Arbeitgeberhaftung

Achtung! Zu diesem Blogbeitrag gab es ein Update zum 2.9.2020 – Mehr erfahren

Mit seinem Schreiben vom 5. Februar 2020 hat das Bundesfinanzministerium (BMF) der teilweise tolerierten Praxis der Gewährung von Zusatzleistungen des Arbeitgebers, die mittels Entgeltumwandlung finanziert werden, einen Riegel vorgeschoben.  

Unter die betroffenen Zusatzleistungen des Arbeitgebers fallen zum Beispiel Fahrtkostenzuschüsse, die Überlassung von betrieblichen Fahrrädern sowie der Sachbezug im Rahmen der 44-€uro-Freigrenze (Gutscheine und Geldkarten). 

Diese Arbeitgeber-Zusatzleistungen müssen künftig ausschließlich zum bereits geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden, um steuerlich weiterhin anerkannt zu werden. Eine Finanzierung durch Entgeltumwandlung des Arbeitnehmers ist nicht mehr möglich. Auch eine vorausgehende Änderungskündigung mit Herabsetzung des Gehaltes und nachfolgend die Gewährung der Arbeitgeber-Zusatzleistung ist unzulässig.   

Die bisherige Gehaltsumwandlungspraxis 

Einige Marktteilnehmer haben für sich in der Vergangenheit in den durch Entgeltumwandlung finanzierten ArbeitgeberZusatzleistungen ein attraktives Geschäftsmodell entdeckt. Das Modell wurde positiv von den Arbeitnehmern und Arbeitgebern aufgenommen. Die Initiatoren konnten Honorare und Provisionen generieren. Deshalb wurden diese Gehaltsumwandlungsmodelle zunehmend Arbeitgebern und ihren Arbeitnehmern angeboten.  

Nutzen für Arbeitgeber 

Wie es der Begriff „Lohnkostenoptimierung“ sagt, konnten Arbeitgeber mit diesen Modellen ihre Lohnkosten optimieren.

Denn wenn Arbeitnehmer ihr Entgelt für eine Arbeitgeber-Zusatzleistung umwandeln ließen, musste der Arbeitgeber auf den Entgeltumwandlungsbetrag keine oder bei Pauschalversteuerung weniger Lohnsteuer entrichten. Bei den meisten Arbeitgeber-Zusatzleistungen konnten sich die Arbeitgeber zudem die Zahlung der Arbeitgeber- und Arbeitnehmer-Sozialversicherungsbeiträge sparen. 

In Summe bedeutete die durch Entgeltumwandlung finanzierte Zusatzleistung für die Arbeitgeber zunächst eine Kostenersparnis. 
Da sich die Arbeitnehmer ohne eigene Vorteile nicht auf dieses Modell eingelassen hätten, gaben die Arbeitgeber ihre Ersparnis an die Arbeitnehmer ganz oder zumindest teilweise weiter.  

Mit dem richtigen Marketing konnten die Arbeitgeber die durch Entgeltumwandlung finanzierten Zusatzleistungen zzgl. Arbeitgeberzuschuss ohne tatsächlichen finanziellen Mehraufwand als attraktive Arbeitgeberleistung verkaufen, so dass sie in den Augen ihrer Arbeitnehmer zu einem attraktiveren Arbeitgeber wurden  

Vorteile für Arbeitnehmer  

Die durch Entgeltumwandlung finanzierten Leistungen des Arbeitgebers stellten für die Arbeitnehmer vor allem einen gefühltenhäufig auch einen realen Mehrwert dar.

Solange bei den Arbeitnehmern im monatlichen Geldbeutel mindestens genauso viel drin war wie vor der Entgeltumwandlung, so konntesie den Vorgang für sich zunächst nicht als schlecht empfinden. Wenn aus der Liquiditätsersparnis des Arbeitgebers zum Beispiel noch eine zusätzliche betriebliche Altersversorgung finanziert wurde, schien das Modell für die Arbeitnehmer positiv zu sein. 

Nachteile für Arbeitnehmer  

Nicht so offensichtlich ist die Tatsache, dass durch die bei der Entgeltumwandlung wegfallenden Sozialversicherungsbeiträge auch die damit finanzierten Leistungen reduziert werden.  

