Auslagerung laufender GGF-Pensionszusagen auf eine freie Unterstützungskasse
Operative GmbH entlasten, späteres Steuerrisiko vermeiden und Altersvorsorgevermögen erhalten – gerade bei laufenden Renten oft die wirkungsvollste, aber am meisten unterschätzte Lösung.
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Unterstützungskasse bei laufenden GGF-Pensionszusagen
Worauf es bei dieser Auslagerungslösung besonders ankommt
Bei laufenden Renten kann die Zuwendung an eine Unterstützungskasse im Jahr der Auslagerung steuerlich berücksichtigt werden. Das unterscheidet diesen Weg insbesondere vom Pensionsfonds, bei dem zusätzliche Aufwendungen steuerlich über mehrere Jahre verteilt werden können.
Je nach Ausgestaltung kann die Versorgung rückgedeckt oder über eine pauschaldotierte beziehungsweise frei finanzierte Unterstützungskasse gestaltet werden. Dadurch können unterschiedliche Finanzierungs- und Anlageformen berücksichtigt werden.
Entscheidend ist, ob eine rückgedeckte oder eine pauschaldotierte beziehungsweise frei finanzierte Lösung zur bestehenden Pensionszusage, zur Versorgungsphase und zu den Zielen der GmbH passt.
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Eine laufende GGF-Pensionszusage wird oft erst dann zum Problem, wenn die GmbH verkauft, an die nächste Generation übergeben oder später liquidiert werden soll.
Die Rente wird zwar gezahlt, die Pensionsrückstellung steht in der Bilanz und im Alltag läuft vieles scheinbar unauffällig weiter. Für Käufer, Nachfolger oder die Unternehmerfamilie kann die Zusage aber zur Belastung werden: Sie bindet die operative GmbH, erschwert Entscheidungen und kann später eine erhebliche Steuerbelastung auslösen. Einen Überblick über das Grundproblem von Pensionszusagen, Unternehmensverkauf, Nachfolge und Auslagerungsmöglichkeiten finden Sie auf unserer Hauptseite zur Auslagerung von Pensionszusagen.
Eine freie Unterstützungskasse kann hier in bestimmten Fällen eine besonders interessante Alternative sein. Sie kann helfen,
- die operative GmbH von der unmittelbaren Pensionsverpflichtung zu entlasten,
- eine Unternehmensnachfolge oder einen Verkauf vorzubereiten,
- das spätere Steuerrisiko aus der Auflösung der Pensionsrückstellung in der operativen GmbH zu vermeiden,
- bestehende wertvolle Rückdeckungsversicherungen einzubeziehen,
- Liquidität im Unternehmen möglichst zu erhalten,
- und nicht verbrauchtes Altersvorsorgevermögen für die Versorgung der nächsten Generation zu erhalten.
Wichtig ist: Eine Unterstützungskassenlösung muss nicht automatisch eine reine Versicherungslösung sein.
Gerade eine freie Unterstützungskasse kann unterschiedliche Finanzierungswege aufnehmen. Sie kann rückgedeckt arbeiten, also die Versorgung über Versicherungen finanzieren (§ 4d Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c EStG). Bei der pauschaldotierten beziehungsweise frei finanzierten Variante steht dagegen keine Rückdeckungsversicherung im Mittelpunkt (§ 4d Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a EStG). Das Versorgungskapital kann je nach Konzept zum Beispiel in Wertpapieren, Depots, verzinslichen Anlagen oder in bestimmten, sorgfältig zu prüfenden liquiditätsschonenden Gestaltungen eingesetzt werden.
Das ist ein wesentlicher Unterschied zu vielen Standardlösungen: Die Pensionszusage (auch Direktzusage genannt) wird nicht nur aus der operativen GmbH ausgelagert. Zugleich kann das spätere Steuerrisiko vermieden werden, das beim Tod des Versorgungsberechtigten durch die gewinnerhöhende Auflösung der Pensionsrückstellung in der operativen GmbH entstehen würde. Und die eingesetzte Liquidität muss nicht zwingend endgültig aus dem Unternehmen verschwinden.
Gerade bei laufenden Renten von Gesellschafter-Geschäftsführern wird diese Lösung noch deutlich unterschätzt. Dabei kann sie gegenüber Pensionsfonds, Rentner-GmbH oder Abfindung in bestimmten Fällen erhebliche Vorteile bieten.
Für wen ist die Auslagerung einer Pensionszusage auf eine Unterstützungskasse besonders relevant?
Diese Seite richtet sich vor allem an Gesellschafter-Geschäftsführer, Unternehmerfamilien, Nachfolger und Steuerberater, wenn eine bestehende Pensionszusage nicht dauerhaft in der operativen GmbH bleiben soll.
Besonders relevant ist das Thema, wenn
- der frühere Geschäftsführer bereits eine Betriebsrente bezieht,
- der Rentenbeginn kurz bevorsteht,
- die GmbH verkauft, übergeben oder später liquidiert werden soll,
- Käufer oder Nachfolger keine alten Pensionslasten übernehmen wollen,
- vermieden werden soll, dass beim späteren Wegfall der Pensionsverpflichtung eine erhebliche Steuerbelastung aus der Auflösung der Pensionsrückstellung entsteht,
- alte Rückdeckungsversicherungen mit guten Rentenfaktoren vorhanden sind,
- im Jahr der Auslagerung Gewinne oder Veräußerungserlöse vorhanden sind,
- oder Liquidität möglichst im Unternehmen bleiben soll.
