Arbeitgeberhaftung

Abgesenkte Garantien in der betrieblichen Altersversorgung!

 

Einleitung und Fazit vorab!

Die von den Deutschen geliebten Rentenversicherungen mit Garantieverzinsung funktionieren aufgrund des Niedrigzinsniveaus nicht mehr. Fast alle Produktanbieter gehen deshalb dazu über, von einer 100% Beitragsgarantie abzurücken und bieten ihren Kunden stattdessen 90% oder weniger Beitragsgarantien an. Mit der daraus resultierenden Anlageflexibilität sollen höhere Renditen erzielt werden.

Doch passen die neuen Produktwelten zu den rechtlichen Vorgaben des Betriebsrentenrechts?!

Muss der Arbeitgeber für die Differenz geradestehen, wenn weniger als 100% der Beiträge zum Renteneintritt für den Arbeitnehmer zur Verfügung stehen?

Für diese Frage gibt es zurzeit (noch) keine klaren Antworten. Es gibt gute Argumente dafür, dass Arbeitgeber einstehen müssen. Und es gibt ebenso gute Argumente dafür, dass sie nicht einstehen müssen.

Für Klarheit könnten zum einen der Gesetzgeber und zum anderen die Gerichte sorgen. Vom Gesetzgeber ist im Superwahljahr und mit der Corona-Baustelle vorerst nicht viel zu erwarten. Die Gerichte werden sich mit dem Thema erst auseinandersetzen, wenn über eine entsprechende Streitfrage zu entscheiden ist. Und das wird voraussichtlich noch viele Jahre dauern.

Was können Arbeitgeber tun?

Sie können so lange wie möglich Produkte einsetzen, die eine 100% Beitragsgarantie beinhalten. Damit setzen Sie sich zunächst keinem neuen Haftungsrisiko aus.

Wer heute die neuen Produkte einsetzen will, der muss diese Rechtsunsicherheit in Kauf nehmen. Präventiv sollten Arbeitnehmer auf die geringere Beitragsgarantie hingewiesen und dies schriftlich dokumentiert werden.

Das Problem der Versicherer

In der aktuellen Niedrigzinsphase gibt es auf Spareinlagen keine Zinsen mehr. Zunehmend müssen Kunden auf ihre Bankguthaben sogenannte Verwahrentgelte zahlen.

Diese Niedrigzinsphase bekommen auch die Versicherungsgesellschaften zu spüren. Sie können für ihre Garantieversprechen kaum noch sichere Zinsen erwirtschaften.

Im Jahr 2021 dürfen Versicherungsgesellschaften für ihre Garantien zudem maximal einen Höchstrechnungszins von 0,9% ansetzen. Abzüglich der Einrichtungs- und Verwaltungskosten dieser Produkte gelingt es bei diesem Zins kaum, die eingezahlten Beiträge zu garantieren.

Ab dem Jahr 2022 soll der Höchstrechnungszins nur noch 0,25% betragen. Die Probleme der Garantieprodukte werden sich damit verschärfen.

 

Der Lösungsansatz der Versicherer

Wenn die Garantien der Produkte kaum noch erwirtschaftet werden können, dann braucht es neue Ideen.

Fast alle Versicherer haben deshalb die Garantien ihrer Produkte von 100% auf 90, 80 und weniger Prozent abgesenkt. Dadurch brauchen sie weniger Kundengelder sicher anlegen. Mit den freiwerdenden Mitteln kann in risikoreichere Investments investiert werden, so dass die Gesamtrendite des Versicherungsproduktes deutlich höher als bei den Garantieprodukten ausfallen kann.

Experten sind sich darüber einig, dass diese Strategie insbesondere für länger laufende Verträge sehr sinnvoll ist.

Doch passen diese Produkte in die rechtliche Welt der betrieblichen Altersversorgung?

Die 100%-Beitragsgarantie in der bAV

Bisher war man der Ansicht, dass der Arbeitgeber in der bAV für mindestens 100% der eingezahlten Beiträge einstehen muss. Da die bAV-Produkte der Versicherer dies leisten konnten, wurde das nicht infrage gestellt.

