Rechtsberatung und Mediation in der betrieblichen Altersversorgung

Rechtsberatung und Mediation in der bAV

Die Streitigkeiten in der betrieblichen Altersversorgung (bAV) häufen sich (siehe Urteile zum Arbeitsrecht). Meist handelt es sich um Unstimmigkeiten zwischen Arbeitnehmern und ihrem Arbeitgeber. Um Ansprüche Ihnen gegenüber abzuwehren oder zu reduzieren, steht die Kanzlei Kolodzik mit unabhängiger Rechtsberatung ein.

Wir als Kanzlei Kolodzik sind aufgrund besonderer Sachkunde gemäß § 10 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) als Rentenberater auf dem Sachgebiet der betrieblichen Altersversorgung zugelassen und dürfen in diesem Bereich entsprechende außergerichtliche Rechtsberatung betreiben. Die Beschränkung auf dieses Rechtsgebiet hat uns dabei geholfen, unsere Energie auf dieses eine Thema zu konzentrieren und zu echten bAV-Spezialisten heranzuwachsen.

Als Rechtsberater dürfen wir übrigens keine Produkte verkaufen, da eine unabhängige Rechtsberatung nach herrschender Meinung mit den Interessen eines Produktverkäufers nicht vereinbar ist.

Obwohl sich unsere Rechtsberatungserlaubnis auf die außergerichtliche Interessenvertretung beschränkt, können Sie uns bei gerichtlichen Auseinandersetzungen als Sachverständigen mit der Darstellung des rechtlichen Sachverhaltes beauftragen. Wir unterstützen so Ihre nicht auf das Sachgebiet der betrieblichen Altersversorge spezialisierten Anwälte.

Bevor es jedoch überhaupt zu einem Gerichtsverfahren kommt, versuchen wir im Vorfeld per Mediation die Vertragsparteien zu einer außergerichtlichen Einigung zu bewegen. Unsere bisher erzielten Erfolge bestätigen uns in dieser Vorgehensweise. Denn schließlich ist die außergerichtliche Einigung für beide Parteien normalerweise die preisgünstigste Lösung.

Vorsicht Falle: unerlaubte Rechtsberatung in der betrieblichen Altersversorgung

Außergerichtliche Rechtsberatung ist in Deutschland eine Tätigkeit, die nur mit Erlaubnis – wie wir sie haben – durchgeführt werden darf.

Besonders in der betrieblichen Altersversorgung (bAV) setzen sich oft Versicherungsvermittler oder Finanzdienstleister über diese gesetzliche Vorschrift hinweg und betreiben unerlaubte Rechtsberatung. Warum das so ist und welche Rechtsberatung auch ohne ausdrückliche Rechtsberatungserlaubnis möglich ist, erfahren Sie im folgenden.

Unerlaubte Rechtsberatung aufgrund von Unwissenheit
Die unerlaubte Rechtsberatung in der bAV beruht zum Teil auf Unwissenheit. So gibt es die Sichtweise, dass betriebliche Altersversorgung vor allem ein Versicherungsthema ist und rechtliche Fragen kaum relevant sind. Aus dieser Sichtweise heraus kann folglich keine unerlaubte Rechtsberatung betrieben werden.

Das ist jedoch ein Irrtum und Unwissenheit schützt vor Strafe nicht. Denn die bAV ist vor allem ein Bestandteil des Arbeitsrechts, da in das Rechtsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer eingegriffen wird. Darüber hinaus werden eine Vielzahl weiterer Rechtsgebiete wie bspw. das Steuer-, Sozialversicherungs- und Insolvenzrecht berührt (siehe weiterführendes Video).

Rechtsberatung ist als Nebenleistung zum Tätigkeitsbild erlaubt
Finanzdienstleister berufen sich zu ihrer Legitimation häufig auf § 5 RDG, wenn sie in der betrieblichen Altersversorgung rechtsberatend tätig werden können.

Dieser Paragraph erlaubt Personen Rechtsdienstleistungen zu erbringen, soweit diese im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit stehen und soweit sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören.

Die Haupttätigkeit von Versicherungsvermittlern liegt in der Beratung von Kunden in Versicherungsfragen. Im Anschluss mündet diese Beratung in der Verschaffung eines Versicherungsschutzes. Die Vergütung des Versicherungsvermittlers erfolgt meistens durch Provisions- bzw. Courtagezahlung durch die Versicherungsschutz-bietende Versicherung.