Warum die Auslagerung auf eine Unterstützungskasse bei laufenden GGF-Renten steuerlich besonders relevant sein kann
Bei laufenden Renten kann die freie Unterstützungskasse einen Vorteil bieten, den viele andere Auslagerungswege nicht in gleicher Weise haben: Die steuerliche Wirkung kann im Jahr der Auslagerung unmittelbar eintreten.
Das ist besonders wichtig, wenn die GmbH im Auslagerungsjahr Gewinne erzielt, stille Reserven aufgedeckt werden oder ein Unternehmensverkauf beziehungsweise Asset Deal zu einem steuerpflichtigen Ergebnis führt. In solchen Fällen kann die Zuwendung an die Unterstützungskasse helfen, diese Gewinne steuerlich abzufedern.
Der Grund liegt in § 4d EStG. Bei laufenden Renten kommen im Grundsatz zwei Wege in Betracht.
Zum einen kann bei laufenden Renten ein gesetzlich bestimmtes Deckungskapital zugrunde gelegt werden (Anlage 1 zu § 4d EStG in Verbindung mit § 4d Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a EStG). Vereinfacht gesagt: Die laufende Jahresrente wird mit einem gesetzlich vorgesehenen Faktor multipliziert. Daraus ergibt sich der Betrag, der der Unterstützungskasse zur Finanzierung der laufenden Rente zugewendet werden kann.
Zum anderen kann eine rückgedeckte Unterstützungskassenlösung eingesetzt werden (§ 4d Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c EStG). Dann finanziert die Unterstützungskasse die laufende Rente über eine Rückdeckungsversicherung. Läuft die Rente bereits oder steht der Rentenbeginn kurz bevor, kann hierfür eine Einmalprämie steuerlich besonders interessant sein.
Beide Varianten zeigen: Bei laufenden GGF-Renten hat die Unterstützungskasse ein eigenes steuerliches Profil.
Das unterscheidet sie von anderen Auslagerungswegen. Beim Pensionsfonds wirkt ein Aufwand, der über die aufgelöste Pensionsrückstellung hinausgeht, regelmäßig nicht sofort vollständig, sondern verteilt sich steuerlich über zehn Jahre. Maßgeblich ist hierzu § 4e Abs. 3 EStG. Auch bei der Rentner-GmbH kann sich die steuerliche Berücksichtigung des Aufwands über mehrere Jahre verteilen.
Bei der Unterstützungskasse kann die steuerliche Wirkung dagegen bei laufenden Renten unmittelbar eintreten. Genau deshalb ist sie in Fällen mit laufender Geschäftsführer-Rente, Unternehmensnachfolge, Verkauf oder Liquidationsplanung besonders prüfenswert.
Auslagerung auf eine Unterstützungskasse: Anwärter und Leistungsempfänger getrennt betrachten
Nicht jede Pensionszusage eignet sich in gleicher Weise für die Auslagerung auf eine Unterstützungskasse.
Besonders interessant ist die freie Unterstützungskasse regelmäßig dann, wenn bereits eine Rente gezahlt wird oder der Rentenbeginn kurz bevorsteht. Dann kann die steuerliche Wirkung der Zuwendung an die Unterstützungskasse deutlich besser zur Auflösung der Pensionsrückstellung passen.
Anders ist es bei reinen Anwärtern, also bei Personen, die zwar eine Pensionszusage haben, aber noch viele Jahre keine Rente beziehen werden. Für sie gelten andere steuerliche Zuwendungsregeln, insbesondere bei pauschaldotierten Unterstützungskassen (§ 4d Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b EStG) und bei rückgedeckten Lösungen (§ 4d Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c EStG). Eine vollständige Auslagerung kann dann steuerlich unattraktiv sein, weil die bisherige Pensionsrückstellung aufgelöst wird, die Zuwendung an die Unterstützungskasse aber nicht in gleicher Höhe sofort steuerlich wirkt.
Deshalb gilt: Bei laufenden oder rentennahen GGF-Renten kann die Unterstützungskasse ein sehr starkes Instrument sein. Bei Anwärtern mit langer Restlaufzeit muss sorgfältig geprüft werden, ob ein anderer Weg besser passt.
Auslagerung auf eine rückgedeckte Unterstützungskasse bei laufenden GGF-Renten
Bei einer rückgedeckten Unterstützungskasse finanziert die Unterstützungskasse die Versorgungsleistungen durch eine Rückdeckungsversicherung.
Gerade bei laufenden Renten kann das sehr attraktiv sein. Läuft die Rente bereits oder steht der Rentenbeginn kurz bevor, kann die Unterstützungskasse zur Finanzierung der laufenden Rente eine Versicherungslösung einsetzen. Die hierfür erforderliche Einmalprämie kann unter den Voraussetzungen der steuerlichen Regelungen als Zuwendung an die Unterstützungskasse berücksichtigt werden (vgl. R 4d Abs. 7 EStR).
Damit unterscheidet sich die Situation wesentlich von der Auslagerung eines bloßen Anwärters.
Für den Gesellschafter-Geschäftsführer bedeutet das:
Die laufende Rente kann weiterhin lebenslang abgesichert werden. Die operative GmbH wird von der unmittelbaren Rentenzahlung entlastet. Zugleich kann die Zuwendung an die Unterstützungskasse steuerlich genutzt werden, um die Rückstellungsauflösung abzufedern.
Nach unserer Beratungspraxis liegt die erforderliche Einmalprämie für die lebenslange Rückdeckung bei laufenden GGF-Renten regelmäßig deutlich über der steuerlichen Pensionsrückstellung. Dadurch entsteht im Jahr der Auslagerung zusätzlicher steuerlich abzugsfähiger Aufwand.
