Neuerung des Betriebsrentenstaerkungsgesetzes BRSG ein Minusgeschäft
Für fast alle gesetzlich krankenversicherten Arbeitnehmer ist die durch das BRSG eingeführte erhöhte steuerliche Förderung der Entgeltumwandlung in der betrieblichen Altersversorgung (bAV) eine äußerst schlechte Investition. In unserem Beispiel hat der künftige Rentner ca. 22% weniger Rente im Geldbeutel.
Situation und Untersuchungsgegenstand
Betriebliche Altersversorgung im Rahmen der steuer- und sozialversicherungsbefreiten Entgeltumwandlung gemäß § 3 Nr. 63 EStG und § 1 Abs. 1 Nr. 9 SvEV (4% der der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung West; 2021 = 284 Euro mtl.) ist aufgrund der staatlichen Förderung für fast alle Arbeitnehmer eine lohnenswerte Altersvorsorge-Investition. Als Durchführungswege kommen dabei die Direktversicherung, die Pensionskasse oder der Pensionsfonds in Betracht.
Seit dem 1.1.2018 können Arbeitnehmer zu den genannten 4% Entgeltumwandlung 4% weiteres Bruttoentgelt steuerbefreit (§ 3 Nr. 63 EStG) für eine betriebliche Altersversorgung verwenden. Im Gegensatz zu den ersten 4% der Entgeltumwandlung müssen auf diese zusätzlichen Altersversorgungsbeiträge jedoch Sozialversicherungsabgaben entrichtet werden.
Während diese zusätzliche bAV-Möglichkeit (nachfolgend auch zweite 4% genannt) durch Marktteilnehmer fast ausschließlich gutgeheißen wird, haben wir uns in diesem Beitrag die Frage gestellt, ob diese zusätzlichen bAV-Beiträge für Arbeitnehmer im Vergleich zu einer privaten Handlungsalternative tatsächlich sinnvoll sind.
Die getroffenen Annahmen unseres Vergleiches
Wir haben eine heute 30ig jährige Person zugrunde gelegt, die ein Monatsbruttoeinkommen von 4.000 Euro bezieht¹. Der Renteneintritt ist nach Vollendung des 67. Lebensjahres eingeplant.
In der Rentenphase bekommt unser Max Muster seine prognostizierte gesetzliche Altersrente sowie eine Privatrente oder eine Betriebsrente gezahlt.
Für die Investition der Beiträge in die Privat- bzw. Betriebsrente haben wir ein identisches klassisches Produkt eines großen deutschen Versicherers gewählt. Dadurch schließen wir aus, dass unsere Untersuchung durch unterschiedliche Produktrenditen verfälscht wird. Die Unterschiede in den Ergebnissen beruhen folglich ausschließlich auf der unterschiedlichen steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Behandlung der Privat- bzw. Betriebsrente.
Für die Vergleichsberechnungen der Handlungsalternativen haben wir das Finanzplanungsprogramm der FinanzPortal24 GmbH verwendet.
Ausschöpfung der ersten 4 Prozent als Voraussetzung für die Nutzung der weiteren 4 Prozent
Bevor über den Einsatz der zweiten 4% nachgedacht wird, müssen die ersten 4% der bAV-Entgeltumwandlung für gut befunden und eingesetzt worden sein.
Mit den wirtschaftlichen Auswirkungen der ersten 4% haben wir uns in einem Blog-Beitrag bereits intensiv auseinandergesetzt und auch ein Erläuterungsvideo veröffentlicht. Im Ergebnis sollte seit dem 1.1.2020 fast jeder Arbeitnehmer eine betriebliche Altersversorgung haben.
Exkurs:
Durch die Entgeltumwandlung zugunsten einer betrieblichen Altersversorgung kommt es zu einer Minderung von diversen gesetzlichen Sozialleistungen.
Insbesondere im Video sind wir auf die Minderung der gesetzlichen Sozialleistungen nicht eingegangen. Denn hätten wir diesen Aspekt im Video zusätzlich erläutert, dann wäre zum einen das Video deutlich länger geworden und zum anderen wäre das Video kaum noch verständlich gewesen. Zu den Auswirkungen einer bAV-Entgeltumwandlung auf gesetzliche Sozialleistungen verweisen wir auf unseren Artikel aus der Zeitschrift „Deutsches Steuerrecht“ aus dem Jahr 2012, der grundsätzlich – wenn auch eingeschränkt – immer noch gültig ist.
Durch die seit dem 1.1.2020 vorhandene, enorme staatliche Förderung der bAV ist der Wegfall der gesetzlichen Sozialleistungen durch die bAV aus unserer Sicht kompensiert.²
Einzahlungsphase
Für unseren Max Muster sieht die Vergleichsrechnung der ersten 4% Bruttoentgeltumwandlung wie folgt aus:
Die monatliche betriebliche Altersvorsorgeinvestition von 284 Euro setzt sich aus der Bruttoentgeltumwandlung in Höhe von 246,96 Euro (123,16 Euro + 123,80 Euro) und dem darauf anfallenden 15%-igen Arbeitgeberzuschuss von 37,04 Euro mtl. zusammen.
