BGH schafft Rechtssicherheit: Gesellschafter-Geschäftsführer mit 50% Stimmenrecht betriebsrentenrechtlich beherrschend

„Neue Rechtssicherheit: Betriebsrentenrechtliche Beherrschung von Gesellschafter-Geschäftsführern mit 50% Stimmenrecht durch BGH-Klärung“

Beherrschende Gesellschafter

Die Feststellung, wann ein Gesellschafter-Geschäftsführer (GGF) eine Gesellschaft beherrscht, kann sich je nach betrachtetem Rechtsbereich erheblich unterscheiden.

Erfahren Sie in diesem Beitrag, welche Unterscheidungen es gibt, warum eine korrekte Einstufung in jedem Bereich immens wichtig ist und welche Klarheit der Bundesgerichtshof für den Status des GGF im betriebsrentenrechtlichen Sinne geschaffen hat.

 

Einleitung

Wenn wir für einen Geschäftsführer – der an der Gesellschaft beteiligt ist – eine betriebliche Altersversorgung einrichten, dann stellt sich immer die Frage nach dem Status des Geschäftsführers.

Hat er einen beherrschenden Einfluss auf die Gesellschaft oder nicht?

Häufig erhalten wir als Antwort, dass der Geschäftsführer von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreit ist und deshalb beherrschend sein muss. Die Antwort ist grundsätzlich richtig, ist jedoch nicht die Antwort auf unsere Frage im Sinne der betrieblichen Altersversorgung. Denn der von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreite Gesellschafter-Geschäftsführer ist nur im Sinne des Sozialversicherungsrechts als beherrschend einzustufen.

Bei der Einrichtung einer betrieblichen Altersversorgung kommt es auf den Status im Sinne des Steuerrechtes und auf den Status im Sinne des Betriebsrentenrechtes an.

 

Bedeutung des Status im Sinne des Steuerrechts

Im Steuerrecht ist der Status des Gesellschafter-Geschäftsführers von erheblicher Bedeutung, da anhand diesem festgelegt wird, welcher Anforderungskatalog der Finanzverwaltung für die Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung anzuwenden ist. Gilt der GGF als beherrschend, so ist der strengste Anforderungskatalog anzuwenden.

Im Sinne des Steuerrechts gilt ein GGF als beherrschend, wenn er über die Mehrheit der Stimmrechte verfügt. Das ist bei einem Gesellschafts- beziehungsweise Stimmrechtsanteil von mindestens 51% der Fall. Mit diesem Stimmrechtsanteil kann der GGF gegen den Widerstand der anderen Gesellschafter (oder des anderen Gesellschafters) per Mehrheitsentscheid für sich genehme Entscheidungen herbeiführen.

 

Bedeutung des Status im Sinnes Betriebsrentenrechts

Gilt ein Gesellschafter-Geschäftsführer im Sinne des Betriebsrentenrechts als NICHT beherrschend, dann fällt er unter den Schutzbereich des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG). Damit genießt der GGF den gesetzlichen Insolvenzschutz. Dafür muss die Gesellschaft regelmäßige Insolvenzsicherungsbeiträge an den Pensionssicherungsverein (PSV) zahlen. Weiterhin sind die einschränkenden Bestimmungen des BetrAVG für den NICHT beherrschenden GGF zu beachten. Das ist zum Beispiel das Abfindungsverbot bei Ausscheiden des GGF vor dem eigentlichen Renteneintritt.

Beim beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer besteht bzgl. der Versorgungsanwartschaften kein gesetzlicher Insolvenzschutz und die einschränkenden Bestimmungen des BetrAVG sind bei diesem nicht zu beachten.

 

Bundesgerichtshof: Klärung bisheriger Zweifelsfragen bzgl. des Status für Geschäftsführer im Sinne des Betriebsrentenrechts

Die Frage, ob – wie im Steuerrecht auch – eine 51%ige Beteiligung des Gesellschafter-Geschäftsführers an einer GmbH für die Beherrschung im betriebsrentenrechtlichen Sinne erforderlich ist oder ob bereits 50% der Stimmrechte ausreichend sind, war in der Literatur bisher höchst umstritten.

Diesen Streitpunkt hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil (Az.: II ZR 386/17) vom 1. Oktober 2019 dahingehend beantwortet, dass er einen Gesellschafter-Geschäftsführer mit einem Stimmrechtsanwalt von 50 Prozent als beherrschend im Sinne des BetrAVG ansieht.

Das heißt, dass ein Gesellschafter-Geschäftsführer mit Stimmrechten von 50% im Betriebsrentengesetz als beherrschend gilt, während er im Steuerrecht als NICHT beherrschend eingestuft wird.

Folglich muss eine Beurteilung immer separat für den jeweiligen Rechtsbereich durchgeführt werden. Von der Statusfeststellung in einem Rechtsbereich kann nicht auf den Status in einem anderen Rechtsbereich geschlossen werden. Diese Vorgehensweise kann zu signifikanten Fehlentscheidungen mit unangenehmen Konsequenzen führen!

 

Fazit zur Beherrschung des GGF im Betriebsrentenrecht/ Abgrenzung zum Status im Steuerrecht

Im Steuerrecht muss der Gesellschafter-Geschäftsführer für die Beherrschung mit seiner Stimmenmehrheit für sich genehme Gesellschafterbeschlüsse herbeiführen können. Im Betriebsrentenrecht reicht es für die Beherrschung aus, wenn man in der Lage ist, mit dem eigenen Stimmenanteil unangenehme Beschlüsse verhindern zu können.

Begründung des BGH: Entscheidend ist, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH mit einer 50%igen kapitalmäßigen Beteiligung an der Gesellschaft die Beschlussfassung in der Gesellschafterversammlung blockieren kann. Dies reicht aus, um eine hinreichende Leitungsmacht im Unternehmen anzunehmen, so dass der Gesellschafter-Geschäftsführer für das Unternehmen nicht als fremdes, sondern als sein eigenes tätig wird, weil er eine deutlich einflussreichere Stellung im Unternehmen hat, als ein Arbeitnehmer.

Aufgrund dieser Sperrminorität können die Gesellschafter-Geschäftsführer ihre Vertretungsmacht für die Gesellschaft unbehelligt von Weisungen der Gesellschafter ausführen. Sie können nicht gegen ihren Willen als Geschäftsführer abberufen werden und können negative Veränderungen ihrer Versorgungszusagen verhindern.

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