Enthält eine Pensionszusage eine Allgemeine Geschäftsbedingung, nach der die Gewährung einer Witwenrente voraussetzt, dass der Versorgungsberechtigte „den Unterhalt der Familie überwiegend bestritten hat“, ist diese nicht klar und verständlich. Sie ist damit wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot unwirksam. Denn aus der Klausel geht nicht hervor, welche Voraussetzungen im Einzelnen erfüllt sein müssen, damit der Versorgungsberechtigte „Haupternährer“ ist. Die Klausel kann von einem verständigen Arbeitnehmer nicht dahin verstanden werden, dass damit eine Anknüpfung an die Begrifflichkeiten in § 43 Abs. 1 Angestelltenversicherungsgesetz in der bis zum 31.12.1985 geltenden Fassung und in § 1266 Abs. 1 Reichsversicherungsordnung in der bis zum 31.12.1985 geltenden Fassung sowie die dazu ergangene Rechtsprechung des Bundessozialgerichts angeknüpft verbunden sein soll.

Urteil des BAG vom 30.09.2014, Az.: 3 AZR 930/12