Besitzstände sind nach den Grundsätzen des Vertrauensschutzes und Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu wahren. Für den Fall der Ablösung einer Betriebsvereinbarung im Wege eines Betriebsübergangs kann nichts anderes gelten. Daher ergibt sich, dass bei einem Betriebsübergang eine im veräußerten Betrieb geltende Betriebsvereinbarung über Leistungen der Betrieblichen Altersversorgung durch einen beim Erwerber geltenden Versorgungstarifvertrag verdrängt wird; der bis zum Betriebsübergang erdiente Versorgungsbesitzstand ist jedoch aufrecht zu erhalten. Dabei führen die Grundsätze der Besitzstandswahrung nicht nur dann zu einem erhöhten Versorgungsanspruch, wenn die Ansprüche aus der Neuregelung hinter dem zurückbleiben, was bis zum Betriebsübergang erdient war. Der Besitzstand wird vielmehr zusätzlich zu der beim Betriebserwerber geltenden Altersversorgung geschuldet.

Urteil des LAG Düsseldorf vom 25.02.2014, Az.: 6 Sa 1431/13