Eine Witwe eines verstorbenen Arbeitnehmers hat gegenüber dessen (früheren) Arbeitgeber keinen Anspruch auf Zahlung von Witwengeldes nach einer betrieblichen Versorgungsordnung (»Leistungsordnung«), wenn ihr Anspruch nach der Leistungsordnung ausgeschlossen ist, da die für den Anspruch auf Witwengeld maßgebliche (zweite) Ehe mit dem Arbeitnehmer erst während dessen Ruhegeldbezugs geschlossen wurde. Der Ausschluss von der Witwenversorgung in einer Leistungsordnung durch eine solche »Spätehenklausel« kann wirksam sein. Die Leistungsordnung ist nicht dahin auszulegen, dass es im Falle der Wiederheirat desselben Ehepartners für den Ausschlusstatbestand auf die erste Eheschließung ankommt. Vielmehr ist der Anspruch auf Witwenversorgung dann ausgeschlossen, wenn die Witweneigenschaft aus einer Ehe herrührt, die während des Ruhegeldbezugs geschlossen wurde.

Urteil des BAG vom 15.10.2013, Az.: 3 AZR 707/11