Dieser zusätzliche Aufwand kann steuerpflichtige Gewinne reduzieren, die Steuerbelastung der GmbH senken und dadurch Liquidität im Unternehmen erhalten (insbesondere Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer).
Das ist ein wichtiger Unterschied zum Pensionsfonds und zur Rentner-GmbH. Dort ist der sofort steuerlich nutzbare Aufwand im Jahr der Übertragung regelmäßig deutlich stärker begrenzt oder zeitlich verteilt. Bei der Unterstützungskasse kann die steuerliche Wirkung bei laufenden Renten dagegen sofort eintreten.
Das ist besonders interessant, wenn im Unternehmen noch Gewinne vorhanden sind, ein Veräußerungsgewinn entsteht oder die Gesellschaft nach der Auslagerung abgewickelt werden soll. Denn dann besteht häufig kein Interesse daran, steuerliche Effekte erst über viele Jahre verteilt zu nutzen.
Auslagerung auf eine pauschaldotierte Unterstützungskasse bei laufenden GGF-Renten
Nicht immer ist eine neue Versicherungslösung gewünscht.
Manche Unternehmer möchten keine zusätzliche Rückdeckungsversicherung abschließen. Andere möchten vorhandenes Vermögen flexibler einsetzen. Wieder andere möchten vor allem das steuerliche Risiko aus der späteren Rückstellungsauflösung beseitigen und gleichzeitig Liquidität im Unternehmen erhalten.
In solchen Fällen kann eine pauschaldotierte beziehungsweise frei finanzierte Unterstützungskassenlösung interessant sein.
Dabei wird das Versorgungskapital nicht zwingend in eine Versicherung eingezahlt. Die Unterstützungskasse kann das Vermögen anderweitig anlegen. Je nach Konzept kann das Vermögen zum Beispiel in einem Depot, auf verzinslichen Konten oder in anderer geeigneter Form verwaltet werden.
Auch liquiditätsschonende Gestaltungen können eine Rolle spielen. So kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Darlehensgewährung der Unterstützungskasse an das Unternehmen in Betracht kommen.
Für Unternehmer ist genau dieser Punkt wichtig: Es geht nicht zwingend darum, Liquidität dauerhaft aus dem Unternehmen herauszuziehen. Es geht darum, die Durchführung der Versorgung in eine andere, planbarere Struktur zu überführen. Ob die operative GmbH darüber hinaus rechtlich vollständig aus der Verpflichtung ausscheidet, ist gesondert zu prüfen.
Die pauschaldotierte Variante ist allerdings kein Standardinstrument für Anwärter. Bei noch nicht laufenden Renten ist sie steuerlich regelmäßig nicht der geeignete Weg. Ihre Stärke liegt vor allem bei Leistungsempfängern, also bei bereits laufenden Renten.
Auslagerung auf eine freie Unterstützungskasse statt Versicherungs-Unterstützungskasse
Viele kennen Unterstützungskassen aus der Neueinrichtung betrieblicher Altersversorgung. Dort geht es häufig um standardisierte Versorgungslösungen für Arbeitnehmer, oft über eine versicherungsgebundene Unterstützungskasse.
Hier geht es um etwas anderes: um die Auslagerung einer bereits bestehenden GGF-Pensionszusage. Häufig betrifft das laufende Renten, alte Rückdeckungsversicherungen, steuerliche Pensionsrückstellungen und Fragen der Nachfolge, des Unternehmensverkaufs oder einer späteren Liquidation.
Nicht jede Unterstützungskasse bietet denselben Gestaltungsspielraum.
Eine Versicherungs-Unterstützungskasse ist häufig eng mit dem Produktangebot eines bestimmten Versicherers verbunden. Sie eignet sich besonders für standardisierte Versorgungslösungen, die in das Raster dieses Versicherers passen.
Das ist nicht falsch. Für viele Arbeitnehmerfälle können solche Standardlösungen sinnvoll sein.
Für beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer ist die Ausgangslage aber oft anders.
Ein Gesellschafter-Geschäftsführer ist nicht einfach ein weiterer Arbeitnehmerfall. Er ist Unternehmer. Seine Pensionszusage ist häufig eng mit Unternehmensnachfolge, Bilanzpolitik, Liquidität, Rückdeckungsversicherungen, Familienvermögen und steuerlichen Fragen verbunden.
Standardisierte Lösungen stoßen hier schnell an Grenzen.
Eine freie Unterstützungskasse ist nicht an einen bestimmten Versicherer gebunden. Sie kann Versicherungslösungen nutzen, muss sich aber nicht auf die Produktwelt eines einzigen Versicherers beschränken. Sie kann bestehende Rückdeckungsversicherungen einbeziehen, unterschiedliche Versicherer kombinieren und auch nicht versicherungsförmige Finanzierungselemente abbilden.
Das kann bei älteren GGF-Pensionszusagen ein erheblicher Vorteil sein.
Denn bei älteren GGF-Pensionszusagen gibt es häufig gewachsene Verhältnisse: alte Rückdeckungsversicherungen, teilweise gedeckte Renten, Finanzierungslücken, besondere Hinterbliebenenregelungen, geplante Unternehmensverkäufe oder Nachfolgelösungen.
Eine freie Unterstützungskasse kann dadurch auf besondere Anforderungen reagieren und unterschiedliche Finanzierungsbausteine aufnehmen.
