sich auf mehrere Jahre. Das kann die persönliche Einkommensteuerbelastung mindern, weil Progressionseffekte geringer ausfallen können. Zugleich ist zu prüfen, was mit noch nicht ausgezahlten Raten im Todesfall geschieht. Bei richtiger Gestaltung kann ein Anspruch auf noch offene Raten zum Privatvermögen gehören und damit in den Nachlass fallen. Auch deshalb sollte nicht nur die Höhe des Kapitalbetrags, sondern auch die Zahlungsweise geprüft werden.

Folgen beim Gesellschafter-Geschäftsführer: gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung

Neben der Einkommensteuer kann bei gesetzlich kranken- und pflegeversicherten Versorgungsberechtigten eine weitere Belastung entstehen.

Betriebsrenten gehören grundsätzlich zu den beitragspflichtigen Versorgungsbezügen der gesetzlichen Krankenversicherung. Auch eine nicht regelmäßig wiederkehrende Kapitalleistung kann beitragspflichtig sein. Das gilt sowohl für ein von Anfang an zugesagtes Einmalkapital als auch für eine Kapitalleistung, die an die Stelle laufender Versorgungsbezüge tritt.

Nach § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V gilt bei beitragspflichtigen Kapitalleistungen grundsätzlich ein Hundertzwanzigstel der Kapitalleistung als monatlicher Zahlbetrag. Praktisch bedeutet das: Die Kapitalzahlung wird durch 120 geteilt. Dieser rechnerische Monatsbetrag wird für bis zu 120 Monate der Beitragspflicht zugrunde gelegt.

Über § 57 SGB XI betrifft das grundsätzlich auch die soziale Pflegeversicherung.

Für den GGF kann das wirtschaftlich spürbar sein. Neben der Einkommensteuer können über bis zu zehn Jahre zusätzliche Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung entstehen.

Anders ist die Lage bei privat krankenversicherten Personen. Dort gibt es keine entsprechende gesetzliche Verbeitragung der Kapitalzahlung. Die private Krankenversicherung berechnet ihre Beiträge nicht nach diesem Zufluss.

Der Versicherungsstatus ist deshalb ein wichtiger Prüfpunkt vor jeder Kapitalzahlung.

Kapitalzahlung, Todesfall und Generationenkapital

Viele GGF denken bei der Kapitalzahlung auch an den Todesfall. Die Überlegung ist nachvollziehbar: Wird ein Einmalkapital ins Privatvermögen gezahlt, kann der GGF darüber verfügen. Nicht verbrauchtes Kapital kann später vererbt werden.

Der Preis dafür ist die sofortige persönliche Besteuerung. Je nach Höhe des Kapitalbetrags kann im Jahr der Auszahlung eine erhebliche Steuerlast entstehen. Wer diese Steuerbelastung vermeiden oder verringern möchte, muss die Alternativen zur Kapitalzahlung prüfen.

Je nach Gestaltung kann Altersvorsorgevermögen in der bisherigen GmbH verbleiben, in einer Rentner-GmbH erhalten bleiben, bei einem Pensionsfonds an ein Trägerunternehmen zurückfließen oder innerhalb einer Unterstützungskasse weiter für Versorgungszwecke genutzt werden. Dann wird das Kapital nicht sofort vollständig ins Privatvermögen ausgezahlt. Es ist aber auch nicht zwingend verloren.

Entscheidend ist deshalb das Ziel. Soll der GGF privat frei über das Kapital verfügen, kann die Kapitalzahlung passen. Soll Vermögen dagegen erhalten bleiben, nicht auf einen Schlag beim GGF besteuert werden oder für Familie, Nachfolge oder weitere Versorgungszwecke nutzbar bleiben, müssen die anderen Wege mitgerechnet werden.

Welche Alternativen zur Kapitalzahlung geprüft werden sollten

Die Kapitalzahlung sollte nicht isoliert betrachtet werden. Sinnvoll ist der Vergleich mit den naheliegenden Alternativen:

  • Fortführung der Rente in der bisherigen GmbH, wenn die GmbH bestehen bleiben kann und soll,
  • Auslagerung auf eine Unterstützungskasse, wenn die Versorgung extern durchgeführt und Kapital für Versorgungszwecke erhalten bleiben soll,
  • Übertragung auf einen Pensionsfonds, wenn dieser Weg steuerlich und wirtschaftlich zum Fall passt,
  • Fortführung der Pensionszusage über eine Rentner-GmbH, wenn die operative GmbH entlastet werden soll, die Pensionszusage aber als Rentenverpflichtung weitergeführt wird.