Der Bruttogehaltsverzicht wiederum besteht einerseits aus gesparten Sozialversicherungsabgaben und Steuern in Höhe 123,80 Euro. Die 123,16 Euro anderseits sind der Betrag, auf dessen Auszahlung Max Muster monatlich tatsächlich verzichtet (Nettolohnverzicht).
Es sind auch diese 123,16 Euro, die Max Muster alternativ in eine private Altersorge einbringen kann.
In die betriebliche Altersvorsorge werden folglich monatlich 284 Euro eingezahlt, während in die private Handlungsalternative 123,16 Euro (43,37%) fließen.
Auszahlungsphase
Nach heutigen Rechnungsgrundlagen kann Max Muster bei einem aktuellen mtl. Bruttogehalt von 4.000 Euro zum 67. Lebensjahr mit einer monatlichen gesetzlichen Bruttorente von knapp 1.757 Euro rechnen. Bei der Ermittlung der Steuer- und Sozialversicherungsabgaben der Betriebs- und Privatrenten ist dieses Einkommen zu berücksichtigen.
Zum Renteneintritt erhält Max Muster aus der betrieblichen Altersvorsorge 587,42 Euro monatlich. Aufgrund der geringeren mtl. Einzahlungssumme stehen aus der privaten Altersvorsorge nur 254,74 Euro (43,37%) zur Verfügung.
Nach Abzug der fälligen Steuern stehen Max Muster aus der Privatrente mtl. 242,68 Euro lebenslang zur Deckung seiner Lebenshaltungskosten im Rentenalter zur Verfügung.
Die Betriebsrente unterliegt einer deutlich höheren Abgabenbelastung. Mit einer Nettorente von 371,77 Euro hat Max Muster im Vergleich zur Privatrente jedoch deutlich mehr Geld zur Verfügung. Die Entscheidung zugunsten der Betriebsrente hat sich gelohnt.
Nutzung der zweiten 4 Prozent steuerfreien Bruttoentgeltumwandlung
Die zweiten 4 Prozent der Bruttoentgeltumwandlung (mtl. 285 Euro – max. 568 Euro) sind nur noch steuerbefreit. Einen verpflichtenden Arbeitgeberzuschuss gibt es nicht mehr und Beiträge zur Sozialversicherung werden ebenfalls nicht eingespart.
Exkurs:
Da hier die normalen Sozialversicherungsabgaben entrichtet werden müssen, kommt es auch zu keiner Minderung von gesetzlichen Sozialversicherungsleistungen. Betriebs- und Privatrente sind bei den zweiten 4% deshalb deutlich leichter zu vergleichen.
Einzahlungsphase
Bei den ersten 4% der Bruttoentgeltumwandlung war es für die klare Vergleichsberechnung wichtig, den mtl. sozialversicherungsfreien Höchstbetrag von 284 Euro nicht zu überschreiten. Deshalb musste der Arbeitgeberzuschuss (37,04 Euro) in den gesamten 284 Euro enthalten sein.
Da nun der doppelte Betrag von 568 Euro investiert werden soll, ist die Beschränkung nicht mehr erforderlich. Max Muster bekommt den verpflichtenden Arbeitgeberzuschuss von 15% auf die 284 Euro (= 42,60 Euro).
Auf die zweiten 284 Euro Bruttoentgeltumwandlung gibt es keine Sozialversicherungsersparnis. Die entstehende Lücke muss durch Eigenbeiträge (Nettolohn-/Konsumverzicht) von Max Muster geschlossen werden. Damit sinkt die Förderquote.
Für die bAV-Investition von 568 Euro muss Max Muster folglich selbst 322,16 Euro berappen. Das entspricht einer prozentualen Eigenbeteiligung von 56,72%.
Zur Erinnerung: Bei der bAV-Investition des ersten Beispiels mit 284 Euro beträgt die prozentuale Eigenbeteiligung hingegen nur 43,37% (123,16 Euro von 284 Euro).
Auszahlungsphase
Die nachstehende Tabelle zeigt zunächst die Bruttorenten. In die betriebliche Altersversorgung wurde im Vergleich zur ersten Vergleichsberechnung das Doppelte von 284 Euro mtl., nämlich 586 Euro mtl. eingezahlt. Folglich kommt als Bruttorente auch das Doppelte heraus: 1.174,84 Euro.
Bei der Betriebsrenteninvestition von 584 Euro beträgt der korrespondierende Privatanteil 322,16 Euro (Privatanteil der ersten Berechnung: 123,16 Euro). Durch den größeren Privatanteil ergibt sich nun eine korrespondierende private Bruttorente von 666,35 Euro.
Entscheidend ist jedoch was letztlich zum Leben nach Steuer- und Sozialversicherungsabzug übrig bleibt. Und darüber hinaus interessiert uns, welchen Nutzen konkret die zweiten 4% der Entgeltumwandlung gebracht haben. Folgende Rentenvergleichstabelle verschafft Klarheit:
Bei der bAV-Investition mit den ersten 4% der Bruttoentgeltumwandlung (284 Euro) liegt der Vorteil der betrieblichen Altersversorgung noch bei 129,09 Euro.