Eine große versicherungsnahe Standardlösung arbeitet regelmäßig mit stärker standardisierten und eingespielten Abläufen – ist aber weniger beweglich, wenn ein Einzelfall nicht in diese Abläufe passt.
Für Gesellschafter-Geschäftsführer ist diese Beweglichkeit oft entscheidend.
Rückdeckungsversicherungen bei der Auslagerung auf eine Unterstützungskasse erhalten und weiter nutzen
Viele ältere Pensionszusagen wurden über Rückdeckungsversicherungen finanziert. Manche dieser Verträge enthalten heute Garantien, die am Markt kaum noch erhältlich sind.
Besonders wertvoll können bestehende Rentenversicherungen sein, wenn sie aus einem älteren Vertrag stammen und auf einem hohen garantierten Rentenfaktor beruhen. Eine vergleichbare lebenslange Rente wäre heute mit einem Neuvertrag häufig nur zu deutlich ungünstigeren Konditionen finanzierbar.
Das gilt besonders bei Versicherungen, die bereits eine lebenslange Rente zahlen.
Eine solche Versicherung ist kein beliebig verfügbares Kapital. Sie lässt sich im Regelfall nicht einfach kündigen oder in einen Kapitalbetrag umwandeln. Der Wert liegt in der laufenden lebenslangen Rentenzahlung auf Grundlage des alten garantierten Rentenfaktors.
Bei einer freien Unterstützungskasse kann eine bestehende Rentenversicherung grundsätzlich in die Auslagerungslösung einbezogen und als Finanzierungsbaustein weitergenutzt werden. Ob dies durch einen Versicherungsnehmerwechsel möglich ist, hängt vom konkreten Versicherungsvertrag, der Zustimmung des Versicherers und der gewählten Unterstützungskassen-Gestaltung ab. Vor der Umsetzung ist deshalb zu prüfen, ob und in welcher Form die bestehende Versicherung übernommen werden kann. Gelingt die Einbindung, kann insbesondere eine vorhandene garantierte Rentenleistung für die weitere Finanzierung der Versorgung erhalten bleiben.
Das ist ein wesentlicher Vorteil, insbesondere gegenüber der Auslagerung einer Pensionszusage auf einen Pensionsfonds.
Bei einem Pensionsfonds ist eine solche Fortführung regelmäßig nicht vorgesehen. Wird die Pensionszusage dorthin ausgelagert, muss die Pensionsfondsversorgung anderweitig finanziert werden. Die laufende Rückdeckungsrente bleibt dann in der GmbH zurück und steht nicht dort zur Verfügung, wo die Versorgung künftig erfüllt wird.
Die entscheidende Frage lautet also nicht: „Welches neue Produkt ersetzt die alte Versicherung?“ Sondern: „Welche vorhandenen Werte gibt es bereits, was sind sie wirtschaftlich noch wert und wie können sie bei der Auslagerung auf eine freie Unterstützungskasse erhalten werden?“
Todesfall, Rückstellungsauflösung und Generationenaltersversorgung nach Auslagerung auf eine Unterstützungskasse
Ein zentrales Problem laufender Pensionszusagen zeigt sich oft erst im Todesfall.
Solange der Rentner lebt, zahlt die GmbH die Rente. Die Pensionsrückstellung bleibt bestehen. Das Thema wirkt beherrschbar.
Fällt die Verpflichtung später weg, muss die Rückstellung aufgelöst werden. Diese Auflösung erhöht den steuerlichen Gewinn und löst im Regelfall eine Steuerbelastung aus, die zu einem Liquiditätsabfluss aus der GmbH führt. Bei größeren Pensionsrückstellungen kann das schnell sechsstellige Beträge betreffen.
Für die nächste Unternehmergeneration kann das besonders belastend sein. Die Kinder oder Nachfolger führen das Unternehmen fort und zahlen die laufende Rente. Das eigentliche Risiko zeigt sich aber erst später: Wenn die Verpflichtung entfällt, wird aus der Pensionsrückstellung steuerpflichtiger Gewinn.
Bei einer steuerlich und bilanziell wirksam umgesetzten Auslagerung auf eine Unterstützungskasse kann dieses Risiko in der operativen GmbH vermieden werden.
Die Pensionsrückstellung wird bereits im Zuge der Auslagerung aufgelöst. Beim späteren Tod des Versorgungsberechtigten besteht in der operativen GmbH deshalb keine Pensionsrückstellung mehr, die aufgrund des Todesfalls gewinnerhöhend aufgelöst werden müsste. Das spätere Rückstellungsauflösungsrisiko ist damit aus der operativen GmbH herausgenommen.
Besonders wichtig ist ein weiterer Punkt:
Nicht verbrauchtes Kassenvermögen fällt bei einer Unterstützungskasse nicht automatisch an die GmbH zurück. Es bleibt grundsätzlich im Versorgungssystem gebunden. Ob und für welche weiteren Versorgungszwecke es eingesetzt werden kann, richtet sich nach der konkreten Satzung, dem Leistungsplan, der Finanzierung und dem zulässigen begünstigten Personenkreis.
Das unterscheidet die Unterstützungskasse von anderen Lösungen.
Bei einer Rentner-GmbH bleibt die Pensionsverpflichtung in einer Kapitalgesellschaft. Fällt die Verpflichtung dort später weg, kann erneut eine steuerliche Wirkung durch Rückstellungsauflösung entstehen.
Beim Pensionsfonds kann nicht verbrauchtes Kapital je nach Modell an das Unternehmen zurückfließen. Das kann wirtschaftlich attraktiv sein, führt beim Unternehmen aber grundsätzlich wieder zu einem steuerpflichtigen Ertrag.