Rechtsberatung von Versicherungsvermittlern bei versicherungsförmigen Durchführungswegen als Nebenleistung zulässig
In der bAV gibt es sogenannte versicherungsförmige Durchführungswege. Infolge einer Beratung bzgl. dieser bAV-Möglichkeiten wird vom Kunden grundsätzlich eine Versicherung oder ein anderweitiges Kapitalanlageprodukt abgeschlossen. Daher die Bezeichnung versicherungsförmige Durchführungswege.

Versicherungsförmig sind die Direktversicherung, die Pensionskasse und der Pensionsfonds. Berät ein Versicherungsvermittler hinsichtlich dieser drei Möglichkeiten, so vermittelt er ein Produkt und entspricht folglich seinem Berufsbild. Natürlich muss der Versicherungsvermittler seinen Kunden auch auf die rechtlichen Folgen eines solchen Abschlusses hinweisen, ansonsten könnte er diesen nicht korrekt beraten. D.h. die Rechtsberatung der Versicherungsvermittler bei einer bAV-Beratung zu den versicherungsförmigen Durchführungswegen ist eine Nebenleistung und deshalb durch § 5 RDG gedeckt.

Rechtsberatung von Versicherungsvermittlern bei Pensionzusage und Unterstützungskasse unzulässig
Neben den versicherungsförmigen Durchführungswegen gibt es die nicht-versicherungsförmigen Durchführungswege. Hierbei handelt es sich um die Direktzusage (Synonym: Pensionszusage) und die Unterstützungskasse.

Mit diesen bAV-Möglichkeiten können Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern betriebliche Altersversorgungsversprechen erteilen, ohne dass sie dafür irgendein Versicherungs- oder Kapitalanlageprodukt abschließen müssen. Unternehmen können bei dieser bAV die Renten bei Fälligkeit aus der dann vorhandenen Liquidität (z.B. vom Firmenbankkonto) zahlen. Da es hier zu keiner Versicherungsvermittlung kommt, hat eine solche bAV-Beratung nichts mit dem Berufsbild des Versicherungsvermittlers zu tun und die Rechtsberatung ist nicht über den § 5 RDG legitimiert.

Rechtsberatung trotz gleichzeitigem Produktabschluss unzulässig
Doch wie sieht der Sachverhalt bei der Pensionszusage und Unterstützungskasse aus, wenn sich das Unternehmen später oder im Rahmen des Entscheidungsprozesses zeitgleich entschließt, für die Finanzierung der künftigen Rentenverpflichtungen ganz oder teilweise Versicherungen oder Kapitalanlagen abzuschließen?

Diese Produktberatung gehört dann selbstverständlich in den Beratungsbereich der Versicherungsvermittler. Jedoch ist diese anschließende Produktberatung nachvollziehbarerweise dann nicht mehr Haupttätigkeit sondern nur die Nebentätigkeit. Insoweit ist eine Rechtsberatung auch in diesem Fall nicht über den § 5 RDG legitimiert.

Diese Tatsache wird insbesondere bei der Pensionszusage durch das Verhalten der Versicherungsgesellschaften manifestiert. Denn selbst diese mit ihren Rechtsabteilungen weisen die Kunden in ihrer Kommunikation regelmäßig daraufhin, dass sie keine Rechtsberatung durchführen. Deshalb wird man von Versicherungsgesellschaften nur Muster von Pensionszusagen erhalten und keine rechtssicheren Dokumente. Wenn folglich die Versicherungen mit ihren angestellten Anwälten keine Kunden-Rechtsberatung durchführen dürfen, dann ist es den Versicherungsvermittlern erst recht nicht erlaubt.

Ausnahme: versicherungsrückgedeckte Unterstützungskasse gemäß § 4d (1) 1c EStG
Bei den Unterstützungskassen gibt es eine besondere Form: die sogenannte versicherungsrückgedeckte Unterstützungskasse, deren steuerliche Behandlung im § 4d (1) 1c EStG geregelt ist.

Bei dieser Unterstützungskasse steht als Ziel am Ende ein Versicherungsabschluss. Aus unserer Sicht handelt es sich hierbei um die Hauptleistung, so dass Versicherungsvermittler über die rechtlichen Konsequenzen einer solchen betrieblichen Altersversorgung informieren dürfen sollten.