Welche Alternative tatsächlich in Betracht kommt, hängt vom Ziel ab. Soll ein Unternehmen ohne Pensionszusage verkauft werden, ist die Fortführung der Rente in der bisherigen GmbH oft keine passende Variante. Soll dagegen die GmbH in der Familie bleiben, kann die Rente in der bisherigen Gesellschaft weiterhin sinnvoll sein.

Der Vergleich muss deshalb vom Ziel ausgehen: private Kapitalverfügbarkeit, Unternehmensverkauf, Nachfolge, Liquidation, Steuerbelastung, Versorgungssicherheit oder Erhalt von Altersvorsorgevermögen.

Kapitalzahlung vor Verkauf, Nachfolge oder Liquidation: steuerliche Unsicherheit vorher klären

Besonders häufig wird die Kapitalzahlung im Zusammenhang mit Verkauf, Nachfolge oder Liquidation diskutiert.

Der Grund ist verständlich: Käufer möchten häufig keine alten Pensionslasten übernehmen. Nachfolger möchten nicht über Jahrzehnte an eine frühere Rentenzahlung gebunden sein. Vor Abschluss der Liquidation muss die Pensionsverpflichtung erledigt oder auf einen anderen Rechtsträger beziehungsweise Versorgungsträger übertragen worden sein. Solange die Zusage noch besteht, bleibt auch die Gesellschaft gebunden.

Eine Kapitalzahlung kann in solchen Fällen ein möglicher Weg sein. Sie gelingt aber nur, wenn Klausel, Entscheidungsrecht, Wertmaßstab, Beschlusslage und steuerliche Folgen zusammenpassen.

Ist die Kapitalisierung steuerlich unsicher, kann eine verbindliche Auskunft beim zuständigen Finanzamt sinnvoll sein. Das gilt insbesondere, bevor auf dieser Grundlage eine Liquidation, ein Verkauf oder eine Nachfolgeregelung umgesetzt wird.

Wird eine Kapitalzahlung vorschnell umgesetzt, kann sie am Ende teurer werden als die Fortführung der Rente, eine Unterstützungskasse, ein Pensionsfonds oder eine Rentner-GmbH.

Typische Stolperfallen bei Kapitalzahlungen aus GGF-Pensionszusagen

Bei Kapitalzahlungen aus GGF-Pensionszusagen treten in der Praxis immer wieder dieselben Stolperfallen auf.

Nur den Begriff „Kapital“ in der Zusage lesen

Es reicht nicht, dass irgendwo in der Zusage „Kapital“, „Kapitalwahlrecht“ oder „Kapitalabfindung“ steht. Entscheidend ist, welcher Kapitalfall gemeint ist, wann die Regelung vereinbart wurde, wer entscheiden darf und welcher Wert verwendet wird.

Steuerlichen Barwert mit wirtschaftlichem Wert verwechseln

Der steuerliche Barwert liegt wegen des festen Rechnungszinses von 6 Prozent regelmäßig unter dem handelsrechtlichen beziehungsweise wirtschaftlichen Wert der Rentenverpflichtung. Wer nur auf den Steuerwert schaut, unterschätzt den Wert der zugesagten Rente.

Nicht prüfen, wer die Kapitalzahlung verlangen oder festlegen darf

Die Frage ist einfach, aber wichtig: Darf die GmbH entscheiden, oder kann der GGF selbst Kapital verlangen beziehungsweise muss er zustimmen? Bei einem beherrschenden GGF kann diese Frage steuerlich entscheidend sein.

Kurzfristige Nachträge verwenden

Kapitalregelungen, die erst kurz vor Rentenbeginn, Ausscheiden, Verkauf oder Auszahlung eingeführt werden, sind bei GGF-Pensionszusagen besonders angreifbar.