Gerade darin kann ein besonderer Vorteil liegen: Nicht mehr für den ursprünglichen Versorgungsfall benötigtes Vermögen kann unter den jeweiligen Voraussetzungen auch einer neuen Versorgung dienen. So kann Altersvorsorgevermögen innerhalb des Versorgungssystems für die nächste Generation erhalten bleiben, ohne dass es zuvor in frei verfügbares Vermögen überführt werden muss und sich dabei durch Steuern erheblich vermindert. Wir bezeichnen diesen Gedanken als Generationenaltersversorgung.
Liquidität bei der Auslagerung auf eine Unterstützungskasse
Ein häufiger Einwand lautet: „Wenn wir Geld an die Unterstützungskasse übertragen, fehlt es doch im Unternehmen.“
Das muss nicht zwingend so sein.
Bei der freien Unterstützungskasse kann das Versorgungskapital je nach Konzept flexibel angelegt werden. Eine Möglichkeit kann darin bestehen, dass die Unterstützungskasse dem Trägerunternehmen – also dem Unternehmen, für das sie die Versorgung durchführt – ein Darlehen gewährt. Ob dies möglich und sinnvoll ist, hängt insbesondere von Satzung, steuerlicher Zulässigkeit, Bonität, Sicherheiten und Vertragsbedingungen ab. Das an die Unterstützungskasse übertragene Vermögen gehört dann zwar nicht mehr der GmbH; über ein entsprechendes Darlehen kann ihr die Liquidität aber wirtschaftlich weiterhin zur Verfügung stehen.
Das ist besonders interessant, wenn die GmbH stabil ist und das Kapital im operativen Geschäft sinnvoll eingesetzt werden kann.
Gerade daran zeigt sich, warum die freie Unterstützungskasse mehr sein kann als nur ein ausgelagerter Rentenzahlungsmechanismus.
Sie kann ein Gestaltungsrahmen sein, der Versorgung, Steuerwirkung, Liquidität und Vermögenserhalt miteinander verbindet.
Auslagerung auf Unterstützungskasse im Vergleich zu Pensionsfonds und Rentner-GmbH
Die Unterstützungskasse ist nicht in jedem Fall besser als Pensionsfonds oder Rentner-GmbH. Aber sie hat ein eigenes Profil.
Der Pensionsfonds kann bei Anwartschaften und bei bestimmten Unternehmensverkaufsfällen interessant sein. Er ist am Markt bekannter und wird von mehreren großen Anbietern aktiv angeboten. Gleichzeitig können bei kapitalmarktorientierten Pensionsfonds Nachschussrisiken bestehen. Außerdem werden bestehende Rückdeckungsversicherungen häufig kapitalisiert, wodurch wertvolle Rentenfaktoren verloren gehen können.
Die Rentner-GmbH kann sinnvoll sein, wenn eine eigene Gesellschaft dauerhaft die Pensionsverpflichtung übernehmen soll. Sie bietet Kontrolle, bringt aber Verwaltungsaufwand, steuerliche Bewertungsfragen und laufende Pflichten mit sich.
Die Unterstützungskasse ist besonders interessant, wenn bereits laufende Renten bestehen und eine flexible, steuerlich wirksame und liquiditätsschonende Lösung gesucht wird.
Ihre Stärken liegen vor allem in folgenden Punkten:
- steuerlich interessante Zuwendungsmöglichkeiten bei laufenden Renten,
- sofortige steuerliche Wirkung im Jahr der Auslagerung,
- mögliche Steuerentlastung bei vorhandenen Gewinnen,
- Auslagerung der Pensionsverpflichtung aus der operativen GmbH,
- mögliche Einbindung bestehender Rückdeckungsversicherungen,
- Erhalt alter garantierter Rentenfaktoren,
- Vermeidung einer späteren Steuerbelastung durch die Auflösung der Pensionsrückstellung,
- kein automatischer steuerpflichtiger Rückfluss nicht verbrauchten Kapitals an die GmbH,
- Erhalt nicht verbrauchten Altersvorsorgevermögens für weitere Versorgungszwecke,
- flexible Vermögensanlage,
- Gestaltungsspielraum durch eine freie Unterstützungskasse.
Gerade diese Kombination macht sie für ältere Gesellschafter-Geschäftsführer besonders interessant.
Typische Praxisfälle bei der Auslagerung einer Pensionszusage auf eine Unterstützungskasse
Laufende Rente mit wertvoller Rückdeckungsversicherung
In vielen Fällen besteht bereits eine Rückdeckungsversicherung, die eine lebenslange Rente zahlt. Enthält dieser Vertrag einen alten, hohen garantierten Rentenfaktor, kann er wirtschaftlich besonders wertvoll sein.
Bei einer freien Unterstützungskasse kann geprüft werden, ob diese Versicherung durch Versicherungsnehmerwechsel in die Auslagerungslösung einbezogen werden kann. Die garantierte Rentenleistung bleibt dann als Finanzierungsbaustein erhalten, während die GmbH von der unmittelbaren Pensionsverpflichtung entlastet wird.
Das ist vor allem dann wichtig, wenn ein Pensionsfonds oder eine standardisierte Versicherungs-Unterstützungskasse eine solche laufende Rückdeckungsrente nicht in gleicher Weise übernehmen würde.
Unternehmensnachfolge mit verstecktem Steuerrisiko
In vielen Familienunternehmen wird die Pensionszusage des früheren Geschäftsführers nach Rentenbeginn einfach weitergeführt. Die GmbH zahlt die Rente, die Rückstellung bleibt in der Bilanz, und solange alles funktioniert, beschäftigt sich niemand mehr mit den späteren steuerlichen Folgen.
