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Betriebsrente oder Anteilsverkauf beim GGF-Rentenbeginn

Warum identische 100.000 € am Rentenbeginn zu Netto-Unterschieden von mehreren Zehntausend Euro führen können.

 

Viele Gesellschafter-Geschäftsführer (GGF) sorgen frühzeitig mit einer Pensionszusage oder sonstiger betrieblicher Altersversorgung (bAV) vor – eine smarte Entscheidung für Steuern, Planungssicherheit und Alterseinkommen.

Was dabei jedoch häufig übersehen wird: Die steuerlich und sozialversicherungsrechtlich entscheidende Weichenstellung erfolgt nicht bei Einrichtung der Versorgung, sondern erst am Rentenbeginn. Hier kann dieselbe wirtschaftliche Summe je nach Einordnung zu massiven Netto-Unterschieden führen – bis zu mehreren Zehntausend Euro. Je nachdem, ob ein zusätzlicher Zufluss als Betriebsrente oder als Kaufpreis für Gesellschaftsanteile realisiert wird.

Praxisfall: Betriebsrente oder Anteilsverkauf beim GGF-Rentenbeginn

Ein GGF wird 65, tritt in den Ruhestand ein und verkauft gleichzeitig 50 % seiner GmbH-Anteile.

Die weitere Ausgangslage:

  • Pflichtversicherung in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR)
  • Weitere bAV-Leistungen sind bereits vorhanden u. a. 400.000 € Kapitalzahlung aus weiterer bAV
  • Der persönliche Steuersatz liegt daher im Spitzensteuersatzbereich

In dieser – nicht typischen, aber realen – Konstellation besteht eine echte Wahlmöglichkeit:

  • 100.000 € zusätzliche Betriebsrente / bAV-Leistung
    oder
  • 100.000 € höherer Kaufpreis für die zu veräußernden Gesellschaftsanteile

Wirtschaftlich betrachtet ist beides identisch. Steuerlich und sozialversicherungsrechtlich jedoch nicht.

Variante 1: Zusätzliche Betriebsrente in Höhe von 100.000 € beim Gesellschafter-Geschäftsführer

Leistungen aus einer Pensionszusage unterliegen der nachgelagerten Besteuerung (§ 19 EStG). In diesem Fall greift der Spitzensteuersatz.
Die häufig genannte Fünftelregelung (§ 34 EStG) hilft hier nicht weiter, da durch die bereits bestehenden Altersversorgungsleistungen die Progression vollständig ausgeschöpft ist.

Kranken- und Pflegeversicherung

Betriebsrenten sind in der KVdR voll beitragspflichtig. Auch Kapitalleistungen werden nach § 229 SGB V berücksichtigt.

Zwar erfolgt die Verbeitragung auf 120 Monate verteilt, wichtig ist jedoch:
Die zeitliche Streckung ändert nichts an der Gesamtbelastung – sie sorgt lediglich dafür, dass der Abzug nicht auf einmal, sondern über zehn Jahre erfolgt.

Realistisch ergibt sich:

  • Einkommensteuer: ca. 45 %
  • Kranken- und Pflegeversicherung: ca. 20 %

Ergebnis

Von 100.000 € zusätzlicher Betriebsrente verbleiben netto:

  • ca. 45.000 € Einkommensteuer
  • ca. 20.000 € Kranken- und Pflegeversicherung

rund 35.000 € netto

 

Variante 2: 100.000 € höherer Kaufpreis beim Verkauf der GmbH-Anteile

Der Verkauf von GmbH-Anteilen im Privatvermögen unterliegt § 17 EStG.
Anwendbar ist das Teileinkünfteverfahren.

Vereinfacht gesagt:

Nur ein Teil des Verkaufserlöses wird überhaupt besteuert – der Rest bleibt steuerfrei.

Konkret:

  • 60 % des Betrags sind steuerpflichtig
  • Besteuerung ebenfalls mit dem Spitzensteuersatz

Kranken- und Pflegeversicherung

  • keine Beitragspflicht
  • kein Versorgungsbezug
  • keine Anwendung des § 229 SGB V

Ergebnis

Von 100.000 € höherem Kaufpreis verbleiben netto:

rund 73.000 €

 

Der direkte Vergleich

GestaltungNetto
100.000 € Betriebsrenteca. 35.000 €
100.000 € Kaufpreisca. 73.000 €

Differenz: rund 38.000 € netto – bei identischem wirtschaftlichem Bruttobetrag.

Was dieser Beitrag nicht aussagen will

Dieser Vergleich ist kein Argument gegen die betriebliche Altersversorgung.

Niemand weiß bei Einrichtung einer Pensionszusage:

  • welchen Wert Gesellschaftsanteile Jahrzehnte später haben,
  • ob sie veräußerbar sind,
  • oder ob sie wirtschaftlich überhaupt noch relevant sind.

In vielen Fällen ist eine ausfinanzierte Betriebsrente die einzige verlässliche Versorgungskomponente.

 

Worum es tatsächlich geht

Der Beitrag soll sensibilisieren:

Wenn der Rentenbeginn erreicht ist und ausnahmsweise Gestaltungsspielräume bestehen, kann die steuer- und sozialversicherungsrechtliche Einordnung entscheidend sein.

Gerade in der KVdR wirken Betriebsrenten doppelt belastend – während Gesellschaftsanteile steuerlich privilegiert und sozialversicherungsfrei bleiben. Diese Wechselwirkung sollte am Rentenbeginn bewusst geprüft werden – idealerweise gemeinsam mit steuerlichem und rechtlichem Berater.

 
Fazit

Die betriebliche Altersversorgung bleibt für Gesellschafter-Geschäftsführer ein starkes Instrument – insbesondere, weil niemand bei Einrichtung der Zusage absehen kann, wie sich Unternehmenswert, Verkaufsmöglichkeiten oder spätere Einkommenssituation entwickeln.
Entscheidend ist deshalb, am Rentenbeginn die vorhandenen Gestaltungsspielräume zu kennen und die Einordnung der Zahlungen steuerlich und sozialversicherungsrechtlich bewusst zu steuern.

Wenn Sie sich dem Ruhestand nähern oder einen (Teil-)Verkauf Ihrer GmbH-Anteile planen, sollten Sie diese Netto-Effekte rechtzeitig prüfen – idealerweise gemeinsam mit steuerlichem und rechtlichem Berater.
Wir unterstützen Gesellschafter-Geschäftsführer dabei, Pensionszusagen, bAV-Leistungen und Anteilsverkäufe so zu gestalten, dass am Ende mehr Netto aus dem hart erarbeiteten Vermögen bleibt.

 
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Hinweis: Bild KI-generiert.