Einkommensteuer sowie Kranken- und Pflegeversicherung unterschätzen

Eine hohe Kapitalzahlung kann erhebliche Einkommensteuer auslösen. Bei gesetzlich kranken- und pflegeversicherten Personen können zusätzlich Beiträge über bis zu 120 Monate anfallen.

Rückdeckungsversicherungen nur nach dem Kapitalwert beurteilen

Alte Rückdeckungsversicherungen können hohe Rentenfaktoren, Garantien oder Hinterbliebenenleistungen enthalten. Wer Kapital wählt, gibt solche Werte häufig auf. Das kann richtig sein, muss aber bewusst entschieden werden.

Alternativen nicht vergleichen

Eine Kapitalzahlung ist nur eine von mehreren Möglichkeiten. Je nach Ziel müssen die Rente in der bisherigen GmbH, eine Unterstützungskasse, ein Pensionsfonds oder eine Rentner-GmbH geprüft werden.

Wann eine Kapitalzahlung wirklich passen kann

Eine Kapitalzahlung passt nicht schon deshalb, weil eine Kapitalregelung vorhanden ist. Das ist nur die Voraussetzung dafür, dass der Weg überhaupt geprüft werden kann.

Wirtschaftlich kann eine Kapitalzahlung vor allem dann sinnvoll sein, wenn der GGF das Kapital tatsächlich privat nutzen will oder die laufende Rente für seine persönliche Situation keinen großen Vorteil mehr hat.

Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn

  • der GGF eine konkrete Investition oder private Verwendung für das Kapital plant,
  • er das Kapital im Privatvermögen halten und später direkt vererben möchte,
  • er bereit ist, die regelmäßig hohe Einkommensteuer im Jahr der Auszahlung bewusst in Kauf zu nehmen,
  • er eine deutlich verkürzte Lebenserwartung hat und eine lebenslange Rente für ihn persönlich wenig Nutzen bringt,
  • für ihn weder eine laufende Hinterbliebenenversorgung noch der Erhalt von Generationenkapital im Vordergrund stehen,
  • er dauerhaft mit sehr hohen persönlichen Steuersätzen rechnet und die laufende Rente ebenfalls hoch besteuert würde,
  • die Pensionszusage endgültig erfüllt werden soll, ohne sie in einer Rentner-GmbH oder über einen Versorgungsträger fortzuführen,
  • die Alternativen im konkreten Fall nicht zum Ziel passen.

Erst wenn diese wirtschaftlichen Gründe mit der rechtlichen und steuerlichen Prüfung zusammenpassen, kann die Kapitalzahlung der richtige Weg sein.

Wann Rente, Unterstützungskasse, Pensionsfonds oder Rentner-GmbH näher liegen können

Andere Wege können besser passen, wenn der GGF keine sofortige hohe Steuerbelastung auslösen möchte, das Kapital privat nicht benötigt oder eine lebenslange Versorgung im Vordergrund steht.

Auch Generationenkapital kann ein Grund gegen die sofortige Kapitalzahlung sein. Wenn Altersvorsorgevermögen nicht auf einen Schlag ins Privatvermögen fließen soll, sondern in einer GmbH, Rentner-GmbH, Unterstützungskasse oder über einen Pensionsfonds erhalten bleiben soll, muss die Kapitalzahlung sehr genau mit diesen Alternativen verglichen werden.

Eine Rente kann außerdem wertvoll sein, wenn eine alte Rückdeckungsversicherung hohe Rentenfaktoren, Garantien oder Hinterbliebenenschutz enthält. Wer die Kapitalzahlung wählt, gibt solche Werte häufig auf.

Die Entscheidung lautet deshalb nicht: Kapital ist gut oder Rente ist gut. Die richtige Frage lautet: Welcher Weg passt zur Zusage, zur GmbH, zur Steuerbelastung, zur Liquidität und zu den persönlichen Zielen des GGF?

Fazit: Kapitalzahlung ja – aber nur nach der richtigen Prüfung

Eine Kapitalzahlung kann ein sinnvoller Weg sein, wenn der GGF das Kapital privat verfügbar haben möchte oder wenn eine laufende Rente nicht mehr zum persönlichen Ziel passt. Das gilt besonders dann, wenn der GGF bereit ist, die regelmäßig hohe Steuerbelastung im Jahr der Auszahlung bewusst in Kauf zu nehmen. Wer das Kapital sofort privat nutzen, investieren oder verschenken möchte, kann trotz hoher Steuerlast gute Gründe für eine Kapitalzahlung haben. Ist die Kapitalzahlung wirksam vereinbart und wird der geschuldete Kapitalbetrag vollständig ausgezahlt, ist die Pensionsverpflichtung erfüllt.