Das Problem entsteht später: Beim Wegfall der Verpflichtung wird die Pensionsrückstellung aufgelöst. Daraus kann eine erhebliche Steuerbelastung entstehen. Eine rechtzeitige Auslagerung auf eine freie Unterstützungskasse kann dieses Risiko planbar machen und die nächste Generation entlasten.
Unternehmensverkauf oder Asset Deal
Bei einem Unternehmensverkauf kann eine Pensionszusage den Verkaufsprozess erschweren. Käufer möchten häufig keine alten Pensionslasten übernehmen. Auch bei einem Asset Deal bleibt die alte Pensionszusage oft in der zurückbleibenden Gesellschaft und muss gesondert gelöst werden.
In solchen Fällen kann eine Unterstützungskassenlösung helfen, die Pensionszusage aus der operativen Gesellschaft zu entfernen. Hinzu kommt ein steuerlicher Effekt: Gerade im Zusammenhang mit einem Verkauf, einem Asset Deal, der Aufdeckung stiller Reserven oder bei ohnehin guten laufenden Gewinnen können im Unternehmen steuerpflichtige Ergebnisse entstehen. Die Zuwendung an die Unterstützungskasse kann diesen Gewinnen steuerlich gegenüberstehen. Dadurch kann die Auslagerung nicht nur die Pensionszusage lösen, sondern auch vorhandene steuerliche Belastungen reduzieren.
Wann eignet sich die Unterstützungskasse zur Auslagerung einer Pensionszusage?
Eine Auslagerung auf eine freie Unterstützungskasse sollte insbesondere geprüft werden, wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer bereits eine laufende Rente bezieht oder kurz vor dem Rentenbeginn steht.
Besonders interessant ist sie außerdem, wenn das spätere Steuerrisiko aus der Rückstellungsauflösung vermieden werden soll. Genau das betrifft viele ältere Pensionszusagen, bei denen die GmbH zwar laufend zahlen kann, aber beim späteren Wegfall der Verpflichtung eine erhebliche Steuerbelastung droht.
Gut passt die Lösung auch, wenn im Jahr der Auslagerung Gewinne vorhanden sind. Nach unserer Beratungspraxis liegt die erforderliche Einmalprämie für die lebenslange Rückdeckung bei laufenden GGF-Renten regelmäßig deutlich über der steuerlichen Pensionsrückstellung. Dadurch entsteht zusätzlicher steuerlich abzugsfähiger Aufwand, der steuerpflichtige Gewinne reduzieren, die Steuerbelastung der GmbH senken und dadurch Liquidität im Unternehmen erhalten kann.
Auch bei Unternehmensverkauf, Asset Deal oder geplanter Liquidation kann die Unterstützungskasse besonders interessant sein. In diesen Fällen ist es oft wichtig, die Pensionszusage zeitnah zu lösen und steuerliche Effekte nicht über viele Jahre verteilt nachlaufen zu lassen.
Ein weiterer starker Anwendungsfall sind bestehende Rückdeckungsversicherungen mit guten Garantien, insbesondere bereits laufende Rentenversicherungen mit hohem Rentenfaktor. Wenn solche Verträge erhalten und in die Auslagerung einbezogen werden sollen, kann die freie Unterstützungskasse einen erheblichen Vorteil bieten.
Schließlich passt die Lösung gut, wenn Liquidität möglichst im Unternehmen bleiben soll und eine standardisierte Versicherungslösung nicht zur individuellen Situation des Gesellschafter-Geschäftsführers passt.
Wann andere Auslagerungswege besser passen können
Die Unterstützungskasse ist kein Allheilmittel. Sie passt nicht automatisch bei jeder Pensionszusage.
Andere Lösungen können vorzugswürdig sein, wenn es sich um einen reinen Anwärter mit langer Restlaufzeit bis zum Rentenbeginn handelt. In solchen Fällen können die steuerlichen Zuwendungsgrenzen der Unterstützungskasse dazu führen, dass Aufwand und Rückstellungsauflösung im Jahr der Auslagerung nicht sinnvoll zusammenpassen.
Auch wenn keine laufende Rente besteht und der Rentenbeginn noch weit entfernt ist, kann ein Pensionsfonds oder eine andere Lösung besser geeignet sein.
Wenn die GmbH keine Gewinne hat und auch keine Gewinne mehr erwartet, verliert der Vorteil eines sofort steuerlich wirksamen höheren Aufwands an Bedeutung. Dann kann die Unterstützungskasse zwar weiterhin aus anderen Gründen interessant sein, der steuerliche Zusatznutzen fällt aber geringer aus.
Wenn eine vollständige Beendigung der Pensionsverpflichtung durch Abfindung oder Kapitalisierung rechtlich möglich, wirtschaftlich sinnvoll und vom Versorgungsberechtigten gewünscht ist, kann auch dieser Weg geprüft werden. Das wird auf einer eigenen Vertiefungsseite gesondert dargestellt.
Wenn hingegen eine dauerhafte eigene Verwaltung gewünscht ist und eine separate Gesellschaft bewusst erhalten bleiben soll, kann eine Rentner-GmbH die passendere Lösung sein.
Entscheidend ist deshalb nicht, eine Lösung grundsätzlich zu bevorzugen. Entscheidend ist, welche Handlungsalternative zum Ziel passt: laufende Rente sichern, steuerliche Belastung reduzieren, Liquidität schonen, Rückdeckungsversicherungen erhalten, Unternehmen verkaufen, Gesellschaft liquidieren oder Versorgung endgültig beenden.
