Tarifliche Nachtzulage kann zum versorgungsberechtigten Einkommen von Betriebsrentenzusage gehören
Aus dem Wortlaut eines Versorgungsplans kann sich ergeben, dass eine tarifliche Nachtzulage, die für regelmäßig geleistete Nachtarbeit gezahlt wird, zum versorgungsberechtigten Einkommen einer Betriebsrentenzusage gehört. Dies ist der Fall, wenn die Versorgungsregelung für die Berechnung des versorgungsberechtigten Einkommens auf den Durchschnitt des tariflich bzw. einzelvertraglich vereinbarten Bruttomonatsentgelts während der letzten 36 Monate abstellt, und die Zulage hiervon nicht ausgenommen wird.

Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 13.03.2014, Az.: 2 Sa 401/13