Sie ist aber kein einfacher Standardweg. Vor jeder Kapitalzahlung muss geprüft werden, welche Kapitalregelung vorliegt, wann sie vereinbart wurde, wer entscheiden darf, welcher Wert gilt, ob die Gesellschafterbeschlüsse vorliegen und welche Steuer- und Sozialversicherungsfolgen entstehen.

Genauso wichtig ist der Vergleich mit den Alternativen. Die Fortführung der Rente in der bisherigen GmbH, eine Unterstützungskasse, ein Pensionsfonds oder eine Rentner-GmbH können im Einzelfall besser zum Ziel passen als eine sofortige Kapitalzahlung ins Privatvermögen.

Erst wenn diese Punkte geklärt sind, lässt sich entscheiden, ob das Einmalkapital beziehungsweise die Kapitalabfindung wirklich der richtige Weg ist.

Alle Wege im Überblick: Auslagerung von Pensionszusagen für Gesellschafter-Geschäftsführer.

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Fachlich geprüft von Christian Kolodzik · Registrierter Rentenberater für betriebliche Altersversorgung · Stand: Oktober 2026

Häufige Fragen zu Einmalkapital und Kapitalabfindung bei GGF-Pensionszusagen

1. Kann eine GGF-Pensionszusage als Einmalkapital gezahlt werden?

Das hängt von der Zusage ab. Ist von Anfang an ein Einmalkapital zugesagt, richtet sich der Anspruch bereits auf Kapital. Enthält die Zusage ein Kapitalwahlrecht oder eine Kapitalabfindungsklausel, muss geprüft werden, wer entscheiden darf, wann die Entscheidung möglich ist und nach welchem Wert gerechnet wird. Fehlt eine Kapitalregelung, ist eine nachträgliche Umstellung einer zugesagten Rente auf Kapital bei GGF-Pensionszusagen besonders kritisch.

2. Was ist bei einer GGF-Pensionszusage der Unterschied zwischen Einmalkapital, Kapitalwahlrecht und Kapitalabfindung?

Bei einem von Anfang an zugesagten Einmalkapital besteht kein Rentenanspruch. Bei einem Kapitalwahlrecht sind Rente und Kapital als Alternativen vorgesehen. Bei einer Kapitalabfindung besteht dem Grunde nach ein Rentenanspruch, der nach der Zusage durch Kapital abgefunden werden kann. Diese Unterschiede sind wichtig, weil sie unterschiedlich beurteilt werden können.

3. Warum ist das Jahr 2009 bei Kapitalabfindungen von GGF-Pensionszusagen wichtig?

Durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) wurden handelsrechtliche Pensionsrückstellungen ab 2009 anders bewertet. Vorher lagen die Werte in Steuerbilanz und Handelsbilanz bei Pensionsrückstellungen regelmäßig deutlich näher beieinander. Für die steuerliche Bewertung galt der feste Rechnungszins von 6 Prozent; in der Praxis wurde der steuerliche Rückstellungswert fast immer auch für die Handelsbilanz übernommen. Heute gilt der 6-Prozent-Zins nur noch in der Steuerbilanz. Der handelsrechtliche Wert liegt deshalb regelmäßig deutlich höher. Das ist wichtig, wenn alte Klauseln auf den steuerlichen Barwert verweisen.

4. Kann ein beherrschender GGF eine Kapitalabfindung seiner Pensionszusage zum steuerlichen Barwert erhalten?

Eher vertretbar kann eine alte Regelung sein, die bereits vor Inkrafttreten des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes (BilMoG) im Jahr 2009 vereinbart wurde und der GmbH allein das Recht gibt, statt der Rente Kapital zu zahlen. Kritischer ist es, wenn der beherrschende GGF selbst Kapital verlangen kann oder zustimmen muss. Dann stellt sich die Frage, ob ein fremder Arbeitnehmer ebenfalls auf den höheren wirtschaftlichen Wert der Rente verzichtet hätte.