Fazit: Die freie Unterstützungskasse als Gestaltungsinstrument zur Auslagerung von GGF-Pensionszusagen
Die Auslagerung laufender GGF-Pensionszusagen auf eine freie Unterstützungskasse ist eine wenig bekannte, aber sehr wirkungsvolle Lösung.
Sie kann helfen, eine alte Pensionszusage aus der operativen GmbH zu entfernen, das spätere Steuerrisiko aus der Rückstellungsauflösung zu vermeiden, wertvolle Rückdeckungsversicherungen zu erhalten und Liquidität im Unternehmen zu schonen.
Besonders wichtig ist außerdem: Nicht verbrauchtes Altersvorsorgevermögen kann innerhalb der Unterstützungskasse für weitere Versorgungszwecke erhalten bleiben. So kann es der nächsten Generation für eine neue Versorgung dienen, ohne zuvor in frei verfügbares Vermögen überführt zu werden und sich dabei durch Steuern erheblich zu vermindern. Diesen Gedanken bezeichnen wir als Generationenaltersversorgung.
Welche Vorteile im konkreten Fall im Vordergrund stehen, hängt allerdings von der gewählten Gestaltung ab. Eine rückgedeckte Unterstützungskasse wirkt anders als eine pauschaldotierte beziehungsweise frei finanzierte Unterstützungskassenlösung. Bei der pauschaldotierten Variante ist zusätzlich zu prüfen, ob das Versorgungskapital über ein Darlehen an das Trägerunternehmen liquiditätsschonend eingesetzt werden kann. Entscheidend ist deshalb, vor der Umsetzung zu prüfen, welcher Weg zum Ziel des Gesellschafter-Geschäftsführers passt.
Die besondere Stärke der freien Unterstützungskasse liegt gerade darin, dass sie nicht produktgetrieben ist. Sie kann vorhandene Bausteine aufnehmen, unterschiedliche Finanzierungswege verbinden und eine Lösung entwickeln, die zur konkreten Situation des Gesellschafter-Geschäftsführers passt.
Für Standardfälle mag eine Standardlösung reichen. Für beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer ist aber häufig etwas anderes gefragt: eine unternehmerische, steuerlich durchdachte und langfristig tragfähige Gestaltung. Genau hier kann die freie Unterstützungskasse ihre Stärke ausspielen.
Zurück zum Überblick: Auslagerung von Pensionszusagen für Gesellschafter-Geschäftsführer.
Kundenstimme
Pensionszusage rechtzeitig ausgelagert – freie Hand für die spätere Unternehmensnachfolge
„Als ich mich an Herrn Kolodzik wandte, ging ich davon aus, dass mein Unternehmen zeitnah an einen externen Nachfolger verkauft würde. Die Pensionszusage sollte deshalb vorher aus der Gesellschaft herausgenommen werden. Herr Kolodzik hat mich bei der Auslagerung auf eine Unterstützungskasse beraten und die Umsetzung begleitet.
Erst später zeigte sich, dass die externe Übernahme nicht zustande kommen würde – inzwischen bereitet mein Sohn die Nachfolge vor. Rückblickend war es richtig, die Pensionszusage bereits 2025 herauszunehmen: Die weiteren Entscheidungen konnten unabhängig von meiner Altersversorgung getroffen werden.“
Wolfgang Henrichs, Unternehmer und ehemaliger Gesellschafter-Geschäftsführer
Fachlich geprüft von Christian Kolodzik · Registrierter Rentenberater für betriebliche Altersversorgung · Stand: Oktober 2026
Häufige Fragen zur Auslagerung auf eine freie Unterstützungskasse
1. Ist die Unterstützungskasse für die Auslagerung bestehender GGF-Pensionszusagen geeignet?
2. Geht es bei dieser Seite um eine neue Unterstützungskassenversorgung oder um die Auslagerung bestehender GGF-Pensionszusagen?
Auf dieser Seite geht es vor allem um die Auslagerung bestehender Direktzusagen beziehungsweise Pensionszusagen. Das ist etwas anderes als die Neueinrichtung einer Unterstützungskassenversorgung für die Zukunft.
3. Warum ist die Unterstützungskasse bei der Auslagerung laufender GGF-Renten besonders interessant?
Bei laufenden Renten gelten besondere steuerliche Regeln. Je nach Gestaltung kann die steuerlich zulässige Zuwendung entweder auf einem gesetzlich berechneten Deckungskapital beruhen oder – bei einer Rückdeckungsversicherung – über eine Einmalprämie erfolgen. Dadurch kann die steuerliche Wirkung deutlich günstiger sein als bei anderen Auslagerungswegen.
4. Eignet sich die Unterstützungskasse auch zur Auslagerung einer bestehenden Pensionszusage bei Anwärtern?
5. Was ist bei der Auslagerung einer GGF-Pensionszusage der Unterschied zwischen rückgedeckter und pauschaldotierter Unterstützungskasse?
Bei der rückgedeckten Unterstützungskasse finanziert die Kasse die Versorgung über eine Versicherung. Bei der pauschaldotierten oder frei finanzierten Variante steht dagegen keine Rückdeckungsversicherung im Mittelpunkt; das Vermögen kann flexibler angelegt werden. Welche Variante passt, hängt vom Einzelfall ab.
6. Warum kann eine freie Unterstützungskasse bei bestehenden GGF-Pensionszusagen besser passen als eine Versicherungs-Unterstützungskasse?