Die Verträge für die Versorgung werden normalerweise von der Unterstützungskasse zur Verfügung gestellt, die als Vertragspartner des betriebliche Altersvorsorge durchführenden Unternehmens fungiert. Somit ist grundsätzlich alles in Ordnung.

Zur Erstellung rechtlicher Dokumente benötigt es die Rechtsberatungsbefugnis
Dokumente, die die Verhältnisse zwischen Versorgungsberechtigten und Arbeitgeber regeln, dürfen nur von Personen mit Rechtsberatungserlaubnis erstellt werden. Es handelt sich um Dokumente wie Entgeltumwandlungsvereinbarungen, Pensionszusagen, Gesellschafterbeschlüsse, Versorgungsordnungen oder Betriebsvereinbarungen.

Zwar ist es gängige Praxis, dass Versicherungsvermittler von Versicherungen erstellte Mustervereinbarungen für die Beratung ihrer Kunden verwenden, im Streitigkeits- oder Schadensfall haben Kunden jedoch keinen Haftungsanspruch gegen den Vermittler oder die Versicherung. Auf den teilweise immens hohen Kosten bleiben die Unternehmen sitzen.

Sicherheit erhalten Unternehmen nur, indem sie zugelassene Rechtsberater wie uns, die Kanzlei Kolodzik, beauftragen. Wir haften nicht nur für falsche oder lückenhafte Dokumente, sondern auch wenn Dokumente fehlen.

Spezialisiertes Rechtsgebiet

Nach der Trennung von unserem Geschäftsführer gab es noch einige Dinge aufzuarbeiten, dazu gehörte die ihm erteilte Pensionszusage. Allerdings waren uns der tatsächliche Wert der Versorgungsverpflichtung sowie unsere Handlungsalternativen nicht bekannt. Unser Anwalt konnte uns nur bedingt weiterhelfen. Dieser empfahl uns schließlich, die Kanzlei Kolodzik als Experten auf diesem spezialisierten Rechtsgebiet hinzuzuziehen.

Mit Hilfe der Kanzlei Kolodzik konnten wir den Wert der Pensionsverpflichtung einschätzen und schließlich ein für uns zufriedenstellendes Ergebnis mit unserem ehemaligen Geschäftsführer erzielen.

M. Glowacki

Gesellschafterin, Schradenmilch GmbH

IHR ANSPRECHPARTNER

Christian T. Kolodzik

Herr Christian T. Kolodzik
Telefon: +49 (0)7131  88716-60
E-Mail: info@kanzlei-kolodzik.de

Kompetente Beratung

Der Geschäftsführer unseres Unternehmens wurde auf Empfehlung eines Finanzdienstleisters von der Sozialversicherungspflicht befreit. Alternativ zur gesetzlichen Altersvorsorge wurden mit Billigung des Steuerberaters ein Zeitwertkonto und eine betriebliche Altersvorsorge eingerichtet. In einer nachfolgenden Steuer-Betriebsprüfung wurden die alternativen Vorsorgen vollständig aberkannt. Finanzdienstleister und Steuerberater schoben sich gegenseitig die Verantwortung zu. Wir hatten uns auf diese ‚Berater‘ verlassen und standen nun alleine im Regen. Mit der Kanzlei Kolodzik hatten wir erstmals jemanden an unserer Seite, der unsere Interessen gegenüber der Betriebsprüfung vertrat. Somit konnte zumindest ein Teil der Steuernachzahlung abgewendet werden.

J. Baur

Geschäftsführer, Baur Holzbau GmbH

Expertenstatus

Im Rahmen einer Unternehmensveräußerung haben wir unsere Zeitwertkonten und Pensionszusagen auf einen Pensionsfonds auslagern müssen. Mit Hilfe der professionellen Unterstützung der Kanzlei Kolodzik ist uns dieser komplexe Vorgang schließlich gelungen. Der Expertenstatus der Kanzlei Kolodzik wurde durch unseren Wirtschaftsprüfer und auch von dem Wirtschaftsprüfer der Käuferseite unterstrichen.

C. Wirth

Geschäftsführer, TQM

Verständlicher Transfer komplexer Sachverhalte

Was aber auch wichtig ist und was Ihnen hervorragend gelingt: Sie verstehen es, anderen, die nichts damit zu tun haben, den komplexen Sachverhalt verständlich zu machen!

T. Carapali

Tupperware