5. Warum ist bei einer GGF-Pensionszusage wichtig, ob die GmbH oder der GGF über die Kapitalzahlung entscheidet?

Weil die steuerliche Beurteilung davon abhängen kann. Darf die GmbH nach einer alten Regelung einseitig Kapital zahlen, ist das anders zu beurteilen als ein Wahlrecht des GGF. Kann der GGF selbst Kapital verlangen oder ist seine Zustimmung erforderlich, prüft die Finanzverwaltung bei einem beherrschenden GGF besonders genau, ob die Regelung fremdüblich ist.

6. Welche Gesellschafterbeschlüsse sind bei einer Kapitalzahlung aus einer GGF-Pensionszusage erforderlich?

Die Pensionszusage, spätere Änderungen, Verpfändungen und die Kapitalregelung müssen durch die zuständigen Gesellschafterbeschlüsse gedeckt sein. Fehlt ein erforderlicher Beschluss, kann die Vereinbarung zivilrechtlich unwirksam sein. Das gilt besonders bei Geschäftsführern, weil die erforderlichen Entscheidungen auf Gesellschaftsebene getroffen werden müssen.

7. Welche steuerlichen Folgen hat eine Kapitalzahlung aus einer GGF-Pensionszusage für die GmbH?

Mit der vollständigen Auszahlung des Kapitalbetrags wird die Versorgungsverpflichtung grundsätzlich erfüllt. Die Pensionsrückstellung für diese Verpflichtung ist aufzulösen. Steuerlich kommt es darauf an, welcher Kapitalbetrag gezahlt und anerkannt wird. Entspricht die Zahlung dem steuerlichen Rückstellungswert beziehungsweise dem steuerlichen Barwert, kann der Vorgang weitgehend neutral sein. Bei einem höheren steuerlich anzuerkennenden Betrag kann zusätzlicher steuerlicher Aufwand entstehen.

8. Welche Einkommensteuer entsteht beim GGF bei einer Kapitalzahlung aus der Pensionszusage?

Die Kapitalzahlung führt regelmäßig zu einem hohen Zufluss in einem Jahr. Dadurch kann erhebliche Einkommensteuer entstehen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Fünftelregelung nach § 34 EStG die Progression abmildern. Die Steuer sollte vor der Entscheidung konkret berechnet werden.

9. Fallen auf eine Kapitalzahlung aus einer GGF-Pensionszusage Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung an?

Bei gesetzlich kranken- und pflegeversicherten Personen grundsätzlich ja, soweit die Leistung als Versorgungsbezug beitragspflichtig ist. Nach § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V wird eine beitragspflichtige Kapitalleistung rechnerisch auf 120 Monate verteilt. Das kann sowohl ein von Anfang an zugesagtes Einmalkapital als auch eine Kapitalleistung betreffen, die an die Stelle laufender Versorgungsbezüge tritt. Über § 57 SGB XI gilt dies grundsätzlich auch für die soziale Pflegeversicherung. Bei privat Krankenversicherten gibt es diese gesetzliche Verbeitragung nicht.

10. Wann kann eine Kapitalzahlung bei einer GGF-Pensionszusage wirtschaftlich sinnvoll sein?

Eine Kapitalzahlung kann wirtschaftlich sinnvoll sein, wenn der GGF das Kapital sofort privat nutzen, investieren oder verschenken möchte und bereit ist, die regelmäßig hohe Steuerbelastung im Jahr der Auszahlung in Kauf zu nehmen. Gerade diese sofortige Besteuerung ist der wichtigste Grund, weshalb häufig andere Wege wie Unterstützungskasse, Pensionsfonds oder Rentner-GmbH gewählt werden. Je nach gewähltem Weg kann die Besteuerung zeitlich hinausgeschoben oder auf laufende Leistungen verteilt werden und dadurch insgesamt günstiger ausfallen. Eine Kapitalzahlung kann besonders dann passen, wenn der GGF auch bei einer laufenden Rente dauerhaft mit einem hohen Steuersatz rechnen müsste oder eine deutlich verkürzte Lebenserwartung hat. Voraussetzung bleibt, dass die Kapitalzahlung nach der Pensionszusage rechtlich und steuerlich anerkannt werden kann.