7. Können bestehende Rückdeckungsversicherungen bei der Auslagerung einer GGF-Pensionszusage auf eine freie Unterstützungskasse erhalten werden?
Ja. Das kann ein wichtiger Vorteil einer freien Unterstützungskasse sein. Bestehende Rückdeckungsversicherungen mit guten Garantien oder hohen Rentenfaktoren können grundsätzlich in die Unterstützungskassenlösung einbezogen und weitergenutzt werden. Ob dies durch einen Versicherungsnehmerwechsel möglich ist, hängt vom konkreten Versicherungsvertrag, der Zustimmung des Versicherers und der gewählten Gestaltung ab und muss vor der Umsetzung geprüft werden.
8. Was passiert bei der Auslagerung einer GGF-Pensionszusage auf eine Unterstützungskasse mit der Pensionsrückstellung in der GmbH?
Bei vollständiger Auslagerung wird die Pensionsrückstellung in der Steuerbilanz grundsätzlich aufgelöst. Dieser Gewinn kann durch die Zuwendung an die Unterstützungskasse ganz oder teilweise ausgeglichen werden.
Bei laufenden Renten liegt die erforderliche Einmalprämie für eine lebenslange Rückdeckung nach unserer Beratungspraxis regelmäßig deutlich über der steuerlichen Pensionsrückstellung. Dadurch entsteht zusätzlicher steuerlich abzugsfähiger Aufwand, der steuerpflichtige Gewinne reduzieren kann.
9. Bleibt die Liquidität bei der Auslagerung einer GGF-Pensionszusage auf eine freie Unterstützungskasse im Unternehmen erhalten?
Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Liquidität dem Unternehmen über ein Darlehen der Unterstützungskasse wirtschaftlich weiterhin zur Verfügung stehen. Ob dies möglich und sinnvoll ist, hängt insbesondere von Satzung, steuerlicher Zulässigkeit, Bonität, Sicherheiten und Vertragsbedingungen ab.
10. Was passiert, wenn der Rentner nach der Auslagerung auf die Unterstützungskasse verstirbt?
Ist die Auslagerung steuerlich und bilanziell wirksam umgesetzt, besteht in der operativen GmbH beim späteren Tod des Versorgungsberechtigten keine Pensionsrückstellung mehr, die aufgrund des Todesfalls gewinnerhöhend aufgelöst werden müsste. Nicht mehr für den bisherigen Versorgungsfall benötigtes Kassenvermögen kann innerhalb der Unterstützungskasse für weitere Versorgungszwecke erhalten bleiben. Ob und in welcher Form dies möglich ist, richtet sich insbesondere nach Satzung, Leistungsplan, Finanzierung und dem zulässigen begünstigten Personenkreis.
11. Ist die Unterstützungskasse bei der Auslagerung einer GGF-Pensionszusage besser als Pensionsfonds oder Rentner-GmbH?
12. Muss die Auslagerung einer GGF-Pensionszusage auf eine Unterstützungskasse rechtlich und steuerlich begleitet werden?
Kanzlei Kolodzik · Beratung und Begleitung
So begleiten wir Sie bei der Auslagerung Ihrer Pensionszusage auf eine Unterstützungskasse
Bei laufenden oder rentennahen GGF-Pensionszusagen kann eine freie Unterstützungskasse in Betracht kommen. Entscheidend ist, wie die bestehende Zusage ausgestaltet ist, welche Rückdeckungen vorhanden sind und welches Ziel mit der Auslagerung verfolgt wird. Wir prüfen die Ausgangslage und begleiten die rechtlichen Schritte, wenn dieser Weg zur konkreten Situation passt.
Pensionszusage und Ausgangslage prüfen
Wir prüfen die bestehende Pensionszusage und die dazugehörigen Unterlagen. Dabei berücksichtigen wir insbesondere den Versorgungsumfang, den Finanzierungsstand, vorhandene Rückdeckungsversicherungen, die aktuelle Versorgungsphase und das Ziel der Auslagerung.
Passende Unterstützungskassenlösung prüfen
Wir prüfen, ob eine freie Unterstützungskasse für die bestehende Pensionszusage geeignet ist und welche Ausgestaltung in Betracht kommt. Dabei geht es unter anderem um die rechtliche Struktur, mögliche verbleibende Verpflichtungen und die Einbindung vorhandener Rückdeckungen. Steuerliche und versicherungsmathematische Fragen werden bei Bedarf mit den jeweiligen Fachberatern abgestimmt.
Auslagerung bis zur Umsetzung begleiten
Soll die Pensionszusage auf eine Unterstützungskasse ausgelagert werden, begleiten wir die erforderlichen rechtlichen Schritte. Dabei stimmen wir uns mit den beteiligten Beratern, der Unterstützungskasse und gegebenenfalls dem Versicherer ab.
Keine Produktvermittlung: Die Kanzlei Kolodzik verkauft oder vermittelt keine Versicherungs- oder Finanzprodukte. Wir beraten zur bestehenden Pensionszusage und begleiten die rechtliche Umsetzung der gewählten Auslagerungslösung. Soweit steuerliche, versicherungsmathematische oder produktbezogene Fragen betroffen sind, werden die hierfür zuständigen Fachberater oder Anbieter einbezogen.
Auslagerung auf eine freie Unterstützungskasse prüfen lassen
Wir prüfen Zusage, Rückdeckungen sowie Steuer- und Liquiditätswirkung und vergleichen die Unterstützungskasse für Ihren Fall mit den anderen Auslagerungswegen.
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