Bei der hier betrachteten 568 Euro-bAV-Investition schmilzt der bAV-Vorteil auf nur noch 58,15 Euro. Und dass, obwohl der Vorteil der 284 Euro-bAV-Investition mit enthalten ist.
Wenn wir den Nutzen der zweiten 4%-Bruttoentgeltumwandlung feststellen wollen, dann muss aus den Renten der 568 Euro-bAV-Investition die Rente der 284 Euro-bAV-Investition herausgerechnet werden, was in der letzten Zeile der Tabelle erfolgt ist.
Das Ergebnis ist eindeutig. Die Investition der zweiten 4%-Bruttoentgeltumwandlung lohnt sich für Max Muster nicht. Denn würde er auf diese Bruttoentgeltumwandlung verzichten und seinen ihm dann ausbezahlten Netto-Eigenbeitrag in dasselbe Altersvorsorgeprodukt anlegen, dann würde ihm eine um 70,94 Euro höhere private Rente ausbezahlt. In Prozent ausgedrückt ist bei gleichem Einsatz mit der Privatrente ein um mehr als 22% höhere Rente zu erwarten.
Empfehlung
Max Muster sollte nur 284 Euro für seine Betriebsrente verwenden. Aus dieser Investition erwartet er eine Netto-Rente von 371,77 Euro. Den Eigenbeitrag für die zweiten 4% Bruttoentgeltumwandlung von 199 Euro (322,16 Euro – 123,16 Euro) sollte besser in die private Altersvorsorge fließen. Denn durch die Privatinvestition ist mit einer Netto-Rente von 391,81 Euro zu erwarten.
Durch diese Empfehlung hat Max Muster zum Renteneintritt in Summe eine Netto-Zusatzrente (privat und betrieblich) von 763,58 Euro zu erwarten.
Bei der Gesamtinvestition in die Betriebsrente wären es hingegen nur 692,64 Euro gewesen.
Gesamtfazit
Für fast alle gesetzlich krankenversicherten Arbeitnehmer sind diese zweiten 4% der Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung eine äußerst schlechte Investition. In unserem Beispiel hat der künftige Rentner ca. 22% weniger Rente im Geldbeutel.
Das positive Ergebnis der ersten 4%-Entgeltumwandlung wird durch die zweiten 4% größten Teils aufgezehrt.
Arbeitnehmer sollten, den zu dieser Bruttoentgeltumwandlung korrespondierenden Nettobetrag besser in eine private Handlungsalternative investieren. Denn nach unseren Berechnungen kann der Arbeitnehmer bei gleichem Konsumverzicht (Netto-Sparbeitrag) in der Ansparphase mit einer deutlich höheren Nettorente rechnen.
Für gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmer, die mit den ersten 4% ihrer Bruttoentgeltumwandlung die von der gesetzlichen Krankenversicherung befreite Betriebsrente (2021 = 164,50 Euro Monatsrente) voraussichtlich nicht mehr erreichen können, können die zweiten 4% der Entgeltumwandlung in Betracht ziehen.
Bietet der Arbeitgeber jedoch auch eine Unterstützungskassenversorgung an, sollten Arbeitnehmer diese Variante vor den zweiten 4% bevorzugen, da dort die ersten 4% Entgeltumwandlung sozialversicherungsrechtlich in der Anwartschaftsphase genauso behandelt werden wie die ersten 4% in der DV.
Warum der Gesetzgeber diese zweiten 4 Prozent eingeführt hat, können wir nicht nachvollziehen. Die meisten Arbeitnehmer, die eine betriebliche Altersversorgung machen sollen, sind wie unser Max Muster gesetzlich krankenversicherungspflichtig und werden durch die zweiten 4 Prozent auf eine falsche Fährte gelockt.
Profiteur ist vor allem der Staat mit höheren Einnahmen. Aber auch Versicherungsgesellschaften verdienen mehr, wenn Arbeitnehmer diese undurchsichtige und vermeintlich attraktive zusätzliche bAV abschließen.
Weitere Informationen zum Thema im Internet:
https://www.arbeitsrechte.de/betriebsrente/
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¹Weitere Rahmendaten sind wichtig: Ledig? Kirchensteuer? Welche GKV? Kinder?
Sollten wir noch erwähnen, dass wir folgende Faktoren in der Musterrechnung außen vorgelassen haben: Inflation, Veränderungen der Eingangssteuersatzes, Steigerung des Freibetrags für die Krankenversicherungsfreiheit, Rentensteigerungen der GRV
²Es wird immer Personen geben, für die etwas wichtiger ist, als eine hoch geförderte Altersversorgung. Wer z.B. nicht mit einem Erleben des Rentenalters rechnet, dem kann auch eine geschenkte Betriebsrente für ein geringeres Kranken- oder Arbeitslosengeld keine ausreichende Kompensation bieten.