11. Wann sind andere Lösungen für eine GGF-Pensionszusage sinnvoller als eine Kapitalzahlung?

Eine laufende Rente in der bestehenden GmbH, die Auslagerung auf eine Unterstützungskasse oder einen Pensionsfonds sowie die Fortführung in einer Rentner-GmbH können sinnvoller sein, wenn der GGF die regelmäßig hohe Sofortbelastung einer Kapitalzahlung vermeiden und die Besteuerung zeitlich verteilen möchte. Das gilt besonders, wenn er das Kapital nicht sofort privat benötigt, eine laufende Versorgung wünscht oder Altersvorsorgevermögen für die Familie oder weitere Versorgungszwecke erhalten bleiben soll. Auch eine wertvolle Rückdeckungsversicherung mit einem hohen Rentenfaktor oder Hinterbliebenenschutz kann gegen eine sofortige Kapitalzahlung sprechen.

12. Kann eine Kapitalzahlung aus einer GGF-Pensionszusage bei Unternehmensverkauf, Nachfolge oder Liquidation helfen?

Ja. Ist die Kapitalzahlung wirksam vereinbart und wird der geschuldete Kapitalbetrag vollständig ausgezahlt, ist die Pensionsverpflichtung erfüllt. Für die GmbH ist das Thema damit beendet; es muss weder ein weiterer Rechtsträger noch ein externer Versorgungsträger dauerhaft eingebunden bleiben. Das kann bei Unternehmensverkauf, Nachfolge oder Liquidation ein besonderer Vorteil sein. Eine Rentner-GmbH, eine Unterstützungskasse oder ein Pensionsfonds können die operative GmbH ebenfalls entlasten. Die Versorgung besteht dann jedoch an anderer Stelle fort, und je nach gewähltem Weg sind weitere rechtliche Schritte erforderlich, damit die ursprüngliche GmbH vollständig aus der Verpflichtung herauskommt. Dem Vorteil der endgültigen Erledigung steht bei der Kapitalzahlung regelmäßig die hohe Sofortbesteuerung gegenüber.

Kanzlei Kolodzik · Rechtliche Prüfung und Umsetzungsbegleitung

So begleiten wir Sie bei Einmalkapital und Kapitalabfindung aus Ihrer Pensionszusage

Vor einer Kapitalzahlung prüfen wir, welche Regelung in der Pensionszusage tatsächlich vereinbart wurde, wer über die Auszahlung entscheiden darf und welcher Wert zugrunde zu legen ist. Dabei berücksichtigen wir auch die Beschlusslage sowie die steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Folgen.

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Kapitalregelung und Beschlusslage prüfen

Wir prüfen die Pensionszusage, spätere Nachträge und die maßgeblichen Gesellschafterbeschlüsse. Dabei klären wir, ob ein Einmalkapital, ein Kapitalwahlrecht oder eine Kapitalabfindung vereinbart wurde und wer über die Kapitalzahlung entscheiden darf.

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Bewertung und Folgen prüfen

Wir prüfen, welcher Bewertungsmaßstab nach der Zusage anzuwenden ist und welche Unterschiede zwischen steuerlichem Barwert und wirtschaftlichem Wert bestehen können. Steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Fragen werden in die Prüfung einbezogen.

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Kapitalzahlung rechtlich begleiten

Kommt die Kapitalzahlung in Betracht, begleiten wir die erforderlichen rechtlichen Schritte und stimmen die Umsetzung mit den beteiligten Beratern ab. Das gilt auch bei Unternehmensverkauf, Nachfolge oder geplanter Liquidation der GmbH.

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Unser Schwerpunkt: Wir prüfen die rechtlichen Voraussetzungen der Kapitalzahlung und begleiten die Umsetzung. Versicherungs- oder Finanzprodukte vermitteln wir nicht.

Kapitalzahlung aus der GGF-Pensionszusage prüfen lassen

Sie möchten wissen, ob aus Ihrer GGF-Pensionszusage eine Kapitalzahlung möglich ist und welche Alternativen in Ihrem Fall in Betracht kommen? Wir prüfen Klausel, Beschlusslage, Bewertungsmaßstab, Steuerfolgen und vorhandenes Versorgungsvermögen.

Gespräch zur GGF-Pensionszusage vereinbaren