Das betrifft vor allem die Leistungen der gesetzlichen Rente, der gesetzlichen Krankenversicherung und der Arbeitslosenversicherung, die bei einer Entgeltumwandlung reduziert werden (Minderung gesetzlicher Sozialleistungen durch Entgeltumwandlung in der bAV).
Einige Anbieter dieses Modells haben versucht, diese Lücken zu schließen, in dem sie den Arbeitnehmern private Zusatzversicherungen angeboten haben. 

Durch dieses äußerst komplexe Modell war es für Arbeitnehmer kaum ersichtlich, ob die Entgeltumwandlung zugunsten der Arbeitgeber-Zusatzleistung sich tatsächlich für sie lohnt. 

 

Die Rechnung wurde ohne den Wirt gemacht 

Im Einkommenssteuergesetz war bei den meisten Arbeitgeber-Zusatzleistungen schon immer festgelegt, dass diese zusätzlich zum bisher geschuldeten Lohn erbracht werden müssen, damit diese von der Lohnsteuer befreit oder pauschaler Lohnversteuerung unterworfen werden dürfen. 

Deshalb haben die Anbieter dieser Entgeltumwandlungsmodelle beim zuständigen Finanzamt eine Lohnsteueranrufungsauskunft nach § 42e EStG eingeholt, um sich die Zulässigkeit der Entgeltumwandlungen für die Arbeitgeber-Zusatzleistungen einzuholen. Erstaunlicherweise wurden trotz der eindeutigen gesetzlichen Bestimmungen viele positive Auskünfte erteilt, so dass sich dieses Geschäftsfeld über die Jahre erst richtig entwickeln konnte. 

Durch das am 5. Februar 2020 veröffentlichte BMF-Schreiben ist dieses Geschäftsmodell vom Tisch. 

Und das ist durchaus nachvollziehbar. Denn durch die Entgeltumwandlung von steuer- und sozialversicherungspflichtigem Entgelt in teils steuer- und sozialversicherungsfreie Arbeitgeber-Zusatzleistungen entgingen dem Staat und den Sozialversicherungsträgern Einnahmen, was so nicht vorgesehen war.  

Die Quintessenz oder die Moral von der Geschicht 

Auch wenn es manchmal länger – wie in diesem Fall sogar Jahre – dauert, der Staat schließt über kurz oder lang die Schlupflöcher, die gewiefte Geschäftsleute für ihren Vorteil auszunutzen wissenDer Staat sieht es nicht gern, wenn er von der Wirtschaft für ihr Gewinnstreben instrumentalisiert wird. 

Wenn Dinge zu schön sind um wahr zu sein, dann ist das manchmal tatsächlich so und die Dinge sind gar nicht oder nur für eine begrenzte Zeit wahr. 

Folglich lohnt es sich, die Interessen der beteiligten Parteien zu hinterfragen, bevor man auf ein Modell setzt, dessen Lebensdauer möglicherweise begrenzt ist.  

Arbeitgeber-Zusatzleistungen sind für Arbeitnehmer sehr attraktiv 

Abgesehen davon, dass mit Hilfe der Arbeitgeber-Zusatzleistungen hauptsächlich Lohnkosten optimiert werden sollten, sind es attraktive Leistungen, die Arbeitnehmer zu schätzen wissen. Mit Hilfe dieser und anderer Zusatzleistungen, wie bspw. auch der betrieblichen Altersversorgung, können sich Arbeitgeber im „War of Talents“ von Mitbewerbern abheben. („Taugt betriebliche Altersversorgung zur Erhöhung der Arbeitgeberattraktivität?“)

Eine Ersparnis von Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträgen und damit eine Lohnkostenoptimierung ist immer noch möglichNur müssen diese Leistungen zusätzlich zum bisher geschuldeten Lohn erbracht werden. 

Insoweit macht es Sinn, diese Arbeitgeber-Zusatzleistungen bei einer der nächsten Lohnrunden einzuführen. 

Wie rechtssichere und dauerhaft anerkannte Entgeltumwandlungs-Modelle in der bAV aussehen, erläutern wir Ihnen gerne. Sprechen Sie uns an!