Durch die neue Situation am Kapitalmarkt unterliegt diese Annahme (zwangsweise) einer Überprüfung.

 

Die Historie

Die Leistungszusage

Bis 1999 gab es nur die Leistungszusage. Bei dieser Zusageform sagt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer eine konkrete Leistung zu (z. B. eine lebenslange Monatsrente von 1.000 Euro ab dem 67. Lebensjahr). Blieb der Arbeitnehmer bis zum Renteneintritt bei diesem Arbeitgeber, dann musste der Arbeitgeber für die zugesagte lebenslange Rente in vollem Umfang einstehen.

Die beitragsorientierte Leistungszusage (BOLZ)

Im Jahr 1999 kam die beitragsorientierte Leistungszusage hinzu. Zusätzlich zur Leistung war hier ein Beitrag erforderlich, aus dem diese Leistung gebildet wurde. Aus dem regelmäßigen Beitrag, den z. B. ein Arbeitgeber an eine Versicherung zahlte, ergab sich nach den Rechnungsgrundlagen des Versicherers zum Versicherungsvertragsende eine Ablaufleistung, die der Versicherer garantierte. Der Arbeitgeber übernahm dieses Garantieversprechen für seine Mitarbeiter und war damit auf der sicheren Seite.

Diese Zusageform steht im Zentrum der Diskussionen um abgesenkte Garantien in bAV-Versicherungsprodukten.

Die Beitragszusage mit Mindestleistung (BZML)

Als man im Jahr 2002 den Pensionsfonds für die betriebliche Altersversorgung einführte, wollte man diesem Instrument mehr Anlagefreiheit geben und führte zu diesem Zweck die Beitragszusage mit Mindestleistung ein.

Bei dieser neuen und damals innovativen Zusageform mussten zum Rentenbeginn des Arbeitnehmers nur die Beiträge vorhanden sein. Und auch diese Beiträge mussten nicht vollständig da sein, wenn diese in der Anwartschaftsphase durch Kosten reduziert wurden, die den Arbeitnehmer gegen die Risiken Berufsunfähigkeit und Todesfall abgesichert hatten.

Aufgrund der Vorgabe, dass zum Renteneintritt des Arbeitnehmers die Beiträge da sein müssen, spielt die Beitragszusage mit Mindestleistung bei der aktuellen Diskussion um abgesenkte Garantien bei den Versicherungsprodukten keine Rolle.

Argumentation der Befürworter von abgesenkten Garantien in der BOLZ

Die Befürworter argumentieren mit dem Wortlaut des Betriebsrentengesetzes.

Denn im Betriebsrentengesetz ist keine Regelung enthalten, wie die Beiträge verzinst werden müssen, damit sich eine zulässige Leistung im Sinne einer beitragsorientierten Leistungszusage ergibt. Warum soll keine Negativverzinsung möglich sein, die dann schließlich zu einer Beitragsgarantie von 80% führt?

Das Leistungsversprechen des Arbeitgebers ist dazu gedacht, dem Arbeitnehmer eine Planungssicherheit für seine Altersvorsorge zu ermöglichen. Aber kann der Arbeitnehmer nicht auch mit 80% anstatt mit 100% Beitragsgarantie vernünftig planen? Und ist diese geringere Garantie nicht sogar im Sinne des Arbeitnehmers, wenn er dadurch eine Chance auf eine höhere Altersvorsorge erhält?

Aus unserer Sicht alles gute Argumente.

Argumentation der Gegner von abgesenkten Garantien in der BOLZ

Die Zweifler argumentieren mit der Historie in der betrieblichen Altersversorgung.

Danach wurde die Beitragszusage mit Mindestleistung (2002) nach der beitragsorientierten Leistungszusage (1999) eingeführt, um dem ebenfalls neu eingeführten Pensionsfonds eine flexiblere Anlagestrategie zu ermöglichen.

Wenn aber bereits die beitragsorientierte Leistungszusage jene Zusageform war, die den Produktanbietern die flexibelste Anlagestrategie ermöglichte, warum wurde dann die Beitragszusage mit Mindestleistung mit größeren Einschränkungen ins Leben gerufen?

