unwissenheit schuetzt auch in der betrieblichen Altersversorgung vor Strafe nicht

Unwissenheit schützt auch in der bAV vor Strafe nicht.

 

Das Fazit:

Durch das Urteil (4 Sa 852/17) des Landesarbeitsgerichtes Hamm vom 6.12.2017 wurde klargestellt, dass Arbeitgeber auch in der betrieblichen Altersversorgung bei Verletzung ihrer Informationspflichten und für Fehler der von ihnen eingesetzten Versicherungsvermittler (bzw. Erfüllungsgehilfen) haften müssen.

 

Der Fall:

Im entschiedenen Fall hatte ein kommunales Unternehmen eine Sparkasse mit der Beratung der Mitarbeiter und mit der Umsetzung der betrieblichen Altersversorgung (bAV) beauftragt.

Ein im Jahr 2003 durch die Sparkasse beratener Mitarbeiter des Unternehmens erhielt im Jahr 2015 aus der bAV ein Einmalkapital, welches zu versteuern und zu verbeitragen war. Insbesondere die SV-Verbeitragung des Einmalkapitals kam für den ehemaligen Mitarbeiter überraschend, da er darüber nicht informiert wurde.

Daraufhin verklagte der Mitarbeiter seinen ehemaligen Arbeitgeber auf Schadenersatz und bekam vom Landgericht Hamm Recht.

 

Wichtigste Erkenntnisse aus dem Urteil:

Kommen Arbeitgeber den Informationspflichten gegenüber ihren Arbeitnehmern in der betrieblichen Altersversorgung nicht nach, so trifft sie eine Schadensersatzpflicht. Zumindest dann wenn die Arbeitnehmer einen Schaden aus der betrieblichen Altersversorgung erleiden.

Überträgt der Arbeitgeber die Information und Beratung zur betrieblichen Altersversorgung seiner Mitarbeiter einem Finanzdienstleister, so hat er ein Verschulden des Finanzdienstleisters in gleichem Umfang zu vertreten. So als wäre es sein eigenes, direktes Verschulden.

 

Schutz vor Haftung aus der betrieblichen Altersversorgung:

Grundsätzlich kann der Arbeitgeber den Finanzdienstleister im Innenverhältnis für die Folgen von dessen Falschberatung in Regress nehmen.

Das allerdings auch nur dann, wenn er den Finanzdienstleister möglichst genau beauftragt hat, wie er die betriebliche Altersversorgung im Unternehmen umzusetzen hat und diesem somit der Fehler nachzuweisen ist. Ein Versicherungsmaklervertrag ist hierfür z. B. regelmäßig nicht ausreichend.

Für die Formulierung eines Umsetzungsauftrages für den Finanzdienstleister ist jedoch einiges Know-how in der bAV erforderlich. Doch wie können sich Unternehmen vor Fehlern schützen, wenn Sie von der Materie der betrieblichen Altersversorgung nichts verstehen?

Mit dem von uns entwickelten „Selbstregulierendem bAV-Sicherheitskonzept“ können Sie sich weitestgehend vor solchen Risiken schützen.