Wird eine Sonderzahlung mit Mischcharakter (hier eine sog. Weihnachtsgratifikation), die jedenfalls auch Vergütung für bereits erbrachte Arbeitsleistung darstellt, nach den an alle Arbeitnehmer versendeten »Richtlinien« vom Bestand des Arbeitsverhältnisses am 31. Dezember des Jahres abhängig gemacht, in dem die Arbeitsleistung erbracht wurde, ist die Klausel nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam. Sollen die Sonderzahlung nach den entsprechenden Richtlinien einerseits den Arbeitnehmer über das Jahresende hinaus an das Unternehmen binden und damit die Betriebstreue belohnen, aber zugleich der Vergütung der im Laufe des Jahres geleisteten Arbeit dienen, werden Arbeitnehmer durch eine solche Stichtagsregelung unangemessen benachteiligt. Sie steht im Widerspruch zum Grundgedanken des § 611 Abs. 1 BGB, weil sie dem Arbeitnehmer bereits erarbeiteten Lohn entzieht, wenn der Vergütungsanspruch nach den Richtlinien monatlich anteilig erworben wurde.

Urteil des BAG vom 13.11.2013, Az.: 10 AZR 848/12