Update

 

In unserem Beitrag vom 28.03.2020 berichteten wir darüber, dass das Bundesfinanzministerium mit einem Nichtanwendungserlass den sogenannten Lohnkostenoptimierungs-Entgeltumwandlungsmodellen einen Riegel vorgeschoben hat. Nun hat die Bundesregierung nachgezogen und am 2.9.2020 den Kabinettsentwurf für das Jahressteuergesetz 2020 beschlossen.

Mit der darin enthaltenen neuen Regelung des § 8 Absatz 4 EStG (Seiten 9, 90-91 im Jahressteuergesetzentwurf 2020) soll für das gesamte Einkommensteuergesetz klargestellt werden, dass nur echte Zusatzleistungen des Arbeitgebers steuerbegünstigt sind. Damit wird die bisherige Praxis bei den Lohnkostenoptimierungs-Entgeltumwandlungsmodellen nicht nur durch einen Nichtanwendungserlass des BMF unterbunden sondern durch Gesetz manifestiert.

 

Jetzt ganzen Beitrag vom 28.03.2020 – „BMF schiebt Gehaltsumwandlungsmodellen bei der „Lohnkostenoptimierung“ einen Riegel vor!“ lesen.

 

Wie rechtssichere und dauerhaft anerkannte Entgeltumwandlungs-Modelle in der bAV aussehen, erläutern wir Ihnen gerne. Sprechen Sie uns an!