Das ist nicht nachvollziehbar und ebenfalls ein sehr gutes Argument.

Unsere Vermutung

Als die beitragsorientierte Leistungszusage (1999) und die Beitragszusage mit Mindestleistung (2002) ins Leben gerufen wurden, war die Welt der Versicherungen eine ganz andere. Über Jahrzehnte hinweg konnten die Versicherungen gute Erträge erwirtschaften, so dass der Höchstrechnungszins in seinem Zenit bei 4% lag. Der heutige Negativzins war nicht vorhersehbar.

Insoweit gehen wir davon aus, dass mit der beitragsorientierten Leistungszusage tatsächlich eine Leistung beabsichtigt war, die dem Arbeitnehmer am Ende eine Altersversorgung über den eingezahlten Beiträgen verschaffen sollte.

Die Beitragszusage mit Mindestleistung sollte im Vergleich zur beitragsorientierten Leistungszusage ein geringeres Sicherungsniveau des Leistungsversprechens zugunsten einer progressiveren Anlagestrategie der Produktanbieter ermöglichen. Insoweit war nach unserer Meinung die Beitragszusage mit Mindestleistung als unterstes mögliches Leistungsniveau gewollt.

Gute Gründe für eine erhöhte Aufmerksamkeit

In der betrieblichen Altersversorgung glaubte man schon öfter zu wissen, was richtig ist.

Von Pensionskassen nahm man beispielsweise an, dass Unternehmen keinen Haftungsrisiken ausgesetzt sind. Denn schließlich erhalten die Versorgungsberechtigten einen eigenen Rechtsanspruch gegen die Pensionskasse. Unterstrichen wurde diese Annahme durch die Tatsache, dass Unternehmen für ihre über eine Pensionskasse erteilten Versorgungszusagen keine Insolvenzsicherungsbeiträge leisten mussten. So lag die Vermutung nahe, dass der Gesetzgeber davon ausging, dass Pensionskassen nicht in Schieflage geraten können und Unternehmen von einer nachträglichen Inanspruchnahme verschont bleiben.

Seit mehreren Jahren wissen wir es besser: Pensionskassen können in Schieflage geraten und die Trägerunternehmen müssen Finanzierungslücken mit zusätzlichen Mitteln schließen (lesen hierzu – Warum Sie als Arbeitgeber für die bAV haften). Seit 2020 müssen für Pensionskassenversorgungen zudem Insolvenzsicherungsbeiträge abgeführt werden (§ 10 BetrAVG).

Als ein weiteres Beispiel für trügerische Sicherheit kann die versicherungsvertragliche Lösung genannt werden. Von dieser erhoffte man sich Haftungsentlastung, wenn der Mitarbeiter das Unternehmen verließ. Auch dieser Wunsch wurde im Jahr 2020 durch eine Gesetzesänderung einkassiert (siehe Artikel „Arbeitgeberhaftung auch bei versicherungsvertraglicher Lösung“).

Ausblick

Die Entscheidungen um die Jahrtausendwende sind heute nicht mehr zeitgemäß. Wenn der Gesetzgeber eine Verbreitung der betrieblichen Altersvorsorge wünscht, dann muss er die Arbeitgeber von dieser möglichen Produkthaftung befreien.

Folglich ist eine beitragsorientierte Leistungszusage, die Beitragsgarantien unterhalb von 100% zulässig ermöglicht, wünschenswert. Bis eine Klarstellung vom Gesetzgeber oder den Gerichten erfolgt, wird eine Unsicherheit bestehen bleiben. Jene, die vom Produktverkauf leben (müssen), werden diese Zweifel zerstreuen.

Unternehmen, die so lange wie möglich auf der sicheren Seite bleiben wollen, schauen sich am besten finanzstarke Produktanbieter an, die (vorerst) noch die alten bAV-Produkte anbieten.

Wer seinen Mitarbeitern Renditechancen einräumen will und deshalb auf die neuen Produkte setzt, sollte sich zumindest von seinen Mitarbeitern schriftlich bestätigen lassen, dass diese die niedrigere Beitragsgarantie explizit zur Kenntnis